Der Welthandel ist im Sinne der Globalisierung ein Marktplatz, auf dem sich Import und Export aus aller Welt trifft. Nichts unterliegt einem stärkeren Wandel, als die Weltwirtschaft, die je nach politischer Situation sehr empfindlich reagieren kann. Gerade im Welthandel tauchen täglich neue Mitbewerber auf, die auch ihren Umsatz mit Geschäftspartnern aus fernen Ländern erzielen wollen. So wurden Außenhandelsgeschäfte mit einer Summe von 87 Billionen Dollar im Jahr 2018 getätigt. Um sicheren Handel mit neuen Bewerbern betreiben zu können, allerdings noch keine Erfahrungswerte über die jeweilige Zahlungsmoral vorhanden ist, können die jeweiligen Handelspartner auf Garantien zurückgreifen, die in dem Falle eintreten, sollte der Warenempfänger dem Warenversender die Zahlung schuldig bleiben. Es stehen den Handelspartnern verschiedene Arten von Garantien zur Verfügung, die für den jeweils erforderlichen Vorgang die beste finanzielle Absicherung bietet.
Inhalt
Arten von Garantiegeschäften
Garantiegeschäft ist ein Begriff aus dem Kreditwesensgesetz, kurz KWG. Es gibt verschiedene Arten von Garantiegeschäfte, die jede einzelne eine eigene Funktion beinhaltet und somit auch eine separate Definition erforderlich macht.
Folgende Garantiegeschäfte werden für die unterschiedlichsten Anforderungen genutzt:
- Bankgarantie – Avalkredit
- Bietungsgarantie – bei Ausschreibungen
- Gewährleistungsgarantie – Qualitätsabweichungen oder unvollständig gelieferte Waren
- Konossementgarantie – Im Falle von Vertragsstrafen
Definition Garantiegeschäft
Für die Bezeichnung Garantiegeschäft gibt es nach dem Paragraphen 1 des Kreditwesensgesetzes eine allgemeingültige Bezeichnung:
Ein Garantiegeschäft ist die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere. Nicht mehr und nicht weniger bedeutet die Anwendung von Garantiegeschäften. Dies kommt insbesondere bei Geschäften mit ausländischen Partnern, beziehungsweise Neukunden zum tragen, bei denen Dienstleistungen und Waren zum Einsatz kommen.
Erklärung des Avalkredits
Beispiel: Ein ausländischer Importeur bestellt Waren oder Dienstleistungen. Die noch nicht erbrachten Waren oder Dienstleistungen werden über Vorkasse bezahlt. Diese Vorausbezahlung wird dem Importeur über die Anzahlungsgarantie erstattet, sollte der Lieferant die Ware oder Dienstleistung schuldig bleiben.
Somit zählt der Avalkredit als Firmenkundenkredit, der wie eine Bürgschaft zu verstehen ist. Das kreditgebende Institut gewährt dem Kunden eine Garantie, wobei diese Kreditform über kein reales Geld verfügt, sondern allenfalls eine Kreditleihe in Aussicht stellt.
Diese Form von Garantie wird in der Geschäftswelt global angewendet und verfügt über ein hohes Maß an Sicherheit. Hierdurch findet diese Form von Garantie ein breitflächige Anwendung.
Der Avalkredit wird unter anderem auch als Avalgarantie, beziehungsweise Offertgarantie bezeichnet. Mit den Begriffen Bid Bond, Tender Guarantee oder auch Tender Bond wird die gleiche Begriffsbestimmung verwendet.
Erklärung der Bietungsgarantie
Unternehmen und Behörden vergeben Aufträge an externe Dienstleister und Gewerke. Die Ausschreibungen werden von behördlicher Seite einmal im Jahr getätigt und dann als längerfristige Auftragsvergabe an die gewählten Interessenten vergeben, die sich aus der Vielzahl der Bewerber hervorgehoben haben. Hierbei besteht allerdings das Risiko, dass Bewerber nach erfolgter Vergabe der Aufträge wieder vom Ausschreibungsverfahren zurücktreten wollen. Geschieht dies, kann der vergebene Auftrag nicht bedient und auch nicht an die vorher abgelehnten Mitbewerber weiter gegeben werden. Um diesem Risiko vorzubeugen, wird die Ausschreibungsgarantie in der Ausschreibungsbedingung festgelegt. Die Ausschreibungsgarantie richtet sich nach der Höhe der Ausschreibungssumme. Die Summe kann entweder prozentual von der Ausschreibung oder über eine feste Summe gerechnet werden.
