Der Effektenhändler ist ein Händler, der sich mit dem Bereich der Effekten im Handel beschäftigt. Als Händler werden alle Personen, aber auch Unternehmen bezeichnet, die Finanzprodukte oder Handelswaren verkaufen oder ankaufen. Als Handel werden Großunternehmen und Finanzinstitutionen bezeichnet, die mit dem Kaufen und Verkaufen von Devisen-, Kapitalmarkt-, und Geldmarktgeschäften betraut werden. Bei den Effekten handelt es sich um einen Sammelbegriff, der sich auf Wertpapiere bezieht. Es handelt sich um handelbare und fungible Wertpapiere, die am Kapitalmarkt gehandelt werden. In der Regel wird von einem Effektenhandel gesprochen, wenn der Effektenhändler mit den Effekten handelt. Er kann die Effekten verkaufen oder einkaufen.
Im Grunde lässt sich das Wertpapiergeschäft in drei Bereiche aufteilen, dem Geschäftsabschluss, der Abrechnung und der Lieferung und Zahlung. Der Effektenhändler ist ein Teil des Geschäftsabschlusses, denn er handelt mit börsengängigen Wertpapieren, zu denen Aktien, Anleihen und Investmentzertifikate gehören. Sie arbeiten nach den selben Handelsstrategien wie alle anderen Trader auch und nutzen dazu die bekannten Handelstechniken. In Deutschland werden die Effektenhändler als Börsenhändler bezeichnet.
Inhalt
Effektenhändler in der Schweiz
Das Wort Effektenhändler gilt in der Schweiz als Rechtsbegriff. Dabei handelt es sich um einen deutlich definierten Begriff, der einen eindeutigen gesetzlichen Inhalt aufweist. Ein Effektenhändler kann eine natürliche und juristische Person sein, aber auch eine Personengesellschaft. In der Regel handelt der Effektenhändler entweder gewerbsmäßig auf eigene Rechnung oder arbeitet im Auftrag einer dritten Partei, die ihn mit den Aufgaben betreut hat. Er hat die Aufgabe Effekte auf dem Sekundärmarkt zu kaufen oder verkaufen, auf dem Primärmarkt zu handelt oder Derivate öffentlich anzubieten. Das Bundesgesetz über Finanzinstitute hat dazu den Paragrafen 2, der eine genaue Erläuterung zum Thema gibt:
Art. 2 Geltungsbereich
1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a.
Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b.
Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c.
Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d.
Fondsleitungen (Art. 32);
e.
Wertpapierhäuser (Art. 41).
2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a.
Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b.
Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c.
Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches1 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20002 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d.
Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e.
die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f.
Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g.
Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h.
Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20043;
i.
öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j.
Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19345 (BankG).
Im BEHG sind alle Regelungen festgelegt, die sich mit dem Effektenhändler und dem Effektenhandel beschäftigen. Ein Effektenhändler darf sich nur als solcher bezeichnen, wenn er eine Erlaubnis hat. Die Erlaubnis wird von der FINMA ausgestellt. Die FINMA ist eine Eidgenossische Finanzmarktaufsicht, die in der Schweiz die Finanzmärkte beaufsichtigt und überwacht. Es gibt einige Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit die Erlaubnis ausgestellt wird. Dazu gehören:
- eine Betriebsorganisation und eine interne Vorschrift, die sich mit der Erfüllung der Einhaltung von Börsengesetzes beschäftigt
- ein erforderliches Mindestkapital
- eine Leistung mit entsprechender Sicherheit
- Nachweis über Fachkenntnisse von dem Effektenhändler, aber auch von dessen Mitarbeitern
- es muss eine einwandfreie Geschäftstätigkeit angeboten werden können.
Effektenhändler in Österreich und Deutschland
In Österreich und Deutschland wird man nur zum Effektenhändler, wenn eine Ausbildung stattgefunden hat und diese dazu führt, dass man ein geprüfter Börsenhändler ist. Bei einem Börsenhändler handelt es sich um spezielle Fachleute, die sich mit dem Kaufen und Verkaufen von Wertpapieren, Rohstoffen und anderen Produkten beschäftigen. In Deutschland dürfen die Effektenhändler nicht nur mit Wertpapieren handelt, sondern mit vielen anderen Handelsobjekten auch.
Definition Effektenhandel
Es gibt einen starken Unterschied zwischen Effekten und Wertpapieren. Im Grunde sind die Wertpapiere den Effekten untergeordnet, denn bei Wertpapieren handelt es sich um alle urkundlichen verbrieften Rechte, dazu gehören beispielsweise auch Schecks und Banknoten. Effekte hingegen sind nur börsenfähige, vertretbare Wertpapiere. Der Begriff vertretbar bedeutet einfach nur, dass sie leicht mit anderen Effekten ausgetauscht werden können. Effekte sind standardisiert, so dass ganz leicht ein Inhabertausch stattfinden kann. Im Grunde kann ein Effektenhandel nicht nur mit Aktien und Anleihen stattfinden, die zu den Teilhabereffekten gehören, sondern auch mit Gläubigereffekten wie Schuldverschreibungen oder Mischformen wie Genussscheine oder Optionsanleihen.
Die Vertretbarkeit im Effektenhandel
Die Effekte sind börsenfähige und vereinheitlichte Wertpapiere, die in standardisierter Form an der Börse gehandelt werden. Sie können ohne großen Aufwand gehandelt werden, der Grund dafür ist die Vereinheitlichung. Damit das möglich ist, müssen die Effekte leicht vertretbar sein und können dann auf dem Effektenhandel angeboten werden. Die Effekte werden nicht nur angeboten, sondern können auch gekauft werden. Aber nicht nur der Handel ist möglich, auch die Verwaltung und Verwahrung gehört zu den Aufgaben eines Effektenhändlers. Das Depotgeschäft ist also auch ein Teil des Effektenhandels.
Die Sprache der Effektenhändler
In den Jahren, in denen der Effektenhandel schon betrieben wird, hat sich eine eigene Sprache entwickelt, um Missverständnisse zu vermeiden. Es wird von dem sogenannten Börsenjargon gesprochen. Dabei arbeiten die Effektenhändler in der Regel mit den Händen. Die Finger, aber auch die gesamte Hand können zum Ausdrücken genommen werden. Im Grunde werden die Hände dazu genutzt, um den Verkauf oder den Kauf zu tätigen. Auch die Bestätigung erfolgt mit der Handsprache. Aber auch die Sprache kommt beim Effektenhandel zum Einsatz. Beispielsweise wird ein Ausruf wie „von dir“ immer mit einem „an dich“ vervollständigt. So entsteht ein Kauf. Zusatzinformationen werden ebenfalls genau mitgeteilt.
Sollte ein Effektenhändler die Sprache nicht können oder verstehen, dann kann es zu schwerwiegenden Folgen kommen. Verluste, Depot-Abstimmungsdifferenzen und Kursdifferenzen sind die Folge. Aus dem Grund ist die Sprache der Effektenhändler ein Muss für jeden Effektenhändler. Gerade die Fingergestik sollte beherrscht werden, denn der Lärmpegel ist auf dem Effektenhandel sehr hoch und nicht alle Marktteilnehmer können sich gleichermaßen gut verstehen.
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