Die Globalschuld liegt bei den Banken, wenn sie bei der Finanzierung der Immobilie finanziell unterstützt haben. Global bedeutet im Grunde, dass die gesamte Grundschuld alle Eigentumswohnung beinhaltet, die finanziert wurde. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Wohnungen eventuell andere Eigentümer haben. Im Falle der Insolvenz ermöglicht die Globalschuld, dass die Bank die Wohnungen pfänden und dann veräußern kann. Durch einen Verkauf kann die Bank im schlimmsten Fall den finanziellen Verlust so gering wie möglich halten. Bei dem Bau einer Immobilie, in denen sich Eigentumswohnungen befinden, ist es regulär, dass die Wohnungen schon während der Bauphase zum Kauf angeboten werden. Der eigentliche Bauherr ist auf der Suche nach Interessenten, welche die Eigentumswohnung schnellstmöglich kaufen und beziehen. Ideal wäre, wenn der Käufer die Wohnung direkt kauft und somit kein Leerlauf entsteht. In der Regel finanzieren aber auch die Käufer die Eigentumswohnung mit Hilfe einer Finanzierung über die Bank. In vielen Fällen verlangt die Bank bei einer hohen Finanzierung eine Sicherheit und das ist gerade bei Immobilienkrediten der Fall. Somit nimmt die Bank des Käufers ebenfalls die Grundschuld der Eigentumswohnung auf sich. Das ist aber nur mit der Freistellungserklärung möglich. Durch die Freistellungserklärung kann ein Interessenkonflikt verhindert werden, der ansonsten zwischen Bauträger und Bank des Käufern entstehen könnte. Nur mit Hilfe der Freistellungserklärung, die von der Bank des Bauträgers ausgestellt werden muss, dürfen Zahlungen für den Verkauf der Eigentumswohnung fließen.
Inhalt
Die Ausstellung der Freistellungserklärung
Die Freistellungserklärung kann nur von der Bank des Bauträgers ausgestellt werden. In ihr steht geschrieben, dass die Bank des Bauträgers auf ihre Sicherheiten für den Kredit verzichtet und die Immobilie von der Globalgrundschuld entlässt. Somit kann die Bank des Käufers die Globalgrundschuld bekommen, ohne das eine Seite Probleme macht. Allerdings stellt die Bank die Freistellungserklärung nur aus, wenn der Bauträger die gesamte Kaufsumme der Eigentumswohnung bezahlt hat. Ratenzahlungen oder Teilzahlungen sind nicht möglich. Durch die komplette Zahlung für die Eigentumswohnung hat die Bank des Bauträgers kein Interesse mehr an der Wohnung und braucht somit auch keine Sicherheit mehr. Nach Überweisung ist der neue Käufer Besitzer der Eigentumswohnung und seine Bank wird mit der Globalgrundschuld versehen. Kann der Käufer seinen Forderungen nicht mehr nachkommen, dass hat seine Bank das Recht die Eigentumswohnung zu veräussern. Allerdings auch nur die Eigentumswohnung und nicht die ganze Immobilie.
Freistellungserklärung – der Schutz für Käufer
Gerade bei einer Eigentumswohnung oder einer anderen Immobilie versucht der Bauträger natürlich umgehend die Immobilie an einen Käufer weiterzugeben. Meist beginnt er mit der Suche nach einen geeigneten Käufer schon zu Beginn der Bauphase. Das hat den Grund, dass er so früh wie möglich die Immobilie verkaufen kann und somit seinen Gewinn schnell erhält. Finanziert der Bauträger seine Immobilie mit Hilfe eines Baukredits, dann verlangt die Bank aber die Immobilie zur Sicherheit. Kommt dann der Käufer ins Spiel, dann muss dieser schon vor der Fertigstellung die ersten Teilzahlungen machen. Das ist aber nur möglich, wenn die Freistellungserklärung ausgestellt ist und die Immobilie von der Globalschuld befreit ist. Somit kann die Globalgrundschuld an die Bank des Käufers gehen und der Bauträger und seine Bank sind raus. Im Grunde erhält nicht nur die Bank des Käufers eine Sicherheit für die Finanzierung, sondern auch der Käufer selber. Im Falle einer Nichtfertigstellung kann die Immobilie verkauft werden und die Bank des Käufers bekommt die ersten Gelder. Das sorgt für einen optimalen Schutz auch für den Käufer. Allein aus diesen Gründen fordert die Bank des Käufers die Freistellungserklärung. Vorher wird keine Auszahlung vorgenommen. Erst, wenn die Globalgrundschuld des Bauträgers gelöscht ist und die Bank des Käufers eingetragen ist, kann eine Auszahlung erfolgen.
