Hierbei handelt es sich um ein debitorisch geführtes Konto, welches im Zuge des Abschlusses eines Kreditvertrags zwischen einem Kreditgeber und einem Kreditnehmer eingerichtet wird. Es ist Bestandteil der allermeisten Darlehensverträge und dient der Verwaltung sowie der Abwicklung des besagten Kredits über dessen gesamte Laufzeit hinweg. Über dieses Darlehenskonto läuft folglich auch die Rückzahlung des Kredits, sprich es werden dort sämtliche kreditrelevanten Transaktionen, also alle Verläufe der Zins- und Darlehenstilgung festgehalten. Dieses Konto ist bis zur vollständigen Tilgung das stets überzogene Konto des Darlehensnehmers respektive des Debitors. In der Regel wird dieses Konto nach vollständiger Kredittilgung gelöscht, es kann aber auch bestehen bleiben und dann zur Abwicklung eines erneuten oder auch mehrerer parallel laufender Kredite dienen.
Inhalt
Besonderheiten eines Darlehenskontos
Alleiniger Zweck des Darlehenskontos ist es, dem Darlehensgeber und auch dem Darlehensnehmer einen aktuellen und jederzeit möglichen, schnellen Überblick über den Verlauf und Stand der Darlehenstilgung zu verschaffen. In Zeiten von Internet und E-Banking ist dies bei den meisten Darlehenskonten auch Online möglich. Auf diesem Konto wird bereits bei der Eröffnung die Darlehensauszahlung eingetragen. Während der gesamten Rückzahlungsphase werden dort dann die Darlehenstilgungen wie auch sämtliche eventuell anfallenden Kosten vermerkt. Anders als etwa bei einem Girokonto kann der Darlehensnehmer nur Einzahlungen auf Darlehenskonten durchführen, Geld abheben oder transferieren darf von diesem Konto nur die kreditgebende Bank.
Von Aktiven und passiven Konten
Aus bilanztechnischer Sicht gibt es für Unternehmen zwei Bestandskontentypen:
- Aktive Bestandskonten
Aktiv nennt man Bestandskonten immer dann, wenn sie auf der Aktivseite einer Bilanz stehen. Dazu gehören etwa Wareneinkaufskonten sowie Konten für Gebäude, Maschinen, den Fuhrpark oder auch die Kasse. - Passive Bestandskonten
Als passive Bestandskonten bezeichnet man dann folgerichtig solche, die auf der Passivseite der Bilanz stehen. Dies sind vor allem Konten für Kredite und Verbindlichkeiten aller Art, etwa aufgrund von Lieferungen oder dem darlehensfinanzierten Erwerb von Gebäuden und Maschinen. Daher zählen Darlehenskonten zu den typischen passiven Bestandskonten.
Allerdings gibt es auch einen Sonderfall: wird ein innerhalb eines Vier-Konten-Modells bestehendes Darlehenskonto eines der Unternehmens-Kommanditisten aufgrund nicht vorgesehener Auszahlungen negativ, dann wandelt es sich automatisch in ein aktivistisches, also aktives um. Grund dafür ist, dass nunmehr eine Forderung des Unternehmens gegenüber dem Kommanditisten besteht. Dieses kleine Beispiel belegt den steuerrechtlich, bilanztechnisch und buchhalterisch überaus komplexen Sachverhalt bei Darlehenskonten aus unternehmerischer Sicht. In guten Buchhaltungssystemen wie etwa SAP besteht daher die Möglichkeit der Erstellung maßgeschneiderter Darlehensverträge und -konten mit besonderer Berücksichtigung der jeweils gewünschten, steuerlichen Eingruppierung.
Kreditoren- und Debitorenkonten
- Debitorenkonten
Dies sind alle Konten, auf denen Zahlungsvorgänge von zahlungspflichtigen Kunden (= Debitor) abgewickelt werden. Dazu zählen also die Rechnungsstellung sowie die fortlaufende oder einmalige Rechnungsbegleichung. Folglich zählen Darlehenskonten ebenfalls zu den Debitorenkonten. Es handelt sich dabei also aus Firmensicht letztlich um ein Guthaben, welches gegenüber einem Kunden ausgewiesen wird. - Kreditorenkonten
Im Gegensatz zum Debitorenkonto, welches Guthaben ausweist, weisen ein Kreditorenkonto Schulden gegenüber einem Geschäftspartner aus – wenn beispielsweise das Kreditorenkonto-führende Unternehmen durch einen Rechnungskauf Verbindlichkeiten eingeht. Den Kreditorenkonten kann das Unternehmen also entnehmen, wie groß die Schulden bei seinen Lieferanten sind und wie viel davon das Unternehmen bereits getilgt hat.
