Unter einem Bürgen versteht man eine Person, die die Sicherheiten für einen Kredit, für eine andere Person stellt. Dieser übernimmt also eine Bürgschaft, die Aussagt, dass im Falle eines Zahlungsverzuges die entsprechende Person an die Stelle des ursprünglichen Kreditnehmers tritt und für seine Schulden aufkommt. Dabei kann die Art der Bürgschaft sich in vielfältiger Weise gestalten. Es muss sich also nicht zwangsläufig um eine Bürgschaft in Form von Bargeld handeln. Auch der Bürge als Person kann viele verschiedenen Eigenschaften annehmen, sodass es sich hier nicht zwangsläufig um eine Natürliche Person handeln muss.
Inhalt
Formen eines Bürgen
Die Formulierung mag zunächst widersinnig klingen, hat aber durch einen triftigen Hintergrund. Bei einem Bürgen muss es sich nicht zwangsläufig um eine natürliche Person handeln, denn es könne auch Institutionen als ein solcher auftreten. An dieser Stelle sollen die verschiedenen Möglichkeiten aufgezählt werden, bei denen es sich um einen Bürgen handeln kann.
Die natürliche Person
Ein Bürge kann an erster Stelle selbstverständlich eine natürliche Person sein. So kann als Bürge der Ehepartner, die besten Freunde oder jeder andere Mensch eingesetzt werden. Für die Ausübung der Bürgschaft gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die vorschreiben, in welchem Verhältnis eine Person zu einer anderen zu stehen hat. Daher hängt dieser Faktor allein von der Einwilligung in die Bürgschaft ab.
Verein als Bürge
Neben einem anderen Menschen können auch Vereine als Bürgen auftreten. In ihrer Eigenschaft als Körperschaft des Privatrechts erfüllen sie alle Ansprüche, um in dieser Eigenschaft tätig zu werden. Tritt ein Verein als Bürge muss, muss dieser Grundsätzlich angeben, durch welche Mittel die Bürgschaft abgesichert werden soll. Hierzu ist der Eintrag der entsprechenden Vermögenswerte in einem Bürgschaftsvertrag erforderlich. Vereine können sowohl für andere Vereine als auch für natürliche Personen als Bürge aktiv werden.
Unternehmen als Bürge
Auch Firmen können als Bürge aktiv werden. Hierbei haftet dann der Geschäftsinhaber oder die Gesellschafter als ganzes, für die Bürgschaft. Dabei wird in der Regel das Unternehmenskapital als Absicherung für die Bürgschaft in Anspruch genommen, sodass ausfallende Zahlungen aus diesem heraus beglichen werden müssen. Auch hier ist grundsätzlich ein Bürgschaftsvertrag erforderlich, denn nur so können die gegenseitigen Ansprüche abgesichert werden.
Bürgschaftsbanken
Auch Banken selbst können als Bürge in Erscheinung treten. So haben sich im Laufe der Zeit reine Bürgschaftsbanken entwickelt, die für Privatpersonen, Firmen oder andere Institutionen, die Sicherheiten stellen. Dabei erhalten sie eine angemessene Gebühr, die jeweils aus den Erträge oder der Kreditsumme zu zahlen ist. Das Prinzip wird häufig von Unternehmen genutzt, um größere Projekte auf diese Weise rentabel absichern zu können.
Der Staat als Bürge
Es ist zwar eher unwahrscheinlich, allerdings soll auch diese Möglichkeit noch erwähnt werden. Auch Staaten können als Bürge auftreten. Dies geschieht in übertragener Form zum Beispiel dann, wenn ein Beamter einen Kredit aufnimmt. Der ausgezahlte Sold stammt aus Staatsmitteln, sodass hier praktisch der Staat durch seine Zahlungen die Bürgschaft übernimmt. Allerdings kann diese auch Konkret von einer Regierungsstelle ausgesprochen werden, sodass es sich dann um eine Direktbürgschaft handelt. Derartiges geschieht in der Regel aber nur zwischen zwei Staaten, da es dann um erhebliche Summen geht.
