Der Begriff Einschuss wird auch sehr häufig als Margin bezeichnet und kommt bei Börsengeschäften zum Einsatz. Es handelt sich um eine Sicherheitsleistungen in Form von Wertpapieren oder Geld. Durch den sogenannten Einschuss kann man immer sicher sein, dass die Verbindlichkeiten jederzeit beglichen werden können, die aufgrund von börsengehandelten Options- oder Futuregeschäften aufkommen können. Bei den Futuregeschäften wird zwischen dem Variation Einschuss und dem Initital Einschuss unterschieden. Bei Optionen wird von einem Einschuss gesprochen, wenn nur eine Short Position vorhanden ist. Neben dem Einschuss gibt es aber auch noch den Nachschuss, der auch als Margin-Call bezeichnet wird. Das bedeutet, dass der Broker den Nachschuss verlangt, wenn ein Buchverlust entstanden ist. Der vorhandene Einschuss deckt nicht mehr und somit muss mehr Guthaben nachgereicht werden.
Inhalt
Einschuss wird bei der Clearing Stelle hinterlegt
Bei der Clearing Stelle handelt es sich um eine spezielle Einrichtung, die sich mit der Schlichtung und Koordination von verschiedenen Institutionen beschäftigt. Die Clearing Stelle ist eine Institution im Finanzwesen, die das sogenannte Clearing durchführt. Beim Clearing handelt es sich um einen Sammelbegriff, der für Saldierungs- und Aufrechnungsverfahren zwischen verschiedenen Wirtschaftssubjekten steht. Es gibt für die verschiedensten Bereich die Clearing Stellen, so auf im Finanzwesen. Hier wird von einem Clearinghaus gesprochen. Das Clearinghaus ist ein Unternehmen oder eine Institution, das nicht nur für die Zahlungs- und Wertpapiertransaktionen zuständig ist, sondern auch die Funktion der zentralen Wertpapierverwahrung darstellt. Die Aufgaben des Clearinghauses sind klar definiert. Mit Hilfe eines Vertrages sind die Clearingbedingungen festgelegt. Die Mitglieder müssen eine Kontoverbindung mit dem Clearinghaus unterhalten, über welches die ganzen Transaktionen stattfinden.
Das Clearinghaus leitet im Zahlungsverkehr eine Zahlung beispielsweise von einem Zahlungspflichtigen an einen Zahlungsempfänger weiter.
Im Wertpapierverkehr muss sich ein Mitglied im Clearinghaus anmelden und den Effektenkauf bekannt geben. Sollte ein anderes Mitglied an einem Kauf interessiert sein, dann sorgt das Clearinghaus für einen Ausgleich im Bereich der Finanzen. Also im Grunde übernimmt das Clearinghaus die Aufgaben eines Verkäufers, Käufers und Verwalters. Das Clearinghaus führt den Verkäufer und den Käufer zusammen, damit ein Geschäft stattfinden kann. Dazu arbeitet das Clearinghaus mit einem Wertpapierliefer- und abrechnungsmechanismus, der als Lieferung gegen Zahlung bezeichnet wird. Die Übertragung der Effekten kann nur stattfinden, wenn eine Übertragung des Geldes stattgefunden hat. In der Regel wird mit Einschüssen gearbeitet. Das bedeutet, jedes Mitglied muss vor dem Kauf einer Effekte einen Einschuss beim Clearinghaus hinterlegen. In Höhe des Einschusses kann das Mitglied nun seinen Kauf tätigen. Sollte der Einschuss nicht ausreichen, dann hat das Clearinghaus die Möglichkeit einen Nachschuss zu verlangen. Das bedeutet, das Mitglied, das Effekte kaufen will, muss weiteres Kapital auf sein Konto einzahlen, damit der Handel stattfinden kann. Im Grunde sorgt das Clearinghaus also dafür, dass der Verkäufer von Effekten eine gewisse Sicherheit hat, dass er sein Geld bei einem Verkauf auf jeden Fall bekommt. Aber gleichzeitig sorgt das Clearinghaus auch dafür, dass der Käufer auch die gekauften Effekte ohne Schwierigkeiten erhält.
Die Höhe des Einschusses
Jedes Clearinghaus verlangt einen Einschuss in einer bestimmten Höhe, die das Mitglied leisten muss. In der Regel wird ein Einschuss in Höhe von 2 bis 7% von dem Kontraktvolumen genommen. Dieser Einschuss wird als Glattstellung für eventuelle Verpflichtungen genommen. Im Grunde handelt es sich also um eine Garantieeinlage, die dafür sorgt, dass eine Anzahlung für den Effektenhandel vorhanden ist. Der Käufer muss einen Mindestbetrag einzahlen, damit er auf seine Wertpapiere auch einen Kredit bekommen kann. Das ist gerade bei einem Effektenhandel sehr wichtig, damit das Clearinghaus auch in Bewegung kommt.
Wann kommt der Einschuss zum Einsatz?
Grundsätzlich kommt der Einschuss eigentlich nur zum Einsatz, wenn eines der Mitglieder des Clearinghauses mit Effekten handeln will. Jedes Mitglied muss ein Konto beim Clearinghaus haben, damit der Einschuss überhaupt aufgenommen werden kann. Möchte eines der Mitglieder nun mit Effekten handeln, beziehungsweise kaufen, dann muss ein Einschuss beim Clearinghaus vorhanden sein. Im Grunde reicht ein Höhe von etwa 2 % des Kontraktvolumens auf dem Konto vollkommen aus, um in den Effektenhandel zu gelangen, aber im besten Fall wird das komplette Geld eingezahlt. Dadurch wird der Handel deutlich vereinfacht und funktioniert sehr viel schneller. Der Einschuss kommt erst dann zum Einsatz, wenn der Käufer sich für Effekte entschieden hat und den Kauf tätigen möchte. In einem solchen Fall kommt das Clearinghaus zum Einsatz und dann auch der Einschuss. Der Einschuss wird von dem Clearinghaus an den Verkäufer der Effekte ausgezahlt und der Käufer erhält dafür seine gewünschten Effekte. Der Handel ist abgeschlossen und der Einschuss ausgezahlt. Für den nächsten Handel muss ein erneuter Einschuss auf dem Konto eingezahlt werden.
Nichtausreichender Einschuss
Dadurch, dass nur ein kleiner Betrag als Einschuss beim Clearinghaus eingezahlt werden muss, kann es vorkommen, dass der Einschuss für den bevorstehenden Handel nicht ausreichend. In einem solchen Fall muss ein Nachschuss gezahlt werden. Der Nachschuss wird von dem Clearinghaus verlangt und muss auf das angelegte Konto beim Clearinghaus eingezahlt werden. Nur mit dem Nachschuss kann der Handel dann problemlos abgeschlossen werden.
Rechtliche Grundlage
Der Einschuss wird nur als Finanzsicherheit bezeichnet, das ist im §84 WpHG nachzulesen. Dazu wurde eine Finanzsicherheitenrichtlinie im Jahr 2002 erlassen, die sich mit der Bereitstellung von Barguthaben und Wertpapieren zur Sicherheit befasst. Die Finanzsicherheitenrichtlinie ist mittlerweile Bestandteil des deutschen Bankrechts und ist im § 1 Absatz 17 des KWG nachzulesen:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind
….
(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über
a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder
c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.