Die Deckung ist die Gesamtheit aller vorhandenen oder angesetzten Werte, mit der eine bestimmte Forderung beglichen werden kann. Die Deckung kann zum Beispiel durch Hinterlegung von baren Sicherheiten (Geld) oder Garantien erfolgen (zum Beispiel Mietkaution oder Mietbürgschaft). Bei juristischen Personen sind Forderungen generell durch das haftende Kapital gedeckt, bei Privatpersonen durch das gesamte Privatvermögen oberhalb der Pfändungsgrenze.
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Deckung in Bezug Schecks, Lastschriften und Überweisungen
Sehr häufig kommt der Begriff Deckung im Rechnungswesen vor und spielt immer dann eine wichtige Rolle, wenn eine ausreichende Geldmenge vorhanden sein muss, um einen Scheck einlösen zu können, damit eine Lastschrift ausgeführt werden kann oder damit eine Überweisung getätigt wird. Eine solche Tätigkeit kann nur durchgeführt werden, wenn das Konto eine ausreichende Deckung aufweist. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein ausreichendes Guthaben auf dem Konto vorhanden ist oder die Deckung mit Hilfe einer Kreditlinie garantiert werden kann. Bei einem sogenannten Guthabenkonto muss ausreichend Geldguthaben auf dem Konto vorhanden sein, damit der Scheck eingelöst und die Lastschrift ausgeführt wird. Bei einem Dipositionskredit, einem sogenannten Kontoüberziehungsrahmen, muss für eine Lastschrift kein Guthaben vorhanden sein. Allerdings darf die Höhe der Lastschrift den eingerichteten Überziehungsrahmen nicht überschreiten.
Die Folgen einer fehlenden Deckung
Jeder Verbraucher, der ein Konto bei einer der zahlreich vorhandenen Banken besitzt und mit Hilfe von Schecks zur Ausstellung eines Schecks berechtigt ist, kann nicht nur mit der Girokarte bezahlen oder Bargeld hinterlegen, sondern auch mit Hilfe des Schecks seine Rechnung begleichen. Sobald der Scheck mit Geldsumme und Unterschrift versehen ist, ist die Bank ist der Pflicht, den Scheck einzulösen. Also im Grunde den ausgewiesenen Betrag umgehend auszuzahlen. Das muss die Bank aber nur in die Tat umsetzen, wenn das Konto des Scheckausstellers eine ausreichende Deckung aufweist. Eine Einlösungsgarantie für den Scheck gibt es nicht. Es gibt nur eine Ausnahme, nämlich wenn die Bank eine sogenannte Scheckkarte ausgestellt hat.
Mit einer Scheckkarte muss die Bank den ausgewiesenen Betrag bezahlen, egal ob eine ausreichende Deckung vorhanden ist oder nicht. Wichtig ist, dass es sich bei missbraucht der Scheckkarte um eine Straftat handelt. Die Scheckkarte sollte nur zum Einsatz kommen, wenn eine ausreichende Deckung vorhanden ist, ansonsten entsteht der Bank nicht nur ein Schaden, sondern sie kann dem Karteninhaber zuerst die Scheckkarte sperren und anschließend anzeigen. Die Folge wäre eine hohe Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, wenn es zu einer Verurteilung kommt.
Der Inhaber eines Schecks hat allerdings auch das Recht, wenn eine ausreichende Deckung besteht, dass der Scheck umgehend ausgezahlt wird. Sollte die Bank den Scheck nicht einlösen, obwohl eine ausreichende Deckung vorhanden ist und der Scheck frühzeitig eingereicht wurde, dann kann der Inhaber einen scheckverpflichteten Rückgriff wahrnehmen. Bei den Rückgriff handelt es sich grob gesagt um einen Protest, der schriftlich und in Form einer öffentlichen Urkunde erfolgen muss. Wichtig auf der öffentlichen Urkunde ist immer das Datum, damit kontrolliert werden kann, ob der Scheck wirklich rechtzeitig eingereicht wurde und um zu kontrollieren, ob zu diesem Zeitpunkt das Konto über eine ausreichende Deckung verfügte.
