Die Fälligkeit ist ein Begriff auf dem Rechtsbereich und bezeichnet den Eintritt des Leistungstermins. Bei der Fälligkeit ist der Schuldnern sofort verpflichtet seiner Leistungspflicht nachzukommen. In der Regel ist die Fälligkeit in der Leistungszeit zu finden. Dabei gibt es für die Leistungszeit zwei verschiedene Zeitpunkte, die Erfüllbarkeit und die Fälligkeit. Beide Zeitpunkte besagten einen anderen Fakt. Bei der Erfüllbarkeit handelt es sich um den Zeitpunkt, in dem der Schuldner seine Leistung erbringen kann. Bei der Fälligkeit handelt es sich dagegen, um den Zeitpunkt, an dem die Leistung erbracht sein muss. In der Regel fallen Fälligkeit und Erfüllbarkeit zusammen, aber es besteht auch die Möglichkeit, dass eine Schuld schon vor der Fälligkeit abgetragen sein kann.
Inhalt
Die Bestimmung der Fälligkeit
Die Fälligkeit wird in einem Schuldverhältnis immer neu bestimmt. Die Bestimmung unterliegt den Beteiligten und sollte in der Regel schriftlich festgehalten werden. Die Vereinbarungen beziehen sich entweder auf Verträge, auf gesetzliche Vorschriften oder aus resultierenden Ansprüchen. Der Gläubiger kann von dem Schuldner die sofortige Leistung verlangen, wenn keine anderen Vorschriften oder Verträge einen anderen Fälligkeitszeitpunkt bestimmen. Dabei muss der Schuldner seine Leistung in der Regel sofort erbringen. Sofort bedeutet in diesem Fall, dass der Schuldner seinen Zahlungen direkt nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, der Erinnerung und der Mahnung erbringen muss. In einem solchen Bescheid muss keine Fälligkeit genannt werden und trotzdem ist der Bescheid bindend.
Das Leistungsverweigerungsrecht
Unter Umständen kann der Schuldner von seinem Leistungsverweigerungsrecht gebrauch machen. Das bedeutet, dass der Schuldner seiner Leistung nicht nachkommen, obwohl die Fälligkeit schon angekommen ist. Ein Beispiel bietet dafür die Arbeitswelt. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer eine Leistung erbringen, damit er seine Vergütung erhält. Ein Grund für das Leistungsverweigerungsrecht wäre, wenn der Arbeitgeber gegen arbeitsrechtliche Schutzgesetze verstößt. Zudem kann der Arbeitnehmer auch von diesem Recht gebrauch machen, wenn die Ausführung seiner Arbeit als Unzumutbar gilt. Das kann der Fall sein, wenn die Pflege eines Kindes übernommen werden muss oder ein Sterbefall im engsten Familienkreis eingetreten ist. Aber auch aus Glaubens- und Gewissensgründen kann eine Leistungsverweigerung gerechtfertigt sein. In Bezug auf Schulden kann eine Leistungsverweigerung stattfinden, wenn der Schuldner die Schulden selbst nicht gemacht hat. Allerdings muss nachweisen können, dass er für die Schulden nicht verantwortlich ist und dazu ist meist rechtlicher Beistand notwendig. In dem Fall kann die Fälligkeit bis zu einem anderen Zeitpunkt ausgesetzt werden.
Die zwei Arten der Fälligkeit
Bei der Fälligkeit wird im Grunde zwischen zwei Arten unterschieden, der gesetzlichen Regelung und der vertraglichen Vereinbarung.