Grundlegendes zum Bürgen
Ein Bürge kann nicht einfach bestimmt werden, es ist vielmehr immer seine Einwilligung in den Prozess der Bürgschaft einzuholen. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass mit der Bürgschaft eine erhebliche Verantwortung aber auch ein enormes Risiko auf die besagte Person oder Institution übergeht. Letztlich haftet der Bürger für den Ausfall der Zahlungen mit seinem gesamten Vermögen.
Allerdings gibt es auch Abweichungen von dieser Norm, denn ein Bürge kann in Einzelfällen durchaus bestimmt werden. Dies geschieht zum Beispiel dann, wenn dieser durch einen gerichtlichen Beschluss ernannt wird. Derartiges ist dann der Fall, wenn Personen die nicht mehr für sich selbst sorgen können, eine entsprechende Absicherung für Kredite benötigen.
Ein konkretes Beispiel wäre, dass ein Mensch nach einen Unfall schwerstbehindert ist und sich nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern kann. Hat dieser keine direkten Verwandten in seinem Umfeld, kann von einem Gericht ein Vormund und ein Bürge bestellt werden, der für die finanziellen Verpflichtungen eintritt. Das Verfahren ist allerdings sehr komplex, denn es kommt auch auf die Höhe der Geldbeträge und die Art der Finanzierung an.
Bürgen innerhalb der Familie
Soll innerhalb der Familie für ein andere Familienmitglied gebürgt werden, ist dies in der Regel ohne Bürgschaftsvertrag möglich. Hier stellt der Verwandtschaftsgrad die Beziehung her, sodass zum Beispiel davon ausgegangen werden kann, dass ein Vater der für seine Kinder eine Bürgschaft unterschreibt, in jedem Fall weiß, was er dort tut und auch mit allem einverstanden ist. Daher stellt diese Form der Bürgschaft eine Besonderheit dar, denn sie kommt ohne weitere Dokumente, zwischen den beiden Parteien aus. Auch bei Onkeln oder Tanten kann in vielen Fällen auf einen solchen Vertrag verzichtet werden. Dieser wird dann lediglich mit der kreditgebenden Bank abgeschlossen.
Freunde und andere Personen als Bürgen
Sollten Freunde, Bekannte oder andere Personen als Bürge auftreten, ist in jedem Fall der Abschluss eines Bürgschaftsvertrages erforderlich. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die konkrete Einwilligung der Person, als Bürge in Erscheinung zu treten.
Zudem sind in einem solchen Vertrag alle Aspekte der Bürgschaftsbeziehung geregelt, so dass beide Seite rechtlich abgesichert sind. Hier handelt es sich um so wesentliche Aspekte wie die Rückzahlungsmodalitäten, den Zeitpunkt an dem die Bürgschaft in Kraft tritt oder unter welchen Bedingungen das Bürgschaftsverhältnis aufgehoben werden kann.
Für welche Zwecke kann ein Bürge eingesetzt werden
Ein Bürge kann nicht nur für die Aufnahme eines Kredites eingesetzt werden, auch in anderen Bereichen kann ein solcher nützlich sein. So kann ein Bürge auch vor Gericht auftreten, wenn es zum Beispiel um die Stellung einer Kaution geht.
Auch bei Versicherungen kann ein Bürge erforderlich werden, wenn es um die Absicherung von Ansprüchen geht. Der Bürge tritt zum Beispiel an die Stelle der Versicherten Person und muss für deren Kosten aufkommen, wenn dieser aus einem Versicherungsverfahren nicht als Begünstigter hervorgeht.
Dies zeigt, dass der Begriff Bürge nicht so eng gefasst ist, wie dies von vielen Menschen verstanden wird. Ein solcher kann also noch viele weitere Aufgaben übernehmen, sofern dies gesetzlich zulässig ist.
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