Die fortlaufende Notierung, auch variable Notierung, variabler Handel ist ein Begriff für die Börse. Kapitalstarke Aktiengesellschaften werden an den Börsen zum variablen Markt zugelassen. Für die Aktien erfolgt eine ständige Notierung nach den aktuellen Kursen. Dabei findet eine Kursnotierung jeweils nach einem Abschluss statt. Die Aktien können im Tagesverlauf im Kurs steigen oder fallen. Beim elektronischen Handel an den Börsen ist der variable Handel eine bevorzugte Form. Dennoch gibt es nach wie vor den traditionellen Kassakurs, auch Einheitskurs oder Spot-Kurs. Kassa ist das Gegenteil von der fortlaufenden Notierung. Die Kurse für eine so gehandelte Aktie werden nur einmal am Tag notiert. Es gibt dafür den Anfangskurs und den Schlusskurs. Gab es für die fortlaufende Notierung in der Vergangenheit Mindestschlüsse, so sind diese inzwischen an den Börsen aufgehoben werden. Es kann heute sogar eine einzelne Aktie mit variablem Kurs gehandelt werden.
Auch wenn ursprünglich der Kassa-Kurs eher etwas für Wertpapieren in geringer Stückzahl war und heute die fortlaufenden Notierungen in den Vordergrund gerückt sind, findet nach wie vor an den Börsen Kassa Handel statt. Beim elektronischen Handel wird auch vom Auktionshandel gesprochen, wenn es um Kassa geht. An jedem Tag wird zweimal ein Auktionshandel statt, zur Eröffnung am Morgen und zum Schluss.
Für den Kassakurs kann es verschiedene Gründe geben:
- Die Aktien einer AG sind nicht für die fortlaufende Notierung zugelassen.
- Die Aktien sind von geringer Liquidität und ihr Umsatz an der Börse ist gering, sodass deshalb kein variabler Handel stattfinden kann.
- Ein Kunde besteht darauf, dass die Aktien im Kassakurs gehandelt werden.
Inhalt
Rechtsfragen zur fortlaufenden Notierung
in vielen Gesetzen kommt der Begriff fortlaufende Notierung vor. Aber in der Regel wird immer der Begriff Börsenpreis verwendet, um die rechtlichen Grundlagen zu liefern. Dabei spielt in Sachen Rechtsfragen immer das Börsengesetz eine bedeutende Rolle.
Börsengesetz
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen insbesondere zum Betrieb und zur Organisation von Börsen, zur Zulassung von Handelsteilnehmern, Finanzinstrumenten, Rechten und Wirtschaftsgütern zum Börsenhandel, zur Ermittlung von Börsenpreisen, zu den Zuständigkeiten und Befugnissen der zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde) und zur Ahndung von Verstößen hinsichtlich
1.
der Vorschriften dieses Gesetzes,
2.
der Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) sowie der auf Grundlage des Artikels 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung und
3.
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Es ist auch anzuwenden auf den Betrieb von multilateralen oder organisierten Handelssystemen durch Börsenträger an einer Börse.
(2) Ist eine Börse beauftragt worden, Versteigerungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) durchzuführen, gelten hinsichtlich dieser Versteigerungen die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.
Das Börsengesetz enthält alle wichtigen Fakten rund um die Börse, das Handeln und die fortlaufenden Notierungen. Die ursprüngliche Fassung stammt aus dem Jahr 1896 und immer wieder kamen neue Fassungen dazu. Die letzte Neufassung des Börsengesetzes stammt aus dem Jahr 2007 und im Jahr 2019 kam eine neue Änderung dazu, die seit dem 26.November 2019 in Kraft ist. Dabei wird das Börsengesetz immer auf den Betrieb und die Organisation von Börsen angewendet. Über den ganzen Tag lang werden Preise für die einzelnen Handelswaren und Finanzinstrumente festgelegt. Die Börsenpreise können variieren und ändern sich fortlaufend. Bei jeder Änderung zeigt sich die fortlaufende Notierung. Die fortlaufende Notierung muss immer ordnungsmäßig zu Stande kommen und der aktuellen Marktlage entsprechen. Das ist im § 24 Abs. 2 BörsG festgelegt.
§ 24 Börsenpreise
…
(2a) 1 Die Börse hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um auch bei erheblichen Preisschwankungen eine ordnungsgemäße Ermittlung des Börsenpreises sicherzustellen. 2 Geeignete Vorkehrungen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere kurzfristige Änderungen des Marktmodells und kurzzeitige Volatilitätsunterbrechungen unter Berücksichtigung statischer oder dynamischer Preiskorridore oder Limitsysteme der mit der Preisfeststellung betrauten Handelsteilnehmer.
(2b) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um auch bei erheblichen Preisschwankungen eine ordnungsgemäße Preisermittlung sicherzustellen; geeignete Vorkehrungen sind insbesondere kurzfristige Änderungen des Marktmodells, kurzzeitige Volatilitätsunterbrechungen unter Berücksichtigung statischer oder dynamischer Preiskorridore und Limitsysteme der mit der Preisfeststellung betrauten Handelsteilnehmer, wobei es der Börse in Ausnahmefällen möglich sein muss, jedes Geschäft aufzuheben, zu ändern oder zu berichtigen; die Parameter für solche Volatilitätsunterbrechungen müssen der Liquidität der einzelnen Kategorien und Teilkategorien der betreffenden Finanzinstrumente, der Art des Marktmodells und der Art der Handelsteilnehmer Rechnung tragen und ermöglichen, dass wesentliche Störungen eines ordnungsgemäßen Börsenhandels unterbunden werden; die Börse hat der Börsenaufsichtsbehörde diese Parameter mitzuteilen.
….
Um einen stabilen und aktuellen Kurs zu bekommen und eine hohe Sprunghaftigkeit auszuschließen werden besondere Tagesausschläge oder Entwicklungen, die sehr sprunghaft sind, nicht mit eingerechnet, um die fortlaufende Notierung zu bekommen. Im Idealfall wird der Mittelwert ermittelt, der aufgrund der letzten drei Monate festgelegt wird. Auch alle anderen Arten von Börsenkursverzerrungen dürfen bei der fortlaufenden Notierung nicht mitberücksichtigt werden.
Fortlaufende Notierung – die verschiedenen Arten
An der Börse werden die verschiedenen Kursarten unterschieden, die bei einer fortlaufenden Notierung in Betracht kommen. Sie unterscheiden sich sehr stark zwischen:
- dem Kurs des Verkäufers oder Käufers
Beim Geldkurs handelt es sich um den Kurs des Käufers und beim Briefkurs handelt es sich um den Kurs des Verkäufers. - Nach dem Zeitpunkt der Kursfeststellung
Bei der Eröffnung wird der erste festgestellte Kurs des Tages herausgegeben. Dieser Kurs ändern sich im Laufe des Tages und wird als fortlaufende Notierung bezeichnet. Am Ende des Tages gibt es den letzten festgesetzten Kurs des Tages, der sogenannte Schlusskurs. - Nach Art der Kursfeststellung
Bei der Kursfeststellung geht es um den fortlaufenden Kurs, der auch als variabler Kurs bekannt ist oder dem Kassakurs, der auch unter dem Begriff Einheitskurs bekannt ist. - Qualität des Kurses
Bei der Qualität des Kurses wird auf den offiziellen Börsenkurs geachtet oder den Taxakurs. Der Taxakurs kommt immer dann zum Einsatz, wenn kein wirklicher Kurs für ein Wertpapier ermittelt werden kann. In solcher Fall kommt meist dann zustande, wenn keine Aufträge vergeben werden und somit auch keine Umsätze entstehen.