Der Begriff Gesellschafterfremdfinanzierung kommt immer dann zum Einsatz, wenn der Gesellschafter eines Unternehmens Kapital für das Unternehmen zur Verfügung stellt. Also im Grunde ist der Gesellschafter nicht nur der Kapitalgeber, sondern auch der Gläubiger, denn er tritt mit der Gesellschafterfremdfinanzierung in eine neue Beziehung zur Kapitalgesellschaft ein. Grundsätzlich kann der Bedarf an Kapital für eine Kapitalgesellschaft mit Hilfe von Eigenkapital, aber auch durch Fremdkapital gedeckt werden. Eine Kapitalgesellschaft besteht aus einem oder mehreren Gesellschaftern, die zwei Möglichkeiten haben, um den Bedarf an Kapital zu decken. Einmal stellen sie Eigenkapital zur Verfügung und zum anderen können sie ein Darlehen oder einen Kredit zur Verfügung stellen. Stellt ein Gesellschafter ein Darlehen für die Kapitalgesellschaft zur Verfügung, dann wird von einer Gesellschafterfremdfinanzierung gesprochen.
Die Gesellschafterfremdfinanzierung ist bei einem Einzelunternehmen nicht möglich, denn als Einzelunternehmer kann man mit sich selber schließlich keine Verträge abschließen. Grundsätzlich besteht bei einer Personengesellschaft durchaus die Möglichkeit so eine Art der Finanzierung durchzuführen, aber steuerlich werden solche Verträge nicht anerkannt.
Inhalt
Rechtliche Hintergründe zur Gesellschafterfremdfinanzierung
Wird eine Gesellschafterfremdfinanzierung durchgeführt, dann sind die Zinsen voll abzugsfähig und dann spielt es auch keine Rolle, ob die Zinsen für Zwecke der Körperschaft an eine dritte Partei oder an den Gesellschafter ausgezahlt werden. Gemindert wird allerdings nur um bis zu 75%. Die Zinszahlungen stellen allerdings gleichzeitig einen Kapitalertrag dar und müssen steuerpflichtig behandelt werden. Im Grunde wird die Steuerlast also eigentlich nur verlagert, von der Gesellschaft auf den Gesellschafter selber. Im Grunde gibt es keine Konsequenzen, wenn die Gesellschaft und der Gesellschafter im gleichen Land steuerpflichtig vermerkt sind. Im Grunde ist das Kapital ja immer noch vorhanden, nur hat es sich verschoben. Es spielt keine Rolle, ob es dem Einkommenssteuergesetz oder den Zinsausgaben unterworfen ist.
Anders sieht es aus, wenn die Gesellschaft und der Gesellschafter in verschiedenen Ländern ihren Sitz haben. Mit Hilfe der Gesellschafterfremdfinanzierung kann dafür gesorgt werden, dass die steuerpflichtigen Einkünfte in einem Land in ein anderes Land verlagert werden. Dabei werden die Ausgaben im Hochsteuerland dann einfach abgezogen und in einem Niedrigsteuerland wird dann der Gewinn versteuert.
Gesellschafterfremdfinanzierung zur Senkung der Steuerbelastung
Grundsätzlich gelten die betrieblich veranlassten Schuldzinsen als steuerlicher Abzug nach § 4 Absatz 4 EstG.:
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4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a) 1 Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. 2 Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. 3 Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. 4 Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5 Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. 6 Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
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Aus diesem Grund sind Gesetzgeber und Finanzverwaltung schon seit Jahren damit beschäftigt, die steuerliche Absetzbarkeit von Finanzierungen einzudämmen. In den letzten Jahrzehnten hat sich der Bereich der Gesellschafterfremdfinanzierung zu einem Instrument entwickelt, das zur Senkung der inländischen Steuerlast geführt hat. Dabei wurde nicht nur an die inländischen Gesellschafter gedacht, sondern auch an die ausländischen Gesellschafter. Bis zum Jahr 2007 gab es keine rechtliche Regelung, aber dann wurde mit dem § 4h EStG und 8a KStG eine Zinsschranke eingeführt.
Wer ist von der Zinsschranke betroffen?
Die Zinsschranke knüpft sich an den steuerlichen Betrieb und betrifft alle betrieblichen Einkünfte, die von einer natürlichen oder juristischen Person aufgewendet werden, soweit der Betrieb im Land steuerpflichtig ist. Im Grunde ist die Zinsschranke als Betriebsausgabenverboten und berührt nicht die Werbungskostenabzüge. Eine Personengesellschaft, die rein vermögensverwaltend arbeitet, kann ihre Zinsaufwendungen problemlos als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Eine Personengesellschaft, die gewerblich geprägt ist, unterliegt den Abzugsbeschränkungen. