Der Darlehensvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem einem Darlehensnehmer (Schulder) durch den Darlehensgeber (Gläubiger) Geld oder andere vertretbare Sachen (wird als Sachdarlehen bezeichnet) für eine bestimmte Zeit zum Gebrauch überlassen werden. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich mit dem Darlehensvertrag zur Rückgewährung des Nennbetrages (bei Geldschulden) bzw. gleicher Waren, sobald diese fällig werden.
Der Darlehensvertrag ist das schriftliche Übereinkommen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Darin sind alle wichtigen Details festgehalten, die für einen Vertrag dieser Art von Bedeutung sind. Besonders wichtige Punkte sind vor allem die vereinbarte Höhe des Darlehens, und die Zinsen die dafür bezahlt werden müssen. Natürlich darf auch der Punkt für die Laufzeit des Darlehens nicht vergessen werden und die vereinbarten Raten, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt diese bezahlt werden müssen. Gleichzeitig ist im Darlehensvertrag geregelt, was geschieht, wenn die Raten unpünktlich oder gar nicht bezahlt werden. Der Darlehensvertrag stellt somit die Grundlage zwischen dem Darlehnsgeber und dem Darlehensnehmer dar.
Ein Darlehensvertrag – auch als Kreditvertrag bezeichnet – ist ein Dokument, in welchem alle Bedingungen und Regelungen zu einer vergebenen Geldsumme getroffen werden. Der Darlehensvertrag stellt somit die Grundlage für den Erhalt eines jeden Kredites dar. er regelt zugleich auch die rechtlichen Aspekte und gibt die Konsequenzen vor, die aus einer etwaigen Nichtzahlung der Kreditraten erfolgen. Zudem wird in ihm die Ratenhöhe, sowie der Zinssatz und die Laufzeit vereinbart.
Inhalt
Grundlagen für den Darlehensvertrag
Der Darlehensvertrag stellt rechtlich gesehen ein Vertragsdokument dar, dass dem privaten Vertragsrecht zuzuordnen ist. Dies bedeutet, dass bei der Verhandlung der Konditionen im Grunde Gestaltungsfreiheit herrscht. Die entsprechenden Regelungen werden also weitestgehend nicht durch staatliche Vorschriften beeinflusst. Somit können auch zum geltenden Bankenrecht abweichende Konditionen vereinbart werden, wenn dies von einem Verantwortlichen entsprechend genehmigt wird.
Der Darlehensvertrag stellt, soweit dies nicht anders vereinbart wurde, einen Vertrag zwischen zwei natürlichen Personen oder zwischen einer natürlichen Person und einem Unternehmen dar. Auch andere Konstellationen sind möglich, sodass Kredite auch zwischen Banken vergeben werden können. Grundlage hierfür sind aber die gleichen Bestimmungen,m die auch im privaten Bereich zur Anwendung kommen.
Vorgegebene rechtliche Regelungen
Abweichend zu den Bestimmungen zur Vertragsfreiheit, gibt es auch einige gesetzlich vorgeschriebene Regelungen, die im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag nicht außer Acht gelassen werden können. So müssen die entsprechenden Anforderungen an das Geldwäschegesetz erfüllt werden, wobei diese Informationen dem Kunden auch spätestens mit dem Vertrag ausgehändigt werden müssen.
Zudem müssen Bestimmungen zum Zinsrecht, wie etwa der Verbot des Wuchers, unbedingt eingehalten werden. Vertragsbestimmungen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, machen den gesamten Vertrag an sich ungültig. Ausgenommen sind hier Darlehensverträge die zwischen Privatpersonen geschlossen werden. Hier gilt zwar auch das Prinzip, dass keine Wucherzinsen verlangt werden dürfen, allerdings spielt das Geldwäschegesetz nur eine untergeordnete Rolle.
Zustandekommen des Darlehensvertrages
Der Darlehensvertrag kommt durch Unterschrift beider Vertragsparteien zustande. Die Unterzeichnung durch nur eine Partei reicht in diesem Fall nicht aus, auch wenn die Gegenseite über alle Rechte und Pflichten informiert wurde. Dies bedeutet, dass aus der reinen Anfrage nach einem Kredit, kein gültiger Vertrag abgeleitet werden kann. Der Vertrag ist nur dann rechtswirksam, wenn dieser dem Kunden zur Unterschrift ausgehändigt wird.
Darlehensverträge über das Internet
Bei den modernen Kreditverträgen wird die Unterschrift häufig durch ein erstelltes Zertifikat ersetzt, welches im Rahmen einer Online-Verifizierung ausgegeben wird. Dabei ist das Zertifikat mit einer eigenhändigen Unterschrift gleichzusetzen, sodass diese genauso Gültigkeit besitzen, als wenn der Kunde selbst unterzeichnet hätte.
Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Vertragstext, dem Kunden im Vorfeld bekannt wahr. Sollte dies nicht der Fall sein, dann ist der Vertrag rechtlich ungültig, sodass das Darlehen auch nicht vergeben werden kann.