Der § 3 MaBV
In § 3 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3, Satz 2 MaBV ist geregelt, wie der Mindestinhalt eines Freigabeversprechens auszusehen hat. Nach diesen Vorgaben muss die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten gesichert sein – auch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht beendet wird.
Gesichert ist die Freistellung nur dann, wenn die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte gelöscht werden. Dies trifft zu, wenn
- 1. das Bauvorhaben vollendet ist und die geschuldete Vertragssumme gezahlt wurde
- 2. oder unverzüglich nach Zahlung des entsprechenden Teils der Vertragssumme, die dem erreichten Bautenstand entspricht.
Das Bauobjekt wird nicht fertig
Trotz der Freistellungserklärung kann es aus unterschiedlichen Gründen dazu kommen, dass die Immobilie nicht fertiggestellt wird. Die Gründe haben meist nichts mit dem Käufer zu tun, aber dann kann die Bank des Käufers sich um die Immobilie kümmern, denn sie besitzt nach der Freistellungserklärung die Globalgrundschuld. Sie kann dann
- die Immobilie freigeben, wenn der Käufer den Kaufpreis anhand des Baustandes bezahlt hat
- dem Käufer die gezahlten Beiträge zurück erstatten
Sobald klar ist, dass die Immobilie nicht fertig gestellt wird, haben Bank und Verkäufer verschiedene Möglichkeiten. Die Bank verlangt in der Regel den Kaufpreis, der dem aktuellen Baustand entsprechend ist und dann ist der Käufer Besitzer der Immobilie. Er kann jetzt losgehen und einen neuen Käufer suchen, um die nicht fertiggestellte Immobilie wieder loszuwerden. Aber auch der neue Käufer verlangt eine Freistellungserklärung, die meist ohne Schwierigkeiten ausgestellt wird. Es kann aber auch vorkommen, dass die Bank die geleisteten Zahlungen zurückhalten kann und somit muss der Käufer zusätzliche Zahlungen wie Überzahlungen und Notarkosten selbst übernehmen.
Um noch mehr Sicherheit zu haben, bietet sich eine Vertragserfüllungsbürgschaft an, die beim Bauträger gemacht wird. Dadurch können sich aber auch die Kosten für die Finanzierung erhöhen, denn die Kosten für die Bürgschaft müssen vom Käufer übernommen werden.
Die Auszahlung nach der Freistellungserklärung
Bevor die Auszahlung der Käuferbank stattfindet, verlangt sie die Freistellungserklärung der Bauträgerbank. Erst nach Vorlage bekommt der Bauträger seinen Kaufpreis ausgezahlt. Nur in dieser Kombination erhalten die Käuferbank und der Käufer eine Form der Sicherheit für das finanzierte Gebäude. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Eigentumswohnung oder um ein Haus handelt. Meist muss der Käufer auf eine Zwischenfinanzierung zurückgreifen bis die Freistellungserklärung vorhanden ist. Allerdings kann eine Zwischenfinanzierung nicht nur ein hohes Risiko bedeuten, sondern gleichzeitig auch mehr Arbeit. Die meisten Banken lassen sich eine Zwischenfinanzierung meist mit hohen Zinssätzen und Gebühren bezahlen.
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