1. Die gesetzliche Regelung
In vielen Fällen regelt das Gesetz die Fälligkeit. Die vertragstypischen Pflichten werden vom Gesetz genau festgelegt und daran müssen sich beide Parteien genau halten. Dazu gehören:
- Darlehen
- Mieten
- Leihen
- Arbeitsleistung
- Verwahrung
- Leistung
- Vergütung
- BGD-Gesellschaft
- Leibrente
- Familienunterhalt
- Unterhalt bei Getrenntlebenden
2. Die vertragliche Regelung
In vielen Bereichen, wie bei Kaufverträgen ist keine Fälligkeit vorhanden. Sie muss nicht vereinbart werden, denn hier gilt, wenn der Käufer die Ware entgegennimmt muss diese auch direkt bezahlt werden. Somit ist eine Fälligkeit nicht extra festzuhalten. Als vertragstypische Leistung gilt in diesem Fall dann die Übergabe der Ware und die Bezahlung des Kunden. Bei Lieferanten sieht die Sache ein wenig anders aus, denn hier ist eine Vorleistungspflicht vorhanden. Zuerst muss eine Lieferung erfolgen, egal ob durch ein Warenhaus oder einen Lieferservice für Fast Food und nachdem die Waren angekommen sind, besteht eine Fälligkeit. Ohne die Lieferung wird keine Fälligkeit notwendig. Gerade die Verkäufer, die mit Lieferdiensten arbeiten besitzen eine Fälligkeit nach vertraglichem Recht. In ihren Statuten halten sie fest, welche Fälligkeit für ihre Waren besteht. Bei einem Lieferdienst für Lebensmittel ist die Fälligkeit sofort nach Erhalt der Waren. Bei einem Warenhaus oder anderen Produktdienstleistern ist meist eine Fälligkeit von 10 bis 14 Tagen gegeben. Innerhalb dieser Zeit müssen die gelieferten Waren bezahlt sein, um den Vertrag fristgemäß erfüllt zu haben. Erst nach vollständiger Bezahlung geht die Ware in den Eigentum des Käufers über. Solange bleibt die Ware immer Eigentum des Verkäufers.
Der verhaltende Anspruch
Eine andere Regelung der Fälligkeit gilt bei den verhaltenen Ansprüchen. Die verhaltenen Ansprüche sind anders aufgestellt, den die Leistung darf erst erbracht werden, wenn der Gläubiger diese verlangt. Der Anspruch für den Gläubiger besteht zwar schon, aber er soll und darf noch nicht erfüllt werden. Nur mit Zustimmung des Gläubigers ist die Leistung fällig und somit besteht erst dann eine Fälligkeit. Als Beispiel bietet sich das bürgerliche Recht an.
- eidesstattliche Versicherung der Auskunft
- Schadenersatz statt Leistung
- Herausgabe von Ersatz
- Quittungen
- Nacherfüllungsanspruch von Käufern
- qualifizierte Zeugnisse
- Freizeit des Arbeitnehmers zur Stellungssuche
- Überlassung von Nachlassgegenständen durch einen Testamentsvollstrecker
- Auskunftspflicht von Erben
Das Fälligkeitsdatum der Fälligkeit
Bei vielen Verträgen ist die Fälligkeit mit einem Fälligkeitsdatum verbunden. In dem Vertrag ist kalendermäßig festgehalten, wann die Fälligkeit gilt. Somit ist ein festes Datum angegeben und somit muss die Fälligkeit bis zu diesem Datum ausgeglichen sein. Zu Leistung mit vertraglich festgehaltenem Fälligkeitsdatum gehören:
- Darlehen
- Mieten
- Pachtverträge
- Arbeitsverhältnisse
- Dauerschuldverhältnisse
Als Beispiel bietet sich der Mietvertrag an. Im Mietvertrag wird schriftlich festgehalten bis zu welchem Datum die Gesamtsumme auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss. Grundsätzlich muss die Mietzahlung bis zum dritten Werktag eines Monats gezahlt sein. Es gibt aber auch Vermieter, die eine Zahlung zum 15. eines Monats akzeptieren. Bis zu dem angegebenen Fälligkeitsdatum muss die Miete gezahlt werden und das in vollständiger Höhe, wie vertraglich vereinbart.
Bei den Arbeitsverträgen wird die Fälligkeit nach erbrachter Leistung fällig. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer zuerst einen Monat arbeiten, um dann am ersten Tag des Folgemonats sein Gehalt zu bekommen. Die genauen Zeitabschnitte sind vertraglich festgehalten und sind von beiden Parteien uneingeschränkt einzuhalten. Ausnahmen bestätigen die Regeln, beispielsweise durch Krankheit.
Fälligkeit bei Wochenende
Sollte das Fälligkeitsdatum einer Leistung auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fallen, dann muss der Schuldner seiner Zahlung zum nächsten Werktag nachkommen. Der Samstag gilt zwar als normaler Arbeitstag in vielen Branchen, aber er ist kein Werktag und darf somit auch nicht als ein solcher gesehen werden. Im Bankrecht ist genau festgehalten, dass der Samstag nicht als Fälligkeitsdatum angesehen werden darf.
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