Bei der Courtage handelt es sich um eine Vermittlungsgebühr, die im Rahmen des Börsenhandels von Wertpapieren anfällt. Die Courtage ist vom Käufer und Verkäufer bestimmter Wertpapiere an den Makler zu zahlen, der diese Wertpapiere dann im Auftrag des jeweiligen Kunden an der Börse handelt. Die Höhe der zu zahlenden Courtage (Maklercourtage) wird in der Regel in Promille auf der Grundlage des Kurswertes der gehandelten Wertpapiere berechnet. An den deutschen Börsen (mit Ausnahme der Börse Frankfurt) ist die Courtage für den Makler beim Handel von Aktien auf 0,06 Prozent des Kurswertes und bei Anleihen auf 0,075 Prozent des Kauf- bzw. Verkaufspreises festgelegt.
Die Courtage kommt unter anderem im Börsenwesen zum Einsatz. Hier handelt es sich um die Gebühr, die vom Börsen- oder Kursmakler für vermittelte Börsengeschäfte berechnet wird. Die Höhe der Courtage kann entweder pauschal in Prozent festgelegt werden oder einen festen Satz haben. Typischerweise wird die Courtage abhängig von der Effektengattung (Dividenden, Staatspapiere, andere Obligationen), von dem Kurswert oder nach Art des Transaktionsgeschäfts eingestuft. Die Courtage, die zunächst von der Bank an den Makler abgeführt wurde, wird anschließend dem Bankkunden in Rechnung gestellt.
Auch die Bankprovisionen werden als Courtage bezeichnet. Hier spricht man auch von Kredit-, Bereitstellungs- oder Überziehungsprovision. Provisionen können außerdem im Zusammenhang mit der Kreditleihe entstehen. In diesen Bereich fallen Avalkredite, durch die es zu Bürgschafts-, Akkreditiv- oder Garantieprovisionen kommt. Des Weiteren entstehen durch die Zwischenschaltung im Wertpapier- und Aktienhandel Provisionen. Hierbei handelt es sich um sogenannte Transaktionskosten, die neben der Maklercourtage auch die Bankprovision beinhalten.
Durch Konsortialkredite können die Provisionen im internationalen Geld- und Kreditgeschäft besonders hoch werden. Die Großbanken nutzen dabei die unausgeglichene Gebührenstruktur im Euromarkt. Tatsächlich erhalten die Lead-Manager einen besonders hohen Anteil der Provisionen, was nicht nur für die Banken gilt, sondern auch für die Wirtschaftsunternehmen, die Wertpapiere emittieren.
Im Zusammenhang mit der Courtage spielt die Innenprovision eine gewisse Rolle. Hier entstehen Provisionen durch Emittenten oder Initiatoren, teilweise auch durch Schuldner einer Geldanlage. Der Sonderfall der Innenprovision kann sich auf die Unabhängigkeit der betroffenen Banken auswirken und zu einem Interessenskonflikt führen, falls die Provisionen nicht offengelegt werden. Das Gesetz fordert deshalb ehr Transparenz in Bezug auf die verdeckten Innenprovisionen. Die Verbraucher haben laut Meinung des BGH ein Recht darauf, die Vergütungen für die Finanzvermittlungen nachzuvollziehen. Nur auf diese Weise lässt sich das Eigeninteresse der Banken einschätzen, wenn beispielsweise eine Anlageempfehlung ausgesprochen wird. Seit 2013 dürfen dem veränderten Gesetz zufolge nur noch Vermittlungsprovisionen von Finanzintermediären angenommen werden, wenn eine Offenlegung bei den Kunden erfolgt ist. Diese Regelung gilt auch für Dienstleister in der Branche, die entsprechend dazu verpflichtet sind, ihre Kunden über die geltende Honorar- oder Courtage-Vereinbarung zu informieren.
Auch im Versicherungswesen kennt man den Begriff Courtage. Hier kommt die Vergütung durch eine Vertragsvermittlung zustande. Die Art der Courtage sowie die Höhe werden genau in der Courtagevereinbarung festgelegt, die zwischen dem Makler und den Versicherungsunternehmen getroffen werden.
Bei einer Courtage kann es sich um eine einmalige Vergütung handeln, die zustande kommt, wenn ein Vertrag abgeschlossen wurde. Manchmal wird die Courtage auch in Form einer fortlaufenden Vergütung gezahlt (Folgecourtage). Hiermit sind abgesehen von der reinen Vermittlungstätigkeit auch die Betreuung und die Verwaltungsleistung abgegolten.
Die Rechtsgrundlagen für die Courtagevereinbarungen sind im Gesetz genau definiert. Zum Teil gelten dabei die grundsätzlichen Regelungen des HGB, vor allem, wenn es um die Provisionsansprüche der Versicherungsmakler bzw. –vertreter geht. Über die jeweilige Courtage wird die durchgeführte Leistung abgerechnet.
Die Diskussionen zum Thema Courtage zeigen, dass die Kunden noch immer ein großes Interesse an stärkerer Transparenz haben. Grundsätzlich soll die Courtage sicherstellen, dass die Vermittler eine faire Bezahlung erhalten. Die Courtage darf aber kein unlauterer Anreiz sein, sonst würde sie die aktuelle Rechtslage unterlaufen. Für die Vermittlerprovision müssen gewisse Einschränkungen gelten, zudem ist sicherzustellen, dass Umgehungstatbestände ausgeschlossen werden. Das gilt sowohl für die Provision bei Finanzgeschäften als auch für die Courtagen im Zusammenhang mit Versicherungsabschlüssen.
Lesen Sie weiter zur „Maklercourtage zur Immobilienfinanzierung“ – unter Maklercourtage
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