Bei dem Darlehen gegen Negativerklärung handelt es sich um eine Erklärung oder eine Klausel, die bei Kreditverträgen oder Anleihebedingungen zum Einsatz kommen kann. Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich um eine Zusicherung vom Schuldner, dass er Gläubigern, die in Zukunft entstehen können keine Kreditsicherheiten anbietet. Im Grunde wollen Gläubiger immer zuerst bedient werden, wenn es um die Rückzahlung von Forderungen geht. Bei der Aufnahme eines Kredites will der Kreditgeber natürlich die Sicherheit haben, dass seine Forderungen zuerst bedient werden und alle anderen Schuldner nach ihm kommen. Das Interesse leitet sich von dem Grundsatz „Par conditio creditorum“ ab. Das Kreditinstitut vergibt einen Kredit an den Kreditnehmer und die Vergabe basiert auf der aktuellen Vermögenssituation. Die Vergabe erfolgt außerdem in dem Vertrauen, dass der Kreditnehmer seine offenen Forderungen regelmäßig und ohne Verzögerungen bedient. Damit der Vermögensbestand eines Kreditnehmers nicht gefährdet wird, gibt es die Negativerklärung. In der Negativerklärung werden Verpflichtungs-, Belastungs-, und Verfügungsverbote festgehalten. Im Grunde verliert der Schuldner mit dem Aufsetzen einer Negativerklärung zwar seine Rechte, das Vermögen zu veräußern, aber die Verfügungsbefugnis bleibt immer bei dem Schuldner.
Inhalt
Die veräußerlichen Rechte der Negativerklärung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
Im §137 des BGB steht geschrieben, dass in der Negativerklärung festgehalten wird, dass der Schuldner sein Vermögen weder veräußern noch belasten darf. Handelt er gegen die Erklärung, dann haben die dritten Parteien durchaus das Recht von dem Vertrag Gebrauch zu machen. Mit der Unterschrift unter der Negativerklärung verpflichtet sich der Schuldner, dass er keine anderen Sicherungsrechte für andere Forderungen eingeht und dass der Gläubiger immer an erster Stelle steht und nicht durch einen anderen Gläubiger ersetzt werden kann.
Die Arten der Negativerklärung
In der heutigen Zeit gibt es kaum spezielle Negativerklärungen, sondern in den Verträgen sind kleine Negativklauseln eingearbeitet. Sie befinden sich mittlerweile in fast allen Konsortialkreditverträgen und zählen mittlerweile zum Standard. Auch in den mittelständigen Bereichen sind die Negativklauseln bekannt und werden häufig verwendet. Sie kommen bei Anleihen, Immobilienfinanzierungen und anderen Kreditverträgen zum Einsatz. Bei den Negativklauseln gibt es einige Unterschiede und verschiedene Arten. Rechtssystemisch wird zwischen den folgenden Arten unterschieden:
- Standard-Negativerklärung
Bei der Standard-Negativerklärung handelt es sich um einen Zusatzvertrag, der beim Abschluss eines Kreditvertrags zum Einsatz kommt. Bei der Aufnahme eines Kredits durch die Bank verlangt die Bank in der Regel eine Sicherheit. Je nach Kredit kann die Sicherheit unterschiedlich ausfallen von bestehendem Vermögen bis hin zur Immobilie ist alles möglich. Mit der Sicherheit senkt die Bank das Risiko ihre Forderungen nicht zu erhalten. Mit der Standard-Negativerklärung erhält die Bank ein Schriftstück, indem der Gläubiger unterschreibt, dass während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrages mit der Bank kein anderer Gläubiger einen Zugriff auf die hinterlegten Sicherheiten bekommt. Diese Art der Negativerklärung ist eher global formuliert und sehr undifferenziert. Rechtlich gesehen sollten präzisere Varianten vorgezogen werden. - Erweiterte Negativerklärung
Neben der Standard-Negativerklärung gibt es die erweiterte Negativerklärung, in der sich der Kreditnehmer verpflichtet, das Vermögen weder ganz noch teilweise zu belasten. Diese Erklärung wird gegenüber der Bank getroffen und wird immer schriftlich festgehalten. Da es sich bei der erweiterten Negativerklärung um eine knebelartige Vereinbarung handelt, muss bei der Formulierung genau geachtet werden. Gerade bei betrieblichen Krediten muss genau geschaut werden, denn Veräußerungen und Belastungen, die für den üblichen Geschäftsbetrieb notwendig sind, müssen von der Regelung ausgenommen werden, um den betrieblichen Ablauf nicht zu schädigen oder zu stören. Bei der erweiterten Negativerklärung muss ein Schriftstück genau ausformuliert werden, das von einem Fachanwalt geprüft wird, bevor es unterschrieben werden kann.