Erklärung der Gewährleistungsgarantie
Gewährleistungsgarantie wird ebenfalls als Guarantee for Warranty Obligation (aus dem englischen Sprachgebrauch) oder als Garantie de Bonne Fin (aus dem französischen Sprachgebrauch) bezeichnet. Die Gewährleistungsgarantie dient als Schutz für Käufer in dem Fall, wenn der Verkäufer seiner Garantiepflicht nicht nachkommt. In der Regel beträgt die Summe der Gewährleistungsgarantie fünf bis zehn Prozent des Handelswertes. Die Garantiepflicht kann in dem Fall zum Tragen kommen, wenn die gelieferten Waren einen Mangel aufweisen. Unter Umständen kann die Gewährleistungsgarantie mit in der Vertragserfüllungsgarantie eingefügt sein und bedarf im Regelfall bei einem Mangel keine weiteren Maßnahmen durch den Käufer (Importeur). Wird ein Mangel festgestellt, wird dieser beim Verkäufer (Exporteur) angezeigt. Alle weiteren Schritte hinsichtlich der Beweispflicht des Mangels wird innerhalb der Parteien geregelt. Je nach Vertragswerk kann die Gewährleistungsgarantie auch als Haftrücklassgarantie bezeichnet werden. Dieser Begriff befindet sich auch weiterhin in Gebrauch. Hauptsächlich findet diese Form von Garantiegeschäften im Außenhandel Anwendung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Mangel nicht bereits bei der Lieferung erkennbar sein kann, sondern erst innerhalb der Nutzungszeit des gelieferten Gutes. Wie bei allen Garantiefällen aus den Gewährleistungsgarantien unterliegen die Gewährleistungsfristen den gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
Erklärung Konossementgarantie
Konossementgarantien kommen im Shippingverfahren zum Einsatz. Durch die Konossementgarantien erhält ein Reeder einen wirksame Absicherung. Die Garantie wird im Jargon auch Schadloshaltungserklärung, im europäischen und bilateralen Raum auch Idemnity genannt. Sie kommt zum Einsatz, wenn ein Reeder eine Ware ohne ein Konossement als Originalzertifikat aushändigt. In dem Fall das ein dritter Beteiligter den Reeder auf Herausgabe der Ware in Anspruch nimmt, wird dient die Konossementgarantie als finanzielle Absicherung. Weitere Bezeichnungen der Konossementgarantie finden sich in Bill of Lading Guarantee oder Garantie pour Conaissement.
Im Shippingverfahren ist es nicht ungewöhnlich, dass neben dem Konossement eine weitere Garantie ausgestellt wird. Für jede Ausfertigung wird der Reeder explizit eine finanzielle Absicherung anstreben. Die Höhe der Garantie wird sich im Regelfall nach der Höhe des Warenwertes richten. Letztendlich beträgt die Höhe aber 150% des Warenwertes und wird im Einvernehmen des Reeders festgesetzt – immer ausgerichtet nach dem tatsächlich ermittelten Warenwertes. Diese Vorgehensweise ist in Deutschland üblich. Dennoch gibt es Länder, in denen keine Höchstbetrag vorgesehen sind. Die Garantien beinhalten also keinen festgesetzten prozentualen Satz entsprechend des Warenwertes. Zu diesen Ländern gehören unter anderem die Niederlande.
Gerade beim Shippingverfahren ist das Mitführen entsprechender Begleitpapier erforderlich. In der Regel wird die Ware außerhalb der Europäischen Union über den Seeweg transportiert. Liegt aus welchen Gründen auch immer kein Begleitpapier vor, kann der Spediteur durch beibringen einer Konossementgarantie und einer Bankgarantie am Bestimmungsort der Ware über dieselbe verfügen. Hier reicht letztendlich die Vorlage des Konossements, um die Ausgabe der Ware zu fordern. Die Bankgarantie, die im Falle des Fehlens der erforderlichen Dokumente zum Tragen kommt, tritt mit entsprechenden Schadensersatz ein, sollte dem Exporteur durch diesen Umstand ein Nachteil entstehen. Fälle, die zum Beispiel zu einem Garantiefall der Banken werden sind darin zu finden, wenn der Exporteur durch die fehlenden Begleitpapiere nicht über die Ware verfügen darf.
Garantieart | Synonym |
---|---|
Avalgarantie | Avalkredit, Offertgarantie, Bid Bond, Tender Bond |
Bietungsgarantie | Ausschreibungsgarantie |
Gewährleistungsgarantie | Vertragserfüllungsgarantie, Haftrücklassgarantie |
Konossementgarantie | Schadloshaltungserklärung, Idemnity |