Ein partiarisches Darlehen wird auch als Beteiligungsdarlehen bezeichnet. Es handelt sich um eine besondere Beteiligungsfinanzierung, die sich nach § 488 des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet. Grundsätzlich handelt es sich um ein besonderes Anlageprodukt, welches Banken Unternehmen als Wachstumskapital zur Verfügung stellen. Für die Überlassung des Darlehens wird ein Entgelt vereinbart, welches beispielsweise einen Gewinnanteil oder Umsatzanteil eines Unternehmens entspricht. Patriarisch bedeutet gewinnabhängig. Das Darlehen dient der Finanzierung eines Geschäfts. Darüber hinaus kann aber auch eine Verzinsung vereinbart werden, wobei aber immer die Gewinnbeteiligung im Vordergrund stehen muss.
Inhalt
Was zeichnet ein partiarisches Darlehen aus?
Ein partiarisches Darlehen ist bankenüblich abgesichert. Jedoch ist die Verzinsung gewinn- und umsatzabhängig. Der Darlehensgeber, also die Bank, hat verständlicherweise kein Mitspracherecht im Unternehmen. Ebenso trägt die Bank auch kein Unternehmerrisiko. Letztlich ist auch eine Beteiligung am Verlust ausgeschlossen.
Das partiarische Darlehen stellt ein flexibles Kapitalanlageprodukt dar. In den meisten Fällen wird es bei Startups als Anschub- und Wachstumsfinanzierung eingesetzt. Seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10.07.2015 gehört diese Darlehensform zu einer Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes. Dies bedeutet, dass bei der Bewerbung von partiarischen Darlehen mittels öffentlichen Angebots eine Prospektpflicht besteht.
Wenn ein solches Darlehen öffentlich vertrieben wird, müssen folgende Eigenschaften gegeben sein:
- Gesetzliche Prospektpflicht in Form eines förmlichen Verkaufsprospekts
- Eine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO für den Vertrieb
- Bankübliche Besicherung oder Nachrang
Das Kapitalanlagegesetzbuch hat keine Anwendbarkeit
Am 22. Juli 2013 ist das Kapitalanlagegesetzbuch in Kraft getreten und knüpft an den Begriff des Investmentvermögens an. In § 1 KAGB ist der Begriff des Investmentvermögens geregelt. Bei einem Investmentvermögen handelt es sich um gemeinsame Anlagen von mehreren Kapitalanlegern, welches mithilfe einer festgelegten Anlagenstrategie zum Nutzen der Anleger investiert wird. Eine gemeinsame Anlage ist dann gegeben, wenn sämtliche Anleger an den Risiken und Chancen beteiligt werden sollen. Hierbei wird folglich eine Gewinn- und Verlustbeteiligung vereinbart. Dies sieht auch das Auslegungsschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen vor.
Darlehen sehen im Vergleich hierzu keine Verlustbeteiligung vor. Daher unterfallen Sie auch nicht dem Begriff des Investmentvermögens nach dem KAGB.
Partiarisches Darlehen als Einlagengeschäft
Darlehen können als Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz angesehen werden. Sie gehören damit zu den regulierungspflichtigen Bankgeschäften. Partiarische Darlehen können banküblich besichert oder nachrangig vereinbart werden, um ein Einlagengeschäft zu vermeiden. Nach der jeweils bankenwirtschaftlichen Verkehrsanschauung richtet sich, wie eine bankübliche Besicherung auszusehen hat. Zu den banküblichen Sicherheiten gehören beispielsweise
- Bankbürgschaften,
- Grundpfandrechte
- Garantien
Sie müssen jedoch so ausgestaltet sein, dass bei einem möglichen Verwertungsfall ein direkter Zugriff des Anlegers auf die Sicherheiten möglich ist. Falls ein qualifizierter Nachrang vereinbart wurde, so führt dies dazu, dass die vergebenen Darlehensgelder nicht mehr unbedingt rückzahlbar sind. Hierin ist der Unterschied zum Einlagengeschäft zu sehen.
Wie sieht die steuerliche Behandlung aus?
