Die sogenannte Default-Klausel kommt im Vertragsrecht zum Einsatz, wenn es um internationale Anleihen oder Kreditverträge geht. Dabei handelt es sich um eine spezielle Klausel, die dem Gläubiger bestimmte Rechte einräumt, die dafür sorgen, dass der unter bestimmten Bedingungen, den Anleihe- oder Kreditbetrag sofort verlangen kann. Im Grunde besteht ein Vertrag aus Rechten und Pflichten für den Gläubiger, aber vor allen Dingen dem Schuldner. Der Gläubiger, der meist aus einem Kreditinstitut oder einer Bank besteht, gibt einen festgelegten Betrag an den Gläubiger aus. Das wird als Kredit bezeichnet. Der Schuldner muss den geliehenen Kreditbetrag in monatlichen Raten pünktlich zurückzahlen, um seinen Pflichten nachzukommen. Aus den unterschiedlichsten Gründen kann es vorkommen, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, sei es aus Arbeitslosigkeit, Krankheit oder anderen Hintergründen. In einem solchen Fall, wenn die monatlichen Zahlungen ausbleiben und unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gläubiger von der Default-Klausel Gebrauch machen und die restliche Kreditsumme, die zu diesem Zeitpunkt noch vom Schuldner bezahlt werden muss, in einer Summe und mit sofortiger Wirkung zurückzuzahlen. Allerdings müssen besondere Verzugsgründe vorliegen, damit der Gläubiger von der Default-Klausel Gebrauch machen kann.
Inhalt
Allgemeine Informationen rund um die Default-Klausel
Bei nicht fälligen Anleihen und bei befristeten Krediten hat der Gläubiger immer das Recht aufgrund eines wichtigen Grundes eine vorzeitige Rückzahlung des offenen Betrages zu verlangen. Einer der wichtigsten Gründe, um von der Default-Klausel Gebrauch zu machen ist der Schuldnerverzug. Allerdings müssen die Gründe in einem Vertrag festgehalten werden, das ist im §314 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzbuches festgelegt. Darin heißt es:
§314 BGB
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
Die Verzugsgründe müssen allerdings eingegrenzt werden, das bedeutet sie werden in einem Vertrag festgehalten und als Default-Klausel benannt. Eine genaue Definition ist sehr wichtig, damit der Gläubiger von diesem Recht beziehungsweise der Klausel bei Verzug Gebrauch machen kann und das rechtlich einwandfrei ist. Die Klausel ist wein wichtiger Grund, das im deutschen Recht verankert ist und im Bereich Kreditkündigung und Kreditvertrag zu finden ist. Sobald die Default-Klausel im Vertrag vorhanden ist, sind keine weiteren rechtlichen Maßnahmen notwendig, bei einem Verzug kommt die Klausel sofort zum Einsatz und alle bis da noch offenen Beträge werden sofort und in einer Summe fällig. Eine Nachverhandlung ist meist nicht möglich und auch rechtliche Schritte können die Default-Klausel nicht mehr außer Kraft setzen.
Der Schuldnerverzug
Beim Schuldnerverzug handelt es sich um einen Zustand, bei dem der Schuldner seiner Leistungspflicht nicht mehr rechtzeitig oder in voller Summe nachkommen kann. Auch eine Verzögerung sorgt dafür, dass der Schuldner sich in einem Schuldnerverzug befinden kann. Das ist gerade bei Geldforderungen bekannt und wird auch als Zahlungsverzug bezeichnet. Der Schuldnerverzug ist im deutschen Recht verankert und befindet sich im §280 Abs. 1 und 2 sowie dem §286 des Bundesgesetzbuches.
§ 280 BGB Abs. 1 und 2
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
§ 286 BGB
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Default-Klausel – die Verzugsgründe
In internationalen Kreditverträgen, die auch als Konsortialkredite bekannt sind, werden die Verzugsgründe separat aufgelistet, damit Schuldner und Gläubiger genau informiert sind. Nur mit einer einzelnen Auflistung kann eine Kündigung oder eine Fälligstellung durchgeführt werden und gilt somit als operabel. Es gibt verschiedene Verzugsgründe, aber die wichtigsten sind:
- Die Nichtzahlung
- Die Covenants
- Änderung der Gesellschaftsverhältnisse
- Verschlechterung der wirtschaftlichen / rechtlichen Verhältnisse
- vertragliche Zusicherung nicht einhalten
- Weigerung vertraglichen Pflichten nachzukommen
- Gläubiger verlangt Fälligstellung
- Nichteinhaltung von Gesetzes
- Insolvenz
- Cross default
Der Schuldner gerät dann in den sogenannten Schuldnerverzug, wenn eine der oben genannten Gründe vorliegen. Alle genannten Gründe sind im Vertrag genau definiert, damit beide Vertragsparteien zweifelsfrei informiert sind und immer wieder in den Vertrag schauen können, um festzustellen ob oder ob nicht ein Verzugsgrund vorliegt. Bei aufkommenden Streitigkeiten wird ein Zivilprozess angestrebt, in dem die Default-Klausel genau kontrolliert wird und in der Regel bekommt der Gläubiger sein Recht.
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