Bis zum Jahr 2016 konnten Banken und Bausparkassen für die Vergabe von Darlehen eine Darlehnsgebühr für die Kreditvergabe einfordern. Gewöhnlich wurde diese Gebühr als einmalige Bearbeitungsgebühr klassifiziert. Diese Gebühren wurden durch ein Grundsatzurteil des BGH (Bundesgerichtshof) am 8. 11. 2016 ersatzlos für unrechtmäßig erklärt (Az. XI ZR 552/15). Gebühren, die für Kredite in den Jahren von 2015 bis 2018 erhoben wurden, konnten von den Kreditnehmern bis zum Jahr 2018 zurückgefordert werden. Auch eine Reihe anderer Kreditgebühren wurden nach dem Jahr 2000 als nicht zulässig erklärt. Die Regelungen zur Abschaffung der Kredit-/Darlehensgebühren sind sowohl gültig für Immobilienfinanzierungen wie für Konsumentenkredite. Vom BGH für nicht rechtmäßig erklärt wurden ebenfalls die Bearbeitungsgebühren bei der Bewilligung von Krediten für Unternehmen.
Inhalt
Darlehnsgebühr für die Bearbeitung nicht rechtmäßig
Für die Unzulässigkeit der Darlehensgebühren wurde angeführt, dass die Banken und Bausparkassen sich hiermit einen eigenen, notwendigen Aufwand der Bearbeitung zusätzlich vergüten lassen, obwohl dadurch für die Darlehensnehmer keine Leistung erbracht wird.
Die Vergabe von Krediten ist das Hauptgeschäft der Banken, das selbstverständlich mit einem internen Arbeitsaufwand verbunden ist. Ein großer Teil dieses Arbeitsaufwands ist dem Interesse der Banken selbst gewidmet. Vielfach gingen in die Bearbeitungsgebühren Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung und Ähnliches ein, die die Bank für die Absicherung der Kreditvergabe zwingend zu leisten haben. Die Kreditinstitute kommen damit nicht nur eigenen Interessen, sondern auch rechtlichen Auflagen zur Kreditsicherheit nach. Das betrifft auch die Prüfung der persönlichen Daten der Kreditnehmer und vieles mehr. Die Banken sichern damit zu Recht ihr Geschäft und die erzielten Zinsgewinne ab. Das kann den Kunden nicht noch extra in Rechnung gestellt werden. Für den Kunden, der einen Kredit in Anspruch nimmt, bewirken diese Tätigkeiten keinen besonderen Vorteil, der eine Vergütung rechtfertigt.
Darlehensgebühren, die nicht mehr erhoben werden dürfen
Außer der allgemeinen Bearbeitungsgebühr für die Bewilligung eines Kredits wurden in der Vergangenheit noch weitere Kreditgebühren von den Gerichten in Deutschland abgeschafft.
- Die Gebühr für eine Bewilligung der Löschung der Hypothek und der Grundschulden
Die Löschung von Hypotheken bzw. Grundschuld zu bewilligen ist eine gesetzliche Auflage. Daher darf diese Leistung nicht per Gebühr dem Kunden angelastet werden. Ein Kreditinstitut darf auch nicht eine Löschungsbewilligung im Kreditformular als eine Hauptleistung ausweisen (Oberlandesgericht Köln Urteil vom 28. Februar 2001 13 U 95/00). Wird die Löschung von einem Grundpfandrecht von der Sparkasse statt eines Notars beglaubigt, darf dafür nicht eine sogenannte Stempelgebühr eingefordert werden. Zulässig ist, dass Sachkosten, die durch das Hinzuziehen eines Notars anfallen, berechnet werden. - Gebühr für das Führen des Darlehnskontos beim Privatdarlehen
Nach einem Urteil des BGH vom 7.6. 2011, AZ XI ZR 388/10 wurde die Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos untersagt. Der BGH begründete „dass die Erhebung von Kosten für Tätigkeiten, die Banken im Wesentlichen im eigenen Interesse erbringen, unzulässig sei“.
Nach Prüfungen durch die Verbraucherzentrale sowie verschiedener Gerichte sind weitere Kosten im Rahmen der Kreditvergabe nicht zulässig:
- Zahlungen von Kreditnehmern für die Kündigung des Kreditkontos
- Erinnerungsschreiben der Bank, die keinerlei rechtliche Wirksamkeit haben
- Berechnung von Kosten für das Angebot eines Kreditvertrags, wenn dieser nicht zustande kommt
- Die Treuhandgebühr im Zuge der Löschung von Baufinanzierungen
- Zahlungen für die Kontoauszüge für das Darlehnskonto bei Baufinanzierungen
- Gebühren bei der Umschuldung von Immobilienfinanzierungen durch die bisherige kontoführende Bank als sogenannte Treuhandgelder
- Besichtigungsgebühr, Schätzgebühr für eine Wertermittlung zur Kreditbesicherung.
