Der Bruttozins ist der reine erzielte Ertrag aus einer Kapitalanlage ohne Abzug von Steuer. Kapitalerträge werden in Deutschland mit der Abgeltungssteuer besteuert. Im Jahr 2009 wurde diese pauschalisiert und auf einen einheitlichen Satz von 25 % eingestuft. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer. Bei geringen Zinserträgen von bis zu 801 Euro im Jahr werden keine Steuern erhoben. In diesem Fall erhält der Anleger den vollständigen Bruttozins bei der Bank gutgeschrieben.
Inhalt
Bruttozins – Besteuerung mit der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge
Mit der Festlegung der neuen Abgeltungssteuer 2009 wurde das Steuersystem für Kapitalerträge, Zinsen, vereinfacht und übersichtlich pauschalisiert. Die Abgeltungssteuer von 25 % wird nicht auf die gesamte Kapitalanlage erhoben, z.B. die vollständige Spareinlage oder die Anlage in einem Depot, sondern lediglich auf den jährlich erzielten Bruttozins der jeweiligen Anlage. Hinzu kommt in Deutschland der Solidaritätszuschlag, eine Steuer mit der Wirtschaftskraft der neuen Bundesländer gestützt werden soll. Dieser Zuschlag beträgt 1,375 %% vom Bruttozins. Anleger, die Mitglieder in einer der großen Landeskirchen sind, der katholischen Kirche oder evangelischen Kirche, führen noch die Kirchensteuer von 8 % bis 9 % ab. Die Höhe der Kirchensteuer berechnet sich nach dem Bundesland, in dem der Anleger seinen Hauptwohnsitz hat. In Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer 8 %, in den übrigen Bundesländern wird sie mit 9 % berechnet. Je nach Einkommen können mit einem Steuerfreibetrag Freibeträge für den Steuerabzug vom Bruttozins geltend gemacht werden.
Steuerfreibetrag – Freistellungsauftrag
- Die Besteuerung vom Bruttozins können Sparer über den Sparerpauschbetrag mindern. Erforderlich ist dafür ein Freistellungsauftrag.
- Der Freistellungsauftrag wird bei der Bank eingereicht. Dafür gibt es bei den Banken und Finanzämtern Vordrucke. Der Freistellungsauftrag berechtigt zur Wahrnehmung des Sparerpauschbetrages.
- Der Sparerpauschbetrag gilt ausschließlich für Privatanleger.
- Ein Freistellungauftrag bezieht sich auf die Brutto-Jahreszinsen von Kontoguthaben, Sparkonten, Sparbücher, Kursgewinne aus Aktienanlagen oder Fonds und Dividenden.
- Der Sparerpauschbetrag beträgt für Alleinstehende 801 Euro, für Ehepaare 1.602 Euro. Der Freistellungsauftrag für den Sparerpauschbetrag kann auch für Kinder gestellt werden.
- Freistellungsaufträge für Ehepaare können getrennt oder gemeinsam gestellt werden.
- Wird kein Freistellungsauftrag gestellt, zieht die Bank automatisch von den Zinserträgen aller Anlagen die Pauschale von 25 % Abgeltungssteuer plus Zuschläge für Solidaritätszuschlag, eventuell auch Kirchensteuer ab.
Ausgenommen vom Abzug der Abgeltungssteuer sind Personen mit einem Jahreseinkommen von unter 9.168,- Euro. Bei diesen geringfügigen Einkommen bleibt der Bruttozins der Spargelder unversteuert. Für den Verzicht auf Versteuerung der Zinserträge von Spareinlagen muss ein Nichtveranlagungsantrag gestellt werden. Hierfür liegen ebenfalls vorgedruckte Formulare vor.
Günstigerprüfung beantragen
Privatanleger, die einen persönlichen Steuersatz unterhalb der Grenze von 25 % haben, können eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Für die Prüfung ist eine spezielle Anlage der Einkommenssteuererklärung einzureichen. Mit Steuersätzen unterhalb der 25 % besteuert werden Einkommen von bis zu 16.336 Euro im Jahr bei Alleinstehenden und 32.672 Euro im Jahr von Ehepaaren. Nach der erfolgten Günstigerprüfung wir die Differenz zwischen tatsächlichem Steuersatz und der einbehaltenen Abgeltungssteuer bei der Steuerrückzahlung erstattet.