Die Folgen bei fehlender Deckung bei Überweisungen und Lastschriften
Grundsätzlich kann jeder Kontobesitzer Überweisungen tätigen und Lastschriften von seinem Konto abbuchen lassen. Sollte bei einem Konto die Deckung nicht ausreichen, dann braucht die Bank die Überweisung auch nicht ausführen. Das gleiche Prinzip gilt auch bei einer Lastschrift. Sobald die Lastschrift beziehungsweise die Überweisung nicht durchgeführt werden kann, wird der Kontoinhaber sofort über die fehlende Deckung des Konto informiert. Bei einer Lastschrift wird sie sofort an die einreichende Partei zurückgegeben und auch hier wird der Kontoinhaber sofort informiert. In fast allen Fällen fallen für die fehlende Deckung Gebühren an, die von der Bank zuerst an den Einreicher weitergegeben werden. Die Gebühren müssen im Endeffekt von den Kontoinhaber beglichen werden, denn er ist für eine ausreichende Deckung verantwortlich um alle Überweisungen und Lastschriften ausführen zu können. Die Höhe der Gebühr wird von der Bank mitgeteilt und das erfolgt in der Regel schriftlich.
Kartenzahlung – Was passiert mit unzureichender Deckung?
Heute ist das Thema Kartenzahlung in aller Munde. In fast allen Geschäften kann heute mit der Karte bezahlt werden. Dabei handelt es sich bei der Karte um eine ganz normale EC-Karte, die jeder Kontoinhaber ausgestellt bekommt. Bei der Zahlung mit Karten gibt es heute zwei Varianten, einmal die Variante, bei welcher der PIN gefordert wird und die Variante mit der Unterschrift. Für den Kontobesitzer spielt es im Grunde keine Rolle, ob der PIN eingegeben wird oder eine Unterschrift geleistet werden muss. Für den Händler spielt das eine sehr bedeutende Rolle. Bei der Variante mit der PIN-Eingabe wird mit dem Electronic Cash-Verfahren gearbeitet, dass innerhalb von wenigen Sekunden eine Verbindung mit der Bank aufbaut und somit kontrolliert, ob eine ausreichende Deckung vorhanden ist. Sobald das Verfahren feststellt, dass keine ausreichende Deckung vorhanden ist, dann kann die Zahlung nicht ausgeführt werden. Gerade für die Händler ist diese Variante eine Art Sicherheit, denn so wird er vor einem möglichen Zahlungsausfall geschützt. Allerdings muss der Händler für diese Sicherheit bezahlen. Für jede Transaktion ist eine Gebühr fällig.
Anders sieht es bei der Variante mit der Unterschrift aus. Bei der Variante mit der Unterschrift wird mit dem Lastschriftverfahren gearbeitet. Das bedeutet, mit der Unterschrift bestätigt der Kunde, dass der Händler die Lastschrift bezahlt bekommen wird. Hierbei handelt es sich um das sogenannte elektronische Lastschrift-Verfahren. Das Verfahren ist wesentlich preiswerter und wird auch heute noch von vielen Konzernen genommen, um die Kosten für Transaktionen zu sparen. Im Grunde darf der Händler also die Summe abbuchen, das wird mit der Unterschrift bestätigt, aber was passiert, wenn das Konto nicht ausreichend gedeckt ist?
Konto ohne Deckung – Die Kosten sind hoch
Die Bank hat das Recht die Einlösung der Lastschrift zu verweigern, auch wenn der Girokontoinhaber mit seiner Unterschrift sein Einverständnis zur Lastschrift gegeben hat. Ist keine ausreichende Deckung vorhanden, dann bleibt der Händler zuerst auf der offenen Forderung sitzen. In den meisten Fällen versuchen die Händler einen zweiten Versuch, um die offene Forderung per Lastschrift einzuziehen. Auch, wenn es beim zweiten Versuch gelingt, die Lastschrift einzulösen, sind dem Händler weitere Kosten entstanden, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Die Gebühren liegen bei etwa drei Euro. Andere Händler verlangen weitaus höhere Kosten bei unzureichender Deckung. Ikea verlangt beim zweiten Versuch direkt fünf Euro und wenn eine Adresse gesucht werden muss, dann kommen 20 Euro auf die Rechnung. Einige Händler verlangen sogar bis zu 40 Euro bei einer zweiten Lastschrift. Aus dem Grund sollte das Konto immer über eine ausreichende Deckung verfügen, wenn Kartenzahlung geplant ist.
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