Darlehensgebühren, die rechtlich zulässig sind
Zulässig ist die übliche Abschlussgebühr der Bausparkassen – der BGH begründete, dass hier zwar Tätigkeiten honoriert werden, die auch der Gewinnung neuer Bausparkunden dienen, eine wachsende Bausparergemeinschaft jedoch allen Bausparern zugutekommt. Je höher die Gesamteinlagen für die Bausparverträge, desto besser ist die Zuteilung der zinsgünstigen Darlehen gesichert.
- Die Bereitstellungszinsen, die von der Zusage des Darlehens bis zum Darlehnsabruf zu zahlen sind. Ohne diese Vergütung müsste die Bank Gelder kostenlos Gelder bereithalten und auf Zinsgewinne verzichten.
- Zulässig ist auch die Vorfälligkeitsentschädigung bei der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens oder der Umschuldung vor Ablauf der Zinsbindung des Vertrages. Diese Entschädigungen sind ein Ausgleich für Gewinnverluste der Banken. Sie sind allerdings im Interesse der Kunden auf maximale prozentuale Anteile begrenzt.
- Die Nichtabnahmeentschädigung ist ein zulässiger Ausgleich für den Zinsverlust. Diese Entschädigung wird gezahlt, wenn ein bewilligtes Darlehen vom Kreditnehmer nicht in Anspruch genommen wird.
Rücknahme der Berechtigung zu diversen Gebühren – vorteilhaft für Kreditnehmer
Die deutlichen, rechtskräftigen Urteile verschiedener Gerichte, insbesondere durch den BGH bedeuten für viele Kreditnehmer eine deutliche Entlastung. Gerade bei den Darlehen zu Immobilienfinanzierungen geht es um sehr hohe Kreditsummen und extrem lange Laufzeiten. Folglich fielen in der Vergangenheit auch die Berechnung für die Gebühren sehr hoch aus. Da gerade private Bauherren bei der Finanzierung ihres Eigenheims scharf rechnen müssen, trugen die Gebühren nicht wenig zu einer Erhöhung der Gesamtschuld. Meist wurden Sie als einmalige Zahlung direkt bei der Bewilligung in Rechnung gestellt oder von der Darlehenssumme bei einem Abruf abgezogen. Das minderte die verwertbaren Gelder für die Kreditnehmer. Bei Gebühren wie jene für die Führung eines Kreditkontos handelt es sogar um laufend zu entrichtende Zahlungen mit nachteiligen Belastungen für die Tilgung der Darlehen.
Die anfallenden Gebühren wurden in der Regel in verschiedenen Klauseln der sehr umfassenden Darlehensverträge benannt. Viele Kreditnehmer schenkten diesen Klauseln wenig Beachtung, zumal die Gebührenforderungen über lange Zeit als rechtmäßige Zahlungen an die Banken und Bausparkassen galten. Über die konkreten Kosten durch die anfallenden Gebühren und die Auswirkung auf die gesamte Darlehnssumme waren sich zahlreiche Kreditnehmer nicht ausreichend im Klaren.
Darlehensnehmer sollten sich allerdings sehr genau ihre Verträge vor der Unterzeichnung in allen Einzelheiten ansehen. Von Vorteil ist die Unterstützung durch einen Anwalt oder den Notar, der die Abwicklung begleitet. Kundige Rechtsvertreter werden rechtzeitig den Finger auf Klauseln legen, die im Darlehensvertrag nicht zulässig sind. Bei den Prüfungen der Vertragsinhalte bei langläufigen Darlehen und Baufinanzierungen ist noch nicht das letzte Wort gesprochen. Es kann davon ausgegangen werden, dass es zukünftig noch weitere Revisionen von Klauseln gibt, die die Stellung und die Rechte der Darlehensnehmer stärken. Häufig führen solche Gerichtsentscheidungen – wie bei den Bearbeitungsgebühren der Bausparkassen – sogar zu einem Recht auf Rückforderungen durch die Darlehensnehmer. Da diese meist auf bestimmte Zeiträume befristet sind, sollten die Verträge auch während der Laufzeit immer wieder überprüft werden, wenn es Meldungen über neue Urteile zu Darlehensverträgen in den Medien gibt.
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