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Was ist ein Gesamtschuldner?
Grundsätzlich ist wenn von einem Gesamtschuldner die Rede ist, nicht immer nur eine Person damit gemeint. Als Gesamtschuldner können auch mehrere Personen bezeichnet werden. Als Beispiel gelten in den aller meisten Fällen Ehepaare bei einer Hausfinanzierung als Gesamtschuldner. Dies gibt dem ganzen eine zusätzliche Sicherheit, da nicht nur eine Person, sondern gleich zwei Personen in die Zahlungspflicht genommen werden können. Grundsätzlich gilt aber, dass die Bank eine Leistung nur einmalig verlangen kann und nicht von beiden Gesamtschuldnern gleichzeitig. Gesamtschuldner sind nicht zu verwechseln mit Bürgen, denn dieser kann erst in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Wird ein Kredit bzw. ein Darlehen von mehreren Personen bzw. so genannten Darlehensnehmern aufgenommen, so haften alle im Vertrag stehenden Personen als Gesamtschuldner. Jeder dieser Schuldner ist einzeln für sich und unabhängig von den anderen zur vollen Tilgung der Darlehenssumme verpflichtet. Die Bank darf die Zahlung bzw. die Leistung zwar nur einmal verlangen, ist aber frei in der Wahl, welche Person der Gesamtschuldner sie zur Zahlung auffordert. Derjenige, der dann im Endeffekt die Zahlung an die Bank anweist bzw. die Leistung ausführt, hat allerdings die Möglichkeit, einen Ausgleich von den anderen Schuldnern zu verlangen, um nicht alleine auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Die Gesamtschuld kommt aus dem römischen Recht und bezeichnet Schulden, die zwei oder mehr Personen gemeinsam haben. Dabei sind alle gleichermaßen verpflichtet, die Schulden zurückzuzahlen. Der Kreditgeber darf die Leistung jedoch insgesamt nur einmal verlangen.
Gesetzliche Bestimmungen
Die Gesamtschuldnerschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 421 BGB sind Gesamtschuldner gleichermaßen verpflichtet, eine Forderung zu begleichen und der Kreditgeber darf die Zahlung nur einmal fordern. Im Verhältnis zueinander sind die Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 1 BGB jeweils zu gleichen Teilen verpflichtet, sofern nichts anderes bestimmt ist. Sofern ein Gesamtschuldner die Zahlung nicht leisten kann, sind die anderen verpflichtet. Zahlt ein Gesamtschuldner die Forderung komplett, so kann er von den anderen Schuldnern Ausgleichung verlangen (§ 426 Abs. 2 BGB). Die Forderung geht dann vom Gläubiger auf den zahlenden Schuldner über. Nach § 427 BGB haften Schuldner im Zweifel gesamtschuldnerisch, sofern sie sich gemeinsam vertraglich zur Leistung verpflichten.
Wenn sich für ein Darlehen mehrere verbürgen, so haften diese gemäß § 769 BGB gesamtschuldnerisch, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinsam übernommen haben.
Vereinbaren Eheleute gemeinsam ein Darlehen, so haften diese gemäß § 1357 BGB gesamtschuldnerisch.
Eine Erbengemeinschaft haftet für Verbindlichkeiten aus einem Nachlass gemäß § 2058 BGB gesamtschuldnerisch.
Weitere Entstehungsmöglichkeiten
Neben den gesetzlichen Bestimmungen zur Gesamtschuld, besteht auch die Möglichkeit, diese vertraglich festzusetzen. Fehlt es sowohl an einer vertraglichen als auch einer gesetzlichen Bestimmung, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt.
