Um in der modernen Zeit einen Geldtransfer zu ermöglichen, sind Konten erforderlich. Dies bedeutet, ein Konto, von dem das Geld abgebucht und ein weiteres Konto, auf dem das Geld gutgeschrieben wird. Diese Form des Transfers wird auch bargeldloser Zahlungsverkehr genannt, da das Geld rein fiktiv von einem Konto zum nächsten geschickt wird. Diese Arten von Geldtransfer sind heute bei allen möglichen Zahlungsanweisungen gängige Praxis. In vielerlei Hinsicht wird in bestimmten Situationen auch keine andere Zahlungsart mehr gewünscht. Somit werden zum Beispiel Mieten, Löhne und Gehälter, Abschläge für Energieversorger, Ratenzahlungen und vieles mehr nur noch über den bargeldlosen Zahlungsverkehr akzeptiert und sind Voraussetzung dafür, entsprechende Verträge abschließen zu können. Die Konten, die für diese Art von Zahlungen genutzt werden, nennen sich Girokonten oder auch Gehaltskonten. Diese Konten laufen in der Bankenbrache unter der Bezeichnung Kontokorrentkonten.
Inhalt
Kontokorrent Definition
Die Erklärung für Kontokorrent ist im Grunde genommen, recht simpel: Das Kontokorrentkonto wird benötigt, um zwischen zwei Geschäftspartnern, die eine Geschäftsverbindung eingegangen sind, eine anstehende Leistungsabwicklung in Form von gegenseitigen Zahlungen abwickeln zu können. Die Zahlungen werden hinsichtlich der Verrechnungen von gegenseitigen Forderung per Saldo getätigt. Naturgemäß ist dieses Saldo nur von einem Konto aus abzuwickeln.
Geschichte der Gehaltskonten (Girokonten)
Der bargeldlose Zahlungsverkehr wird bereits im Mittelalter getätigt und war dort gängige Praxis, allerdings mit Einschränkungen. Zwar gab es im Mittelalter bereits Last- und Gutschriften bezogen auf die Führung von Konten, allerdings waren in der Zeit noch keine Zahlungsbelege vorhanden. So konnten Zahlungsanweisungen nur mündlich getätigt werden. Zugeschrieben wurde der bargeldlose Zahlungsverkehr, die Überwachung und Durchführung den Geldwechslern im Mittelalter. Durch den Umstand, dass der Zahlungsverkehr nur mündlich veranlasst werden konnte, war diese Art von Zahlungsverkehr lediglich innerhalb einer Region möglich. Der erste „richtige“ bargeldlose Zahlungsverkehr über die regionalen Grenzen hinaus war erst im 14. Jahrhundert möglich. In dieser Zeit erschienen die ersten tatsächlichen schriftlichen Zahlungsanweisungen.
Die ersten realen Gehaltskonten (Girokonten) wurden in Italien unter Kaufleuten verwendet. Der Begriff „Giro“ stammt aus dieser Zeit und bedeutet ursprünglich „Kreis“ oder „Umlauf“. Wann tatsächlich in Deutschland der erste Giroverkehr getätigt wurde, ist nicht so wirklich bekannt, aber es wird angenommen, dass dieser Giroverkehr in Hamburg startete. Mit der Eröffnung der Hamburger Bank im Jahre 1619 wurden zwei Geldumläufe in Bewegung gesetzt. So wurde der bargeldlose Zahlungsverkehr „Mark Banco“ und der Geldumlauf „Mark Courant“ genannt. Ab diesem Zeitpunkt entwickelt sich die Nutzung der Girokonten sehr schnell.
Gemessen an der heutigen Nutzung der Girokonten war die damalige Nutzungsweise allemal den wohlhabenden und den großen Firmen vorbehalten. Arbeiter bekamen zu dieser Zeit noch ihr Arbeitsentgelt auf die Hand gezahlt. Die Einrichtung der Gehaltskonten für die arbeitenden Menschen wurde erst so um 1871 ermöglicht. Vorreiter war seinerzeit die Deutsche Reichspost. Während die Kontoführung der wohlhabenden Leute von einem relativ, der Zeit entsprechend hohen Mindestguthabens abhängig gemacht wurde, entstand das erste giroähnliche Konto tatsächlich erst im 19ten Jahrhundert. Die Girokonten, wie sie in der heutigen Form bekannt sind, entstanden erst um 1950 und sind somit eine noch recht junge Einrichtung im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.