Ab dem Jahr 2019 gelten neue Regelungen für die Besteuerung von Fonds. Danach werden inländische Fonds und ausländische Fonds bei der Besteuerung gleichgestellt. Wird das Depot bei einer Bank in Deutschland geführt, nimmt die jeweilige Bank die Abgeltung der Steuern vor. Darüber hinaus ermittelt nach der Reform der Besteuerung von Fonds auch Steuern für ausländische Fonds, deren Erträge nicht ausgeschüttet werden. Erträge dieser Fonds (thesaurierende Auslandsfonds) werden die Erträge, also der erzielte Bruttozins, wieder angelegt. Dafür behält die Bank eine Vorabpauschale ein.
Versteuerung vom Bruttozins von Kapitalanlagen bei Firmen
Bei Firmen erfolgt die Belastung vom Bruttozins der Kapitalanlagen nach der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens. Hier werden die Gewinne aus Kapitalanlagen ebenso behandelt wie die übrigen Verkaufserträge. Die Berechnung der Steuern ergibt sich aus dem ermittelten Jahresüberschuss des Unternehmens. Bei Gewerbetreibenden wird auf die Bruttozinsen, den Erlösen aus dem Verkauf von Wertpapieren und Dividenden noch Gewebesteuern erhoben, da auch diese Gewinne dem Gewerbeertrag zugerechnet werden. Der Freistellungsauftrag als Bestandteil der Förderung des privaten Sparens, kann von Firmen nicht gestellt werden.
Zinsen im Sparvertrag sind Bruttozinsen
Wir ein Sparkonto bei einer Bank eröffnet, ein Tagesgeldkonto oder ein Festgeldkonto, sind die Zinsen für die Spareinlage Bestand des Vertrages. Bei den hier genannten Zinsen handelt es sich immer um den Bruttozins. Das gilt auch für die Ausweisung von Zinsen, die sich aus Aktien und anderen Anlagen für den privaten Anleger ergeben. Soll der eigentliche Zinsgewinn realistisch ermittelt werden, müssen von diesen Bruttozinsen die festgelegten Steuerabzüge abgezogen werden. Die so bereinigten Nettozinsen stellen den realen Gewinn aus der Geldanlage dar. Das ist von besonderer Bedeutung, wenn der Sparer die realisierten Zinsen einer Sparanlage in einer anderen Anlage laufend wieder anlegen will. Würde der Bruttozins der Wiederanlage zugeführt, liefe dies auf eine Reduzierung der ersten Sparanlage hinaus, bzw. die Differenz müsste vom Sparer zusätzlich aufgebracht werden. Auch Angaben zu Dividenden sind immer Bruttoangaben, von denen die anfallenden Steuern abzuziehen, um eine reale Berechnung des Gewinns zu ermitteln.
Durch die Sparerpauschbeträge, die über die Freistellungserträge gewährt werden, können die Steuern – insbesondere bei langfristigen, hohen Sparanlagen gesenkt und die Zinsgewinne gesteigert werden.
Mit dem Nichtveranlagungsantrag können Personen mit geringen Einkommen, z.B. Rentner, Studenten, Minijobber ihre Zinsen aus Sparanlagen steuerfrei machen. Die Anträge müssen vollständig, wahrheitsgemäß und mit den nötigen Unterlagen zum Einkommen eingereicht werden. Die Nichtveranlagung (NV-Bescheinigung) wird vom zuständigen Finanzamt ausgestellt. Stellt sich heraus, dass das Einkommen eines Anlegers insgesamt eine Höhe erreicht, die eine Einkommenssteuer erfordert, wird keine NV-Bescheinigung ausgestellt.
Bruttozins – Steuern – Rechner für die Abgeltungssteuer
Besonders, wenn Kapitalerträge aus verschiedenen Sparanlagen in einer Familie erzielt werden, kann es für den privaten Kleinanleger schwierig werden, die Zinserträge nach Abzug der Steuern und Anrechnung des Sparerpauschbetrags zu berechnen. Im Internet werden von verschiedenen Anbietern dafür spezielle Rechner bereitgestellt. In den Online Rechner müssen nur wenige Einträge vorgenommen werden. Das sind:
- Kapitaleinkünfte vor Steuern – aus den Kontounterlagen, Depotunterlagen ersichtliche Einkünfte vom Bruttozins
- Sparerpauschbetrag – für eine Person oder für ein Ehepaar
- Anteil der Kirchensteuer von 8 % oder 9 % je nach Bundesland
In Sekundenschnelle liefert der Rechner den Kapitalertrag, den der Sparer nach Abzug der fälligen Steuern zu Verfügung hat. Durch die Berechnung der durch Steuerabzüge bereinigten Kapitalerträge sind die Zinsgewinne übersichtlicher und es können langfristige persönliche Finanzplanungen realistisch erstellt werden.
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