Keine gesamtschuldnerische Haftung besteht nach aktueller Rechtsprechung nicht, wenn die Schuldner nicht gleichstufig haften. Sofern für ein Darlehen beispielsweise eine Bürgschaft besteht, so haften Bürge und Hauptschuldner nicht gesamtschuldnerisch. In dieser Konstellation ist der Hauptschuldner zuerst in Anspruch zu nehmen. Erst, wenn hier keine Zahlung erwartet werden kann, kann der Bürge beansprucht werden. Gleiches gilt bei einer Gesellschaft und den Gesellschaftern. Auch hier ist primär die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen und erst bei Nichtzahlung die Gesellschafter, die dann gesamtschuldnerisch für die Forderung aufzukommen haben.
Erfüllung und Erlass
Sobald die Zahlung der Forderung von einem der Schuldner erfolgt ist, erlöschen auch die Ansprüche gegen die anderen Schuldner. Der Gläubiger kann sich im Prinzip aussuchen, von welchem der Gesamtschuldner er die Erfüllung fordert. Dabei könnte er beispielsweise den Schuldner wählen, den er für solventer hält.
Wird einem Schuldner gegenüber die Forderung erlassen, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die Forderung auch insgesamt gegen alle Gesamtschuldner erlassen wurde. Die Forderung wird dann auch mit Wirkung gegen die anderen Gesamtschuldner aufgehoben, wenn der Erlass das gesamte Schuldverhältnis aufheben sollte (§ 423 BGB). Sofern keine Gesamtwirkung erzielt werden sollte, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob zumindest eine beschränkte Gesamtwirkung die Folge ist. In dem Fall wird die Forderung gegen die übrigen Schuldner um den Teil gekürzt, der gegenüber einen Schuldner erlassen wurde.
Wenn der Erlass keine Gesamtwirkung zur Folge hat und auch durch Auslegung nicht ermittelt wird, dann hat der Erlass Einzelwirkung und der Gläubiger kann die Forderung komplett von den anderen Gesamtschuldnern weiter fordern. Das gleiche gilt bei Erfüllungssurrogaten.
Hat der Gläubiger also beispielsweise eine Forderung von 1.000,00 € gegen zwei Gesamtschuldner und erlässt er die Forderung gegen einen Schuldner, kann er bei Gesamtwirkung des Erlasses auch von dem zweiten nichts fordern. Erlässt er die Hälfte und es liegt eine beschränkte Gesamtwirkung vor, so kann der Gläubiger vom 2. Schuldner weiterhin 500,00 € fordern. Bei der Einzelwirkung kann die gesamte Forderung von 1.000,00 € vom 2. Schuldner weiter gefordert werden.
Bei einem Prozessvergleich hat der BGH entschieden, dass die Gesamtwirkung sowie die beschränkte Gesamtwirkung nicht vermutet werden kann. Vielmehr muss der begünstigte Gesamtschuldner die Gesamtwirkung beweisen.
Nach § 425 BGB haben andere Tatsachen Einzelwirkung, es sei denn, es ergibt sich etwas anderes aus dem Schuldverhältnis. Hierzu zählen beispielsweise der Schuldnerverzug, Kündigung oder die Verjährung. Möglich ist dabei, dass wegen Klageerhebung gegen den einen Schuldner die Forderung nach § 204 BGB gehemmt ist, während die Forderung gegen den anderen Schuldner verjährt.
Ausgleichsansprüche der Gesamtschuldner untereinander
Erfüllt ein Gesamtschuldner die Forderung insgesamt, so hat dieser gegenüber der anderen Gesamtschuldner einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB. Dieser beschränkt sich gemäß § 426 Abs. 1 BGB auf die gleichen Teile. Fordert der Gläubiger also beispielsweise eine Zahlung von 1.000,00 € von fünf Gesamtschuldnern und einer der Gesamtschuldner hat die Forderung komplett getilgt, so hat er gegen die anderen Gesamtschuldner jeweils eine Forderung im Innenverhältnis von 200,00 € (1.000/5). Aus § 426 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass die Forderung des Gläubigers nach Zahlung eines Gesamtschuldners auf diesen gegenüber der restlichen Gesamtschuldner übergeht.
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