Im Freiverkehr werden Wertpapiere von Unternehmen gehandelt, die nicht für den Börsenhandel zugelassen sind. Im Unterschied zu den börsennotierten Papieren unterliegt der Handel auf dem regulierten freien Markt, Open Market, privatrechtlichen Bestimmungen. Dieser Markt wird von der Börse geregelt. Im Jahr 2005 wurde der Freiverkehr an der Frankfurter Börse offiziell in Open Market umbenannt. Seitdem findet sich dieser Begriff in allen Veröffentlichungen, die den Freiverkehr als privatrechtliches Marktsegment betreffen.
- Als Rechtsgrundlage gelten die Richtlinien für den Freiverkehr der jeweiligen Börsen.
- Wertpapiere, die im Freiverkehr gehandelt werden, dürfen nicht zugleich im organisierten Markt nach dem Wertpapierhandelsgesetz gehandelt werden.
- Bei den im Freiverkehr notierten Kapitalgesellschaften handelt es sich nicht um Gesellschaften mit einer Börsennotierung nach dem geltenden Aktienrecht.
Infolge der getrennten Zulassungen für den Handel mit Wertpapieren ist der Freiverkehr gegenüber dem öffentlich-rechtlich ausgestatteten Markt ein Komplementärmarkt.
Der Zugang zum Freiverkehr, zum Open Market, wird Wertpapieren ermöglicht, die nicht für den Regulierten Markt zugelassen sind. Bei einem großen Anteil der Wertpapiere handelt es sich um Aktien von Gesellschaften aus dem Ausland, ausländische Optionsscheine, Zertifikate sowie Anleihen von ausländischen und deutschen Emittenten.
Das zweite Segment ist der Organisierte/Regulierte Markt, der den Bestimmungen von öffentlichem Recht folgen muss und streng kontrolliert ist.
Inhalt
Geringere Transparenzanforderungen für den Freiverkehr
Der Open Market ist besonders interessant für mittlere und kleinere Unternehmen, die noch keine Börsennotierung haben. Allerdings kam es in der Vergangenheit auch zu zahlreichen missbräuchlichen Handlungen von Teilnehmern am Freiverkehr. Dabei wurde vor allem die dort wenig transparente Handhabung von Insidergeschäften zu einem ernsten Problem. Seit dem Juni 1916 gilt die EU-Marktmissbrauchsverordnung mit neuen Regulierungen für den Handel im Freiverkehr. Damit wurden einige Vorteile für die Emittenten beschnitten. Die Marktmissbrauchsverordnung der EU erlegt Unternehmen, deren Aktien nur auf dem Open Market gelistet sind, auf, nach strengeren Transparenzregeln zu handeln. Verstöße gegen die Verordnung werden mit teils sehr hohen Strafen geahndet.
Im Unterschied zu den Jahren vor der Verordnung müssen die Unternehmen Ad-hoc-Mitteilungen veröffentlichen und auch Insiderlisten vorweisen. Ad-hoc-Mitteilungen sind Meldungen von Unternehmen, die an alle Aktionäre zugleich und in gleicher Weise herauszugeben sind. Damit sollen Insiderinformationen, die erheblich auf den Börsenkurs wirken könnten, umgehend zur Veröffentlichung kommen. Meldungen zu Directors Dealing müssen erstattet werden. Dafür gilt eine Bagatellgrenze. Mit der seit 2016 geltenden Verordnung wurden einige der Grenzen zwischen Freiverkehr und Reguliertem Markt nach Öffentlichem Recht verwischt. Damit ist auch das zuvor hohe Risiko von Kursmanipulationen entschieden gesenkt worden. Dennoch bietet der Freiverkehr noch immer eine vorteilhafte Basis für nicht börsennotierte Gesellschaften, am Handel mit Wertpapieren teilzunehmen.
Anleger und Handel von Wertpapieren im Freiverkehr
Für neue Anleger und Einsteiger unter den Tradern an der Börse ist allerdings nach wie vor der Freiverkehr nicht die erste Empfehlung. Der Einstieg in den öffentlich-rechtlich regulierten Markt bietet noch immer mehr Sicherheiten. Neue Anleger und Einsteiger in den Handel sollten sich zumindest beim Handel mit Papieren vom Freiverkehr eingehend von einem zuverlässigen Broker persönlich beraten lassen. Durch die erweiterten Transparenzpflichten, die den im Freiverkehr tätigen Gesellschaften ab 2016 auferlegt wird, sind die Risiken allerdings gemindert. Erfahrene Trader können sich sicherer auf diesem Terrain bewegen.
