Das Kreditwesengesetz (KWG) hatte im Jahre 1934 die erste Regelung über den Paragraphen § 11 die Einhaltung einer Eigenkapitalquote verlangt. Die Eigenkapitalquote war zu jener Zeit als haftendes Eigenkapital bekannt geworden und war eine Reaktion auf die Bankenkrise von 1931. Der Grund war die falsche Umverteilung des Eigenkapitals, was bedeutet, dass die Banken und Versicherungen oftmals nur in eine Sparte der Kreditengagements ihr Eigenkapital oder zumindest einen großen Teil ihres Eigenkapitals hatten einfließen lassen. Ziel dieser Eigenkapitalanforderungen war hauptsächlich die Sicherung der Kreditinstitute, der Versicherungen und der Sparerschutz.
Inhalt
Eigenmittel Definition
Banken müssen Eigenmittel vorweisen können. Die Regelungen, die Eigenmittel betreffen, werden über die Verordnung über die Eigenkapitalanforderungen (Capital Requirements Regulation (CRR)) getroffen. Die Eigenmittel über die Bankenaufsicht (Bafin) überwacht und dass die Regularien des „CRR“ über Teil 2, Artikel 25 bis 91 eingehalten werden.
Die Zusammensetzung der Eigenmittel
Die Zusammensetzung der Eigenmittel wird über den Artikel 72 des CRR vorgegeben:
- Artikel 26 – 50 das harte Kernkapital
- Artikel 51 – 61 zusätzliches Kernkapital
- Artikel 62 – 71 Ergänzungskapital
Die Regelung trat im Januar 2014 mit der Verordnung über die Eigenkapitalanforderungen in Kraft und ist verantwortlich für den Fall, dass alle Instrumente, die über die jeweiligen Artikel des CRR angesprochen werden, gleichermaßen die Anforderungen erfüllen. Dies bedeutet, dass das CRR die jeweiligen Kapitalklassen und die dazugehörigen Bestandteile in ihrer Anrechenbarkeit und Abzugsfähigkeit regelt. Die Kriterien müssen insgesamt den Anforderungen entsprechen – dies bedeutet, jeder Artikel muss einer Prüfung standhalten. Fällt ein Anrechnungskriterium ganz oder teilweise aus, gilt die Verordnung über die Eigenkapitalanforderungen als nicht erfüllt. Diese Regelung findet sich stattdessen in den Artikeln 30, 55 und 65 der geltenden Verordnung.
Die Verordnung über die Eigenkapitalanforderungen
Bis 12.2013 bestand das geltende Recht für Eigenmittel der Banken, Kreditanstalten und Finanzholdings über die Solvabilitätsverordnung (SolvV). Ab 2014 ist die Verordnung über die Eigenkapitalanforderungen in Kraft und das Reglement erstreckt sich mit dieser Regelung weiter als mit der ursprünglichen Verordnung. Einerseits wird über die Bankenaufsicht das hauptsächliche Anerkennungsverfahren über Eigenmittel durchgeführt, andererseits wird über die Bankenaufsicht vorgegeben, in welcher Höhe die Eigenmittel zur Risikoabdeckung vorhanden sein müssen. Die Verordnung gibt hierzu detailliert Auskunft, welche Mindesteigenmittelanforderungen zu erfüllen sind und wie die Bestimmungen hinsichtlich der Risikoarten einzuhalten sind. Zu den Risikoarten gehören unter anderem
- das Adressrisiko
- das Marktrisiko
- das operative Risiko
Im Falle eines Verstoßes gegen die Verordnungen über die Eigenkapitalanforderungen wird den Banken vorgeschrieben, dass durch die Institute eine Offenlegung erfolgen muss.
Adressrisiko
Unter dem Adressrisiko, auch Kreditrisiko genannt, wird angegeben, welche Alternativen zur angemessenen Eigenmittelausstattung und dessen Ermittlung vorhanden sind. Diese Ermittlung bezieht sich auf die Kreditrisikooptionen. Hierzu sind zwei Ansätze vorhanden – dem Kreditrisikostandardansatz (KSA), sowie den Intern zu beurteilenden basierenden Ansatz (IRB). Die Verordnung über die Eigenkapitalanforderungen lässt den Instituten insofern genügenden Spielraum, eine etwaige Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability od Default) einzuschätzen. Diese Einschätzungen dürfen allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. In dieser Einschätzung ist zudem auch die Verlustquote und die Bestimmung des Konversionsfaktors.
Marktrisiko
Mit dem Marktrisiko kommt unter Umständen die Bafin zum Einsatz. Dies dann der Fall, wenn Banken direkt von den Marktrisiken betroffen sind oder aber präventiv entsprechende Risikomodelle aufstellen möchten. Um einen sogenannten Stresstest durchzuführen, müssen die Banken auf vorhandene Standartverfahren zurückgreifen oder institutsinterne Risikomodelle in die Berechnungen einbeziehen. Um allerdings auf die interne Prüfung zurückzugreifen, benötigen Banken eine Zustimmung von der Bankenaufsicht.