Eintragung der Kreditsicherheiten
Kreditsicherheiten müssen ebenfalls in den Kreditvertrag mit aufgenommen werden. Hier besteht der verbreitete Irrtum, dass diese nicht namentlich genannt werden müssen. Allerdings sind Darlehensverträge die Kreditsicherheiten benennen nur dann gültig, wenn diese auch im Einzelnen aufgeführt werden. Sollte diese nicht benannt sein, dann besteht für den Kreditgeber kein Recht, die Herausgabe der Sicherheiten zu fordern.
Dieser Umstand liegt darin begründet, dass der Kreditgeber hier ungerechtfertigter Weise Gegenstände verlangen könnte, deren Herausgabe nie vereinbart wurde. Hierbei handelt es sich also um einen Schutz des Kunden, der auf diese Weise vor betrügerischen Absichten geschützt werden soll.
Interessenwahrung
Im rahmen eines Darlehensvertrages ist das Prinzip der Interessenwahrung zu beachten. Dies bedeutet, dass der Kreditvertrag so gestaltet werden muss, dass die Kreditwürdigkeit in keinem Fall durch die Kreditaufnahme gefährdet wird. Somit dürfen keine Äußerungen oder Behauptungen auf Grundlage des Vertrages getätigt oder schriftlich festgehalten werden, die den Leumund des Kreditnehmers gefährden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn diese der Wahrheit entsprechenden. Entsprechende Vermerke im Vertrag oder sich durch den Vertragsschluss ergebende Äußerungen bei anderen Kreditinstituten, auch wenn sich diese auf im Vertrag benannte mangelnde oder unzureichende Sicherheiten beziehen, können zu einer deliktischen Haftung führen. Dies würde einen Schadensersatzanspruch seitens des Kreditnehmers bedingen.
Die Form eines Darlehensvertrages
Die Form eines Darlehensvertrages ist nicht zwingend vorgeschrieben, sodass dieser in der Theorie auch mündlich geschlossen werden könnte. Allerdings können getätigte Aussagen dann nicht mehr überprüft werden, sodass alle Banken zwangsläufig die Schriftform wählen.
Auch in dieser besteht eine Gestaltungsfreiheit, denn wie der Kreditvertrag aufgesetzt und in welcher Weise er formuliert wird, unterliegt keiner Rechtsnorm. Als anschauliches Beispiel kann ein Blatt Papier genannt werden, auf dem die jeweiligen Verpflichtungen und Rechte handschriftlich notiert werden. Rechtlich betrachtet, sofern beide Parteien unterschreiben, handelt es sich hier um einen gültigen Darlehensvertrag, der auch eingehalten werden muss.
Kündigung von Darlehensverträgen
Kreditverträge besitzen in der Regel eine gewisse Laufzeit, sodass diese nicht von Seiten des Kreditgebers ordentlich gekündigt werden können. Vielmehr endet der Vertrag mit der vollständigen Tilgung der Restschuld. Allerdings gibt es auch Umstände, in denen eine Außerordentliche Kündigung möglich ist. Eine ordentliche Kündigung ist nur bei einem Dispositionskredit möglich, denn hierbei handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, dass mit einer Frist von drei Monaten ohne Vorliegen eines Grundes, auch von Seiten der jeweiligen Bank gekündigt werden kann.
Außerordentliche Kündigung
Die Außerordentliche Kündigung kann dann durchgeführt werden, wenn unter Abwägung aller gegenseitigen Interessen, es einer der beiden Vertragsparteien nicht weiter zugemutet werden kann, an dem Vertrag bis zum Ende der Laufzeit festzuhalten. Hierbei ist das Prinzip des „Wichtigen Grundes“ anzuwenden, sodass eine entsprechende Kündigung auch begründet werden muss. Diese Option besteht zum Beispiel dann, wenn eine der Vertragsparteien ihre Pflichten erheblich verletzt hat oder aber aus den aktuellen Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers abzusehen ist, dass dieser die Raten in Zukunft nicht mehr Tilgen können wird. Im letztgenannten Fall genügt die reine Voraussicht allerdings nicht, hier muss es schon zu Zahlungsausfällen von mindestens drei Monatsraten gekommen sein.
Auch betrügerische Absichten, sowie unwahre Behauptungen beim Kreditantrag können zu einer solchen Kündigung führen. Der Kunde genießt dieses recht immer dann, wenn von Seiten der Bank Bedingungen in den Raum gestellt sind, die auch unter Aufbringung aller finanziellen Mittel und entsprechender Arbeitsleistung nicht zu bewältigen sind.
Ungültigkeit von Darlehensverträgen
Kreditverträge können aus mehrere Gründen unwirksam werden. Dies ist Zum Beispiel dann der Fall, wenn das bereits erwähnte Wucherdarlehen vorliegt oder eine deutliche Übersicherung der Kreditsumme im Raum steht. Zudem verliert ein Kreditvertrag auch dann seine Wirksamkeit, wenn eine der Vertragsparteien nicht berechtigt war, eine entsprechende Unterschrift zu leisten. Diese Umstände können auch dann eintreten, wenn der Kredit bereits ausgezahlt wurde.
Allerdings befreit die Unwirksamkeit des Vertrages nicht von der Pflicht zur Rückzahlung. An die Stelle der vertraglichen Rückzahlungspflicht tritt vielmehr das gesetzliche Pedant, wobei die Tilgung aus bereicherungstechnischen Gründen erforderlich ist.
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