Die Zeit, als das erste Geld das Tauschgeschäft ablöste, wurde Geld zum allgemein gültigen Zahlungsmittel. Die ersten Zahlungsmittel wurden aus Edelmetallen hergestellt und waren eher unförmig oder in Form von Klumpen vorhanden. Gerade Gold wurde in den Anfangszeiten als sogenannte Nuggets zum Bezahlen verwendet. Anhand einer Goldwaage konnte der tatsächliche Wert ermittelt werden. Tatsächliches Geld tauchte erstmals im römischen Reich als Gold-, Silber- und Kupfermünzen. Das Geld durchlief im Laufe der folgenden Jahrhunderte einige Wandlungen. Mit dem Karlspfund erschien eine neue Währung im Handel. Gesplittet wurde das Geld in Denare, Schilling und Pfund. Diese Gliederung des Geldes blieb bis 1971 in England gültig. Mit den heutigen Geldmitteln stehen unzählige Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Mittels Barzahlung kann ein Kaufgeschäft direkt beim Handel abgeschlossen werden. Weitere Zahlungsmittel sind unbare, über Konten abgewickelte Geldgeschäfte. Mit der Verwendung von Geldmittel in der modernen Zeit, lässt sich Geld allerdings nicht mehr so einfach erklären, da Geldgeschäfte eine gesetzliche Regelung benötigen. Neben dem realen Geld stehen auch geldähnliche Mittel zur Verfügung. Zu den geldähnlichen Mitteln zählen unter anderem auch Geldsurrogate. Dieser Begriff bedarf einer eigenen Definition, da diese geldähnlichen Mittel nur entfernt mit tatsächlichem Geld in Verbindung gebracht werden kann.
Inhalt
Geldsurrogate Definition
Geldsurrogate gehören zu den Geldersatzmitteln. Dies bedeutet, Geldsurrogate sind nicht den gesetzlichen Zahlungsmitteln zuzuordnen.
Allgemeine Hinweise zu den Geldsurrogaten
Besteht aus einem Kauf eine Geldschuld, so unterliegen nur gesetzliche Geldmittel einem Annahmezwang. Dies bedeutet, wenn eine Geldschuld mit einem gesetzlichen Geldmittel beglichen werden soll, darf der Gläubiger dieses Geldmittel nicht in der Annahme verweigern. Ausnahme kann unter Umständen eine fremde Währung sein. Geldsurrogate unterliegen anderen Richtlinien. Da Geldsurrogate keine gesetzlichen Zahlungsmittel darstellen, ist ein Gläubiger auch nicht zwingend verpflichtet, diese Geldersatzmittel zur Schuldentilgung zu akzeptieren. Auch wenn ein Geldersatzmittel unter Vorbehalt akzeptiert wurde, ist die Schuld noch nicht getilgt. Ein Gläubiger hat ohne weiteres das Recht, Geldsurrogate als Zahlungsmittel zur Schuldentilgung zu verweigern. In diesem Fall muss der Schuldner die Geldschuld mit einem gesetzlichen Zahlungsmittel begleichen.
Folgende Geldersatzmittel zählen zu den Geldsurrogaten
Als Geldersatzmittel werden Schecks, Kreditkarten, Wechsel oder aber auch Reiseschecks bezeichnet. Sie zählen in einer genaueren Definition als wertpapierrechtliche Geldsurrogate.
Weitere als Geldsurrogate bezeichnete Zahlungsmethoden haben in der heutigen Zeit ihre Gültigkeit, wie zum Beispiel Kreditkarten oder Guthabenkarten. Des Weiteren können im weiteren Sinne Briefmarken, Wertmarken, Schuldscheine oder Kreditbriefe als Zahlungsmittel gelten. Hier zählt allerdings auch der Annahmewille durch den Gläubiger.
Wie Geldsurrogate als Zahlungsmittel verwendet werden
Um eine Zahlungsverpflichtung zu haben, muss im Vorfeld ein Schuld entstanden sein. Diese Schuld rührt von einem Kauf her, wodurch eine zu zahlende Summe für den Warenwert für den Schuldner entsteht. In der Regel ist diese Schuld bereits durch eine Barzahlung an einer Kasse im Discount, beim Friseur oder bei anderen Gelegenheiten, in denen eine Leistung oder Dienstleistung in Anspruch genommen wird, abgegolten. Steht zum Zeitpunkt des Kaufs kein Bargeld zur Verfügung, kann der Käufer auch ein Geldersatz anbieten. Dieser Geldersatz kann in Form einer Kredit- oder EC-Karte vorhanden sein. Wichtig hierbei ist, dass der Händler diese Geldersatzmittel akzeptiert und die entsprechende Technik zur Verfügung hat, um über diese Zahlungsform die Zahlung durchführen kann. Diese Zahlungsmethode ist im modernen Geschäftsgebaren weit verbreitet und es wird erkennbar, dass diese Form Geldersatzmittel im häufiger Anwendung findet.