Die gesetzliche Definition eines Gehaltskontos (Girokontos)
Die rechtliche Bestimmung eines Gehaltskontos (Girokontos) ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch nach dem Paragraphen 355 (HGB). Somit hat ein Gehaltskonto (Girokonto) durch täglich laufende Rechnungen ein Saldo vorzuweisen. Die Saldoermittlung ergibt sich durch Gegenrechnung der Verbindlichkeiten und den Gutschriften. In dieser Form der Kontoführung muss zumindest ein Geschäftspartner vorhanden sein, der einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht. In der heutigen Zeit wird die Definition in der Form erfüllt, dass zum Beispiel ein Kreditinstitut bereits als ein Unternehmen mit Handelscharakter vorhanden ist. Allerdings zählen hierzu auch Vermieter, Wohnungsgesellschaften oder Stromversorger.
Die reine rechtliche Regelung für Gehaltskonten (Girokonten) wurde 2002 und 2009 in geänderter Version getroffen. Im Rahmen eines Girovertrages, wurden im Bürgerlichen Gesetzbuch nach den Paragraphen §§ 676f, 675g entsprechende Vorschriften erlassen. Anhand dieser Vorschriften muss ein Girokonto vorhanden sein, um die Bedingungen des Girovertrages zu erfüllen. Nach der Gesetzesgrundlage aus dem Bürgerlichen Gesetzbuches unter dem Paragraphen § 676g ist somit ein Kreditinstitut verpflichtet, seinen Kunden ein Gehaltskonto (Girokonto) einzurichten. Der Kontoführer ist zudem verpflichtet, alle Kontobewegungen zu prüfen, sowie Zahlungseingänge zu buchen, sowie Lastschriften, sowie Überweisungsaufträge durchzuführen. Jede Zahlung im Form einer Überweisung muss folgende Informationen beigefügt werden:
• Name des Kontoinhabers
• Höhe der Summe
• Verwendungszweck der Zahlung
• Datum der Überweisung
Seit 2009 ist im Bereich der Zahlungsdienstrichtlinien nach Recht der Europäischen Union hinsichtlich des Zahlungsverkehrs eingerichtet worden. Das bis dahin geltende Recht wurde angepasst und modernisiert. Diese Modernisierung bezieht sich auf den Girovertrag, beziehungsweise auf die Zahlungsdienste im Sinne von Überweisungen, Kartenzahlungen oder aber auch Lastschriften. Diese Regelung befindet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch nach den Paragraphen §§ 675c und 676c.
Kontoführung und Kündigung
Die Kontoführung ist die hauptsächliche Aufgabe eines Kreditinstitutes. Aus diesem Dienst heraus beruht sich die vierteljährliche Abrechnung des Dienstes, die schriftlich ausgewiesen sein muss. Dies begründet sich auf die gesetzliche Regelung über das Handelsgesetzbuch nach dem Paragraph § 355 (HGB), in dem ein Girokonto als Kontokorrent bezeichnet wird. Das Kreditinstitut arbeitet und überarbeitet neue allgemeine Geschäftsbedingungen. Mitunter enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Stornobuchungs- und gegenseitige Aufrechnungsrechte die entsprechenden Regelungen. Ein Kontoinhaber kann, sollte er mit den geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einverstanden sein, sein Konto jederzeit kündigen. Hierfür sind keine Fristen einzuhalten. Allerdings hat ein Kreditunternehmen, beziehungsweise ein kontoführendes Unternehmen ebenfalls die Möglichkeit, ihre Kunden zu kündigen. Allerdings muss ein Kreditinstitut sich an entsprechende Fristen halten und die Kündigungszeit mit einer Frist von sechs Wochen versehen.
Eine außerordentliche Kündigung kann von den kontoführenden Kreditinstituten ausgesprochen werden, wenn folgende Sachverhalte vorliegen:
• Leistungsmissbrauch entgegen der AGBs der Kreditinstitute
• gesetzeswidrige Geldtransaktionen (Geldwäschegesetz)
• Falsche Angaben zur Kontoeröffnung
• Gefährdung von Mitarbeitern oder Kunden in grober Form
• Ein Konto wegen Zwangsvollstreckungen blockiert, beziehungsweise gesperrt ist
Konto auf Guthabenbasis
Es besteht die Möglichkeit, entsprechende Konten einzurichten, bei denen eine Überziehung nicht möglich ist. So können zum Beispiel Auszubildende, Studenten, Rentner und all die Kunden, die sich kein Konto mit Überziehungsmöglichkeiten wünschen, dieses Konto einrichten lassen.
Pfändungsschutzkonto
Seit 2010 ist eine neue Form des Kontenpfändungsschutzes entstanden. Die Einrichtung des sogenannten P-Kontos ermöglicht den Kunden einen Zugriff auf einen Kontenbestand in Höhe des Pfändungsfreibetrags.
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