Operationelles Risiko
Über die Verordnungen für die Eigenkapitalanforderungen und für die Festlegung im Bereich des operationellen Risikos, stehen Banken drei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um einen Anrechnungsbetrag in diesem Bereich zu ermitteln. Hierzu zählt der
- Basisindikatoransatz
- Standardansatz
- fortgeschrittene Messansatz, auch als AMA (Advanced Measurement Approach) bezeichnet
Die Festlegung unter Berücksichtigung des Basisindikatoransatzes und des Standardansatzes findet nach einem Verfahren statt, dass von der Finanzaufsicht vorgegeben wird. Eine Ermittlung des operationellen Risikos unter Zuhilfenahme des fortgeschrittenen Messansatzes ermöglicht Feststellung des Eigenmittelbedarfs über die Nutzung interner Systeme in Richtung Risikomessung.
Die Regelungen des CRR finden nicht nur Anwendung bei den Eigenmittelanforderungen der Banken, sondern treffen ebenfalls bei Versicherungen zu. Hier hat der Gesetzgeber eine deutliche Gesetzesregelung getroffen, wie sich Banken und Versicherungen im Falle von besonderen Risiken entsprechende Regeln über die Angemessenheit und die Höhe des Eigenkapitals zu verhalten haben.
Funktion der Eigenmittel
Die Eigenmittel beinhalten in seiner Breite eine Vielzahl von Funktionen. Diese Funktionen sind in folgenden Anwendungsbereichen zu finden:
Gründungsfunktion:
Eine Neugründung einer Bank macht eine ausreichendes Anfangskapital erforderlich. So muss die Bank ein hartes Kernkapital von mindestens fünf Millionen Euro betragen. Diese Summe ergibt sich aus dem Paragraphen § 33 des Kreditwesengesetzes (KWG). Hypothekenbanken müssen ein fünffaches dieser Eigenmittelanforderungen aufbringen, sprich sie müssen ein Kernkapital von 25 Millionen Euro vorweisen, um dementsprechend eine Neugründung realisieren zu können. Die gesetzliche Vorgabe über die Summe des Kernkapitals bei Hypothekenbanken finden sich im Pfandbriefgesetz Paragraph § 2.
Haftungsfunktion:
Eigenmittel müssen im Falle eines Haftungsfalles einen etwaigen Verlust abfangen können und im Sinne des Käuferschutzes eingerichtet werden. Entstehen Verluste, werden diese durch das vorhandene Eigenkapital aufgefangen. Je nach Verlustfall und Verlustdauer müssen die Eigenmittel entsprechend höher angelegt sein, damit länger anhaltende Verlustphasen kompensiert werden können. Gerät ein Unternehmen aus länger anhaltende Verlustzeiten in eine Insolvenz und Eigenkapital als Gläubigerschutz eingerichtet wurde, steht das Unternehmen gegenüber den Gläubigern in Haftung.
Begrenzungsfunktion:
Großkredite dürfen nach der Verordnung für die Eigenkapitalanforderungen (CRR) 25 % der Eigenmittel nicht überschreiten. Über den Paragraphen § 4 des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) wird geregelt, wie ordentliche Sicherungswerte vorhanden sein müssen. So muss eine jederzeitige Deckung im Bereich Schiffs- und Flugzeughypotheken, sowie Grundpfandrechte zu mindestens 100 % sichergestellt sein. Im eigentlichen Sinne sind die Deckungswerte an Eigenmittel gebunden, wodurch eine Begrenzungsfunktion entsteht.
Bemessungsfunktion:
Die Berechnungsgrundlage wird durch den Eigenkapitalanteil eines Gesellschafter ermittelt. Die Berechnungsgrundlage bezieht speziell auf eine Verteilung von Gewinne und Verluste. Bei Kapitalgesellschaften wird durch das Kapital aus Aktien die Dividenden berechnet.
Repräsentationsfuunktion:
Im Falle eines Haftungsfalles kann mitunter auch das Image eines Unternehmens leiden. Hier gilt es, vertrauensbildende Maßnahmen im Form einer positiven Repräsentation und Werbung durchzuführen, über die das Vertrauen der Kunden (Anleger und Gesellschafter) in die Solvabilität (Eigenmittelausstattung) zurückgewonnen wird. Anhand der Kernkapitalquote lassen sich Rückschlüsse auf ein Unternehmen als Ganzes schließen. Allein durch die Eigenmittel kann Kreditwürdigkeit und Rating steigen oder sinken.
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