Positiverklärung
Die Positiverklärung enthält eine Sicherheit, die genau beschrieben werden muss. Die Bank verlangt bei Kreditvergabe immer eine Sicherheit, bei einem Immobilienkredit nimmt die Bank den Platz im Grundbuch als Hauptschuldner ein und bei einem betrieblichen Kredit kann die Bank den Platz als Mitinhaber einnehmen. Bei der Positiverklärung wird festgehalten, was die Bank als Sicherheit bekommt, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Als Beispiel: Der Kreditnehmer hat sich eine Immobilie mit Grundstück von dem Kredit gekauft. Die Bank ist als Hauptschuldner im Grundbuch eingetragen und in der Erklärung steht, dass die Raten immer bis zum 3. eines Monats bezahlt werden müssen. Kommt der Kreditnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug, dann hat die Bank das Recht die Immobilie mitsamt des Grundstücks ohne eine weitere Einverständniserklärung zu veräußern.
Beeinträchtigungen bei der Negativerklärung
Die Negativerklärung bei einem Darlehen muss immer sehr eindeutig formuliert werden, damit die Wirksamkeit zu 100% gewährleistet werden kann. Sie muss zudem immer einen bestimmten Grad in Bezug auf die Verbindlichkeiten erreichen, damit sie einen verpflichteten Charakter bekommt. Damit das der Fall ist müssen alle Verpflichtungs-, Belastungs-, und Verfügungsverbote genau beschrieben werden und auch die Ausnahmebestätigungen müssen deutlich festgehalten werden. Im Grunde kann die Negativerklärung auch den Geschäftsbetrieb beeinflussen, denn der Eigentumsvorbehalt bei der Erklärung gilt auch gegenüber Lieferantenkredite, die in einem Geschäftsbetrieb heute Gang und Gebe sind. Kein Betrieb arbeitet in der heutigen Zeit mit sofortigen Zahlungen, sondern erhalten einen kleinen Kredit. Mit einer Negativerklärung muss darauf geachtet werden, dass dieser Lieferantenkredit nicht eingeschränkt wird, sonst wird der Geschäftsbetrieb gestört und das kann negative finanzielle Folgen haben.
Auch bei einem Immobilienkredit muss in der Negativerklärung mit genauen Angaben gearbeitet werden, denn der Verkauf der Immobilie ist mit einer normalen Negativerklärung nicht möglich. Aber die marktüblichen Preise können steigen und durch einen Verkauf kann ein hoher Gewinn erzielt werden. Das hat auch dem Kreditgeber gegenüber einen Vorteil, denn die offenen Forderungen können schneller bedient werden. Also muss der Kreditnehmer das Recht haben, bei einem guten finanziellen Ausgleich die Immobilie auch mit einer Negativerklärung veräußern zu dürfen.
Die Rechtsfolgen beim Darlehen gegen Negativerklärung
Trotz der Negativerklärung behält der Schuldner immer seine Verfügungsbefugnis über das Vermögen, dass er belastet hat. Aus dem Grund können weitere Sicherheitsbestellungen gegenüber anderen Gläubigern nur beschränkt eingesetzt werden. Der Kreditnehmer kann gegen die Negativerklärung verstoßen und muss mit schwerwiegenden Folgen rechnen. Bei einem Verstoß ist der abgeschlossene Kreditvertrag hinfällig und kann sofort gekündigt werden. Die Folgen könnten ein finanzieller Ruin sein, wenn die Bank die gesamte Kreditsumme auf einen Schlag zurückverlangt. Rechtlich gesehen hat die Bank das Recht dazu und kann sich auf die Negativerklärung berufen.
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