Weitere Zahlungsmöglichkeiten sind Verrechnungsschecks oder Schecks im allgemeinen. Diese Schecks werden vom Scheckinhaber ausgestellt und an den Zahlungsempfänger übergeben. Hier gibt es allerdings auch Unterschiede. Wie erwähnt, können Verrechnungsschecks oder Barschecks als Zahlungsmittel verwendet werden, wobei der Verrechnungsscheck bei der kontoführenden Bank zwecks Gutschrift eingereicht werden müssen. Verrechnungsschecks werden allerdings nur unter Vorbehalt gebucht. Die genauere Bezeichnung lautet „Eingang vorbehalten“. Somit ist die Summe als Zahlungseingang auf dem Konto vorgemerkt, allerdings noch nicht wirklich als Zahlungseingang registriert. Der Kontoinhaber kann somit über die Summe nicht verfügen. Der Vorbehalt verliert erst mit dem tatsächlichen Zahlungseingang seine Wirkung. Die Verwendung von Barschecks ist hingegen sehr viel unkomplizierter. So wird die Bank gegen Vorlage des Barschecks aufgefordert, die auf dem Scheck angegebene Summe dem Schecküberbringer auszuzahlen.
Die Wirkungsweise von Wechsel und Schuldscheinen als Geldsurrogate
Der Begriff Wechsel als Zahlungsverkehr wurde erstmalig um 790 n.Chr. erwähnt. Der Wechsel ist vergleichbar mit einem Barscheck und, das ist eine Besonderheit bei Wechsel, als Kreditbrief. Eine weitere Besonderheit ist, dass der Scheck nicht vom Schuldner ausgestellt wird, sondern in diesem Fall vom Gläubiger. Die Vorlage bei der Bank verpflichtet die Bank, die auf dem Wechsel angegebene Summe an den Wechselüberbringer auszuzahlen. Somit gilt der Wechsel als eine sichere Zahlungsalternative. Der Wechsel bedeutet für den Wechselnehmer allerdings auch eine strikte Einhaltung des Zahlungszieles. So wird der Betrag zu dem Tag zwingend fällig, der auf dem Wechsel angegeben wurde. Der Wechsel unterliegt einer gesetzlichen Grundlage, die im Wechselgesetz aufgeführt ist. Der Wechselnehmer hat somit am Fälligkeitstag laut Wechselgesetz den Wechsel unbedingt einzulösen. Der Wechsel ist als Geldsurrogat allerdings nicht weit verbreitet.
Schuldscheine:
Schuldscheine sind ein Nachweis für den Fall, dass für einen Kredit oder Darlehn eine Urkunde angefertigt wurde, die eben die Schuld des Schuldners bestätigt. Besonderheit hierbei ist, dass die Regelung für Schuldscheine über das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stattfindet und der Schuldner über den Schuldschein eine unstrittige Schuldanerkenntnis zustimmt. Wichtig hierbei ist, dass Schuldscheine nicht für private Haushalte bestimmt sind, sondern der Schuldner einer Kaufmannstätigkeit nachkommt. Somit zählt der Schuldschein im weiten Sinne auch als Geldsurrogat, wenngleich viele Verpflichtungen hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit zwischen Gläubiger und Schuldner verlangt wird. Löst der Schuldner den Schuldschein aus, muss die Urkunde unverzüglich an den Schuldner übergeben werden. Ist dem Gläubiger keine Übergabe möglich, wird öffentliches Anerkenntnis über das Erlöschen der Schuld notwendig. Diese Anerkenntnis muss beglaubigt sein, damit diese Schuldbefreiung ihre rechtliche Wirksamkeit behält. Bei Zuwiderhandlungen können Streitigkeiten vor Gericht ausgefochten werden, wodurch der Schuldschein als Beweismittel zugelassen ist.
Kreditkarten:
Bargeldlose Zahlungen sind in der heutigen Zeit immer häufiger in Verwendung. Kreditkarten als Geldsurrogate finden beim Bezahlen große Akzeptanz, da die kreditierenden Banken beim Zahlungsvorgang für den Kunden quasi ein Darlehn vorschießen. Dies bedeutet, dass die Ware mit der Kreditkarte an der Kasse sofort bezahlt ist und der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt mit der Summe auf dem Konto belastet wird.
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