Darlehenskonto oder Verrechnungskonto?
Bei einem Darlehenskonto handelt es sich von seinem Typ her letztlich um ein Verrechnungskonto. Darlehenskonto und Verrechnungskonto werden jedoch bezüglich der steuerlich relevanten Zurechnung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die über dieses Konto erzielt und abgerechnet werden vom Finanzamt unterschiedlich behandelt. Für ein Unternehmen ist es also von steuerlichem Vorteil, wenn das Darlehenskonto von den Finanzbehörden als Bestandteil des firmeneigenen Kapitalkontos eingestuft wird. Denn nur in diesem Fall kann das Unternehmen die dort anfallenden Zinsen als Betriebseinnahmen verbuchen und zugleich in der Bilanz als negative Vorabvergütung in Anrechnung bringen – also seine Unternehmenssteuern damit senken. Dass dies eine steuerrechtlich korrekte Vorgehensweise ist, bestätigte der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2000 in einem Urteil. (BFH, Urteil IV R 16/99) Demzufolge ist ein Darlehenskonto immer dann ein Kapitalkonto, wenn darauf Verluste verbucht werden. In dem verhandelten Fall, der zu dieser Grundsatzentscheidung führte eine KG für ihre Gesellschafter Darlehenskonten, auf denen auch Gewinne, Verluste, Einlagen und Entnahmen verbucht wurden.
Ein Darlehenskonto kann also weitaus mehr leisten, als nur die Funktion eines reinen Tilgungskontos zu erfüllen. Mit ihm lassen sich aus unternehmerischer Sicht sogar Steuern sparen – wenngleich auf eine buchhalterisch komplizierte Weise: auf dem Darlehenskonto eingehende Zinsen werden dabei zugleich als Betriebseinnahme behandelt, als auch als negative Vorabvergütung bilanziert. Hätten die Finanzbehörden dagegen die Darlehenskonten nicht als Kapitalkonten, sondern als Verrechnungskonten klassifiziert, würden dort eingehende Zinserträge in voller Höhe zu den Gewinnen gezählt werden.
Kontoführungsgebühren bei Darlehenskonten?
Am 8.2.2011 urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass Kontoführungsgebühren bei reinen Darlehenskonten nicht erhoben werden dürfen und somit unzulässig sind. (OLG Karlsruhe, 08.02.2011 – 17 U 138/10). Als Begründung führte das Gericht an, dass der Kreditnehmende keinen Vorteil von diesem Konto hat, sondern dass es im alleinigen Interesse und zum alleinigen Vorteil des Kreditinstituts ist, ein Solches zu eröffnen und zu unterhalten. Denn dem Kreditnehmer kann es völlig egal sein, auf welche Weise das Kreditinstitut seine Zahlungseingänge verbucht. Von Bedeutung ist für ihn nur, dass er die vereinbarten Zahlungen vertragsgemäß, d.h. pünktlich und vollständig leistet. Kontoführungsgebühren bei Darlehenskonten sind folglich als verbotene Preisnebenabrede zu Lasten des Kreditnehmers einzustufen.
Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Banken von ihren Kreditnehmern Gebühren für das Darlehenskonto verlangen. Es lohnt sich also, den Darlehensvertrag diesbezüglich zu überprüfen und gegebenenfalls beim Kreditinstitut zu reklamieren – am besten geschieht dies natürlich, bevor man ihn unterzeichnet. Zumindest wenn es sich um ein reines Darlehenskonto handelt, das also keinem anderen Zweck als einzig der Verwaltung des jeweiligen Kredits dient, ist der Kreditnehmer folglich berechtigt, diese Gebühren – auch nachträglich zurückzuverlangen. Eventuelle Klauseln in den AGB oder den Bestimmungen des Darlehensvertrags sind somit unzulässig und damit per se ungültig. Selbst die Erhebung einer kleinen Gebühr für die Ausstellung und Zusendung eines jährlichen Kontoauszugs ist aus Sicht der Richter allenfalls dann zulässig, wenn dies so in den Darlehensvertragsbestimmungen explizit steht. Damit unterscheidet sich das Darlehenskonto auch von einem Girokonto. Denn ein Girokonto zu haben ist ja durchaus im Interesse des Kontoinhabers. Denn schließlich wickelt er darüber viele Ein- und Auszahlungsvorgänge ab. Folglich ist die Bank auch berechtigt, Gebühren für die Girokontoführung zu erheben.
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