Grundsätzlich ist es wichtig, dass sich Anleger auf dem Aktienmarkt mit den beiden Marktsegmenten Regulierter Markt und Open Market eingehend beschäftigen. Der Regulierte Markt ist einheitlich in EU geregelt. Zulassungen und daraus folgende Pflichten für die beteiligten Gesellschaften sind im Sinne vom Wertpapierhandelsgesetz einheitlich geregelt. Das Wertpapierhandelsgesetz basiert auf den Anforderungen der EU.
Börsennotierte Unternehmen unterliegen vielen Pflichten zur Offenlegung
Im Unterschied zum Handel im Sektor des Freiverkehrs haben börsennotierte Unternehmen weitrechende Pflichten zu Offenlegung aller Informationen zum Unternehmen. Die Unternehmen müssen Berichte wie den Jahresfinanzbericht, den Halbjahresfinanzbericht sowie die Zwischenmitteilungen von der Geschäftsführung offenlegen und einsehbar machen. Die Veröffentlichungen finden sich jeweils im Internet. Weiterhin sind auch alle Berichte ans Unternehmensregister offenzulegen.
Die Coupons können bei der Bank vorgelegt werden, die für die Dauer der Börsenzulassung als Zahlstelle bestimmt wurde. Hier können die aus den Papieren resultierenden Rechte geltend gemacht werden. Das sind die Ausschüttungen von Gewinnen, Zinszahlungen usw. Der Aktionär hat das Recht, stimmberechtigt an der Hauptversammlung teilzunehmen und muss von den Unternehmen dazu eingeladen werden. Aktionäre der an der Börse notierten Gesellschaften werden über Inhaberschuldverschreibungen, Schuldtitel, Genussscheine informiert. In Form von Direktmitteilungen wird Dividenden, über die Ausgabe von neuen Aktien, Zeichnungs-, Bezugsrechte, Einziehungsrechte, Umtauschrechte informiert. Diese Informationen sind zugleich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Wer in kurzen Fristen, vielleicht als Daytrader, mit Aktien handelt, wird sich kaum über jede einzelne Aktie und das dahinterstehende Unternehmen erst informieren. Das würde einen gewinnbringenden Handel und schnelle Reaktionen mit Orders verhindern. Wer jedoch auf lange Sicht Aktienpakete als Vermögensanlage kaufen möchte, ist an solchen umfangreichen Informationen interessiert. Grundsätzlich wichtig sind die offengelegten umfangreichen Informationen, für alle Berater und Fachleute, die sich mit Empfehlungen für Aktienkäufe befassen. Daraus lassen sich Entwicklungen der Aktien einer AG im zukünftigen Verlauf prognostizieren und Kursverläufe einschätzen.
Da es allerdings keine zu 100 % Prognosen für langfristige Kursentwicklungen bestimmter Unternehmensanteile gibt, ist natürlich auch der Handel mit Aktien von börsennotierten Unternehmen niemals risikofrei. Absehen lässt sich aus der Kenntnis von Entwicklungen im Unternehmen jedoch, ob weitere Käufe sinnvoll erscheinen oder der schnelle Verkauf der gehaltenen Aktien gewinnversprechender ist.
Von Interesse für Anleger sind die Einstufungen „Prime Standard“ und „General Standard“ beim Segment Regulierter Markt an der Börse.
- General Standard: Inländische kleine und mittlere Unternehmen, die die Mindestanforderungen erfüllen. Aufgrund der reduzierten Anforderungen an diese Aktiengesellschaften ist der Zugang zur Börse günstiger.
- Prime Standard definiert Unternehmen, die sich auch international positionieren. Diese Unternehmen müssen besonders hohe Anforderung für die Listung an der Börse erfüllen. Dazu gehören z. B. Abschlüssen nach den Standards internationalen Rechts, Berichte zusätzlich in englischer Sprache, Unternehmenskalender, Analystenkonferenz und mehr.
Dagegen bewegen sich im Segment Freiverkehr jene Aktiengesellschaften, die entweder auch den Anforderungen vom General Standard nicht oder noch nicht nachkommen können oder denen auch die Kosten für den Zugang zu diesem Standard noch zu hoch erscheinen.
Viele Anleger bevorzugen für längere Anlagen zur Vermögensbildung den Prime Standard. Wobei sich auf dem Regulierten Markt der Börse auch mit Aktien des untergeordneten Standards durchaus lohnende Käufe und Verkäufe vornehmen und Gewinne verzeichnen lassen.
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