Der Darlehensgeber, also die darlehensgebende Bank, erzielt mit einem partiarischem Darlehen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Halbsatz des EStG. Insoweit unterliegen die Gewinnbeteiligung und die Zinsen dem Kapitalertragsteuerabzug. Somit ist die Einkommensteuer abgegolten. Anders sieht dies aus, wenn Darlehensgeber und Darlehensnehmer nahestehende Anteilseigner oder Verwandte sind. Generell soll damit unterbunden werden, dass bei einem Darlehensnehmer die Gewinnbeteiligung und die Zinsen den eigentlichen Betreibsgewinn mit dem kompletten Steuersatz mindern, während andererseits die Gewinnbeteiligung und die Verzinsung beim anderen Vertragspartner, dem Darlehensgeber, nur mit dem Abgeltungssteuersatz besteuert werden. So ist beim Darlehensnehmer das partiarische Darlehen in der Bilanz als Verbindlichkeit zu bezeichnen. Dabei richtet sich der Wertansatz nach dem Rückzahlungsbetrag. Dieser entspricht regelmäßig dem eigentlichen Nennwert des partiarischen Darlehens.
Die vertragliche Ausgestaltung eines partiarischen Darlehens
Als Abgrenzung zu einer stillen Gesellschaft ist die vertragliche Ausgestaltung eines partiarischen Darlehens sehr wichtig. Dabei soll das Darlehen so konstruiert sein, dass es sich hierbei nicht um ein sogenanntes Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz, kurz KWG, handelt. Ansonsten müsste der Anbieter, welcher ein partiarisches Darlehen anbietet, eine Banklizenz im Sinne von § 32 KWG besitzen. In der Praxis ist es leider so, dass die meisten partiarischen Darlehen mangelhaft abgeschlossen werden. Diesbezüglich erlässt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, immer häufiger Untersagungsverfügungen. Diese basieren auf fehlerhafte Einwerbung oder Abwicklungsverfügungen für ein angenommenes Darlehen.
Das partiarische Darlehen als Mezzanine-Kapital
Ein partiarisches Darlehen gehört in aller Regel zum sogenannten Mezzaninekapital. Hierbei leihen sich juristische oder natürliche Personen bei Unternehmen Geld. Dafür erhalten sie jedoch keine Zinsen, sondern eine Gewinn- und Umsatzbeteiligung. Insoweit ist auch von einer Art Beteiligungsdarlehen die Rede. Der Ausdruck Mezzanine ist ein italienischer Begriff aus der Architektur. Dieser bedeutet eigentlich Zwischengeschoss. Finanztechnisch steht dahinter eine Mischform aus Eigenkapital und Fremdkapital. So können Unternehmen bei einer Mezzanine-Finanzierung mit dem Darlehensgeber Genussrechte vereinbaren oder stille Beteiligungen. Hier besteht die Wahl, ob ein partiarisches oder ein nachrangiges Darlehen gewährt wird. Falls diese Wahl getroffen wird, verwandelt sich das Mezzanine-Kapital in ein Fremdkapital und muss damit als Verbindlichkeit bilanziert werden.
Interessant ist, dass bei einer Mezzanine-Finanzierung die Unternehmen nicht ausschließlich auf Banken als Darlehensgeber angewiesen sind. Viele Unternehmen wenden sich daher an große Konzerne als Darlehensgeber. Hierzu gehört beispielsweise auch Lidl als Darlehensgeber.
Lohnt sich ein partiarisches Darlehen?
Wenn Unternehmen sich für ein partiarisches Darlehen interessieren, müssen diese im Vorfeld prüfen, welche Art von Fremdfinanzierung für sie in Frage kommt. Sämtliche Finanzierungsformen und deren Bedingungen müssen im Vornherein verglichen werden. Ein partiarisches Darlehen lohnt sich dann, wenn in Aussicht gestellt wird, dass das Unternehmen mit einer Erweiterung oder gar einem völlig neuen Produkt auch wirklich den Umsatz steigern kann bzw. einen Gewinn einfährt. Das partiarische Darlehen ist letztlich zweckgebunden und soll dieses Unternehmensziel fördern. In aller Regel handelt es sich bei einem partiarischen Darlehen um ein endfälliges Darlehen. Dieses muss daher zum Ablauf der Laufzeit vom Darlehensnehmer auch wieder zurückgezahlt sein.
Für Anleger kann sich ein partiarisches Darlehen ebenfalls lohnen. Diese können meist mit einer höheren Verzinsung als bei anderen Geldanlagen rechnen. Jedoch müssen die öffentlich gemachten Darlehen dafür auch besondere Voraussetzungen erfüllen, die zuvor bereits erläutert wurden. Der Anleger muss auf jeden Fall eine gewisse Sicherheit erwarten dürfen. Auf die Prospektpflicht nach der BaFin wird nochmals hingewiesen.
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