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Begriffserklärung
Hinter dem Begriff Dauerauftrag wird auch eine Dauerüberweisung verstanden. Hierbei handelt es sich im Zahlungsverkehr um eine bargeldlose Überweisung. Diese wird immer regelmäßig zu einem festgelegten Ausführungstermin mit einem gleichbleibend hohen Geldbetrag meist monatlich wiederholend an einen bestimmten Zahlungsempfänger überwiesen. In aller Regel ist die Laufzeit zunächst auf unbestimmte Zeit ausgelegt. Daueraufträge werden von Hausbanken und Kreditinstituten vorgenommen.
Die geschichtlichen Hintergründe
Interessant ist, dass der Dauerauftrag hierzulande von der Deutschen Post erfunden wurde. Jedoch ist es eine noch recht junge Erfindung. Erstmals wurde im Jahr 1961 vom Postscheckamt Hamburg der Dauerauftrag eingeführt und diente damit Privat- und Geschäftskunden als enorme Erleichterung im Finanzgeschäft. Schon nach kurzer Zeit entwickelte sich mit rund 200.000 Daueraufträgen das Postscheckamt Hamburg zur größten Dauerauftragsstelle aller 13 Postscheckämter.
Danach verbreiteten sich die Daueraufträge auch im übrigen deutschen Bankwesen. Im Jahr 1962 wurden von den Spitzenverbänden erstmals Richtlinien für die Ausführung von Daueraufträgen bei Verwendung von Endlosvordrucken veröffentlicht. Danach führten auch andere Länder erstmals Daueraufträge ein. Hierzu gehörten die Niederlande, Japan und Großbritannien. In den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es diese Überweisungsform bis heute nicht. Stattdessen erfolgen regelmäßige Überweisungen in Form von Scheckzahlungen.
Wie sind Daueraufträge rechtlich gesichert?
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird der Begriff Dauerauftrag dort nicht verwendet, sondern nach § 675n Abs. 2 BGB lediglich beschrieben. Hier wird die Bezeichnung als Geldbetrag mit einer Ausführung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums verwendet.
Die eigentlichen Voraussetzungen sind nach dem Zahlungsdienstrahmenvertrag nach § 675f Abs. 2 BGB geregelt. Hierbei erteilt der Zahler seinem Kreditinstitut einmalig eine Weisung im Rahmen der §§ 675 und 665 BGB zu bestimmten Terminen sich wiederholende Überweisungen bis auf Widerruf zu Lasten des eigenen Kontos auf ein bestimmtes Konto eines Empfängers vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um gleichbleibende Geldbeträge. Weitere Weisungen bedarf es für einen Dauerauftrag nicht.
Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Ausführung eines Dauerauftrages nach § 675c Abs. 3 BGB und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes einen Zahldienst darstellt. Für dessen Erbringung kann der Zahlungsdienstleister als vertragliche Hauptleistung nach § 675f Abs. 5 Satz 1 BGB auch ein Entgelt verlangen. Ein Dauerauftrag stellt im Rahmen des Zahlungsdienstes einen Zahlungsvorgang nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB dar. Dieser wird nach § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB durch einen Zahlungsauftrag initiiert. Jedoch kann die Weisung nach § 675p BGB widerruflich sein.
Von den Banken wird jeder Dauerauftrag als einziger Zahlungsauftrag angesehen. Natürlich sind jederzeit Änderungen, wie zum Beispiel
- Änderung des Betrages,
- Änderung des Ausführungszeitpunktes,
- Änderung des Ausführungsrhythmus sowie
- Änderung der Kontonummer
möglich.
Zu beachten ist, dass es von der Institutsgruppe abhängig ist, wie viele Ausführungszeitpunkte und Ausführungsrhythmen es gibt. Zum Teil wird hierbei der letzte Bankarbeitstag bzw. der Monatsultimo gewählt. Andere Ausführungszeitpunkte können aber auch der 15. eines Monats oder der 1. eines Monats sein. Bei den Ausführungsrhythmen können Daueraufträge monatlich, quartalsmäßig oder jährlich gewählt werden. Nach § 675j Abs. 2 BGB ist ein Widerruf des Dauerauftrages bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Zahlungstermin möglich. Dies ist in § 675p Abs. 3 BGB niedergelegt.
Sollte der Dauerauftrag wegen mangelnder Kontodeckung nicht möglich sein, so hat die Bank den Kunden über nicht ausgeführte Daueraufträge zu benachrichtigen. Interessant ist, dass der Bundesgerichtshof in einer Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrages einen Widerruf sieht, der zu keinen Bankgebühren führen darf.
Welchen Nutzen haben Daueraufträge?
Die Hauptaufgabe eines Dauerauftrages besteht darin, dass dieser der Erfüllung wiederkehrender und gleichbleibender Zahlungspflichten nachkommen soll. Hierbei sind insbesondere die Dauerschuldverhältnisse angesprochen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um:
- Versicherungsprämien,
- Tilgungen,
- Mieten,
- Beiträge,
- Unterhaltsleistungen,
- Spardaueraufträge und
- Gewinnsparen.
Anstelle eines Dauerauftrages können die Zahlungsempfänger die Beträge auch per Lastschrift einziehen. In diesem Fall erklärt der Zahlungspflichtige schriftlich, dass er damit einverstanden ist, dass von seinem Konto ein bestimmter Betrag eingezogen werden darf. Auch bei einer Lastschrift kann es sich um gleichbleibende und wiederkehrende Zahlungen handeln.
Ein großer Vorteil eines Dauerauftrages ist, dass dieser den Zahler von aufwändigen Terminvormerkungen befreit. Auf diese Weise werden termingerechte Zahlungen nicht mehr vergessen. Ebenfalls zu den Daueraufträgen gehört der sogenannte Abschöpfungsauftrag. Hierbei verbleibt eine festgelegte Summe auf dem Konto bestehen.
Der Abschöpfungsauftrag
Eine Sonderform des Dauerauftrages stellt der Abschöpfungsauftrag dar. Bei einem solchen Dauerauftrag von einem Kontokorrentkonto werden nicht gleichbleibende Summen überwiesen, sondern vornehmlich veränderliche Beträge. Auch hier erteilt der Zahler der kontoführenden Bank einmalig den Auftrag. Die meisten Banken bieten ihren Kunden einen solchen Abschöpfungsvertrag an. Dieser wird bei den Sparkassen zum Beispiel als Plussparauftrag bezeichnet.
Der Kunde vereinbart mit seiner Bank den Ausführungstag, den Zahlungsintervall, die absendende und die empfangende Kontonummer. Eine feste Betragsvereinbarung gibt es nicht. Stattdessen wird mit der Bank vereinbart, dass das eigene Konto zu einem festgelegten Termin auf einen bestimmten Kontostand abgeschöpft wird. So kann zum Beispiel vereinbart werden, dass alles Geld über 300 Euro auf ein Sparkonto überwiesen wird. Der Bankkunde hat die Möglichkeit, Höchst- und Mindestbeträge festzulegen.
Geschäftskunden nutzen häufig den umgekehrten Fall. In diesem Fall wird von einem Sparkonto das laufende Geschäftskonto bis zu einer bestimmten Höhe aufgefüllt. Auf diese Weise bleibt das Geschäftskonto liquide. Die Abschöpfung stellt eine recht flexible Möglichkeit dar, den eigenen Kontostand zu verändern. Problematisch bei einer Abschöpfung vom eigenen Konto auf einen Mindestbetrag besteht dann, wenn unvorhergesehene Abbuchungen zu einer Überziehung des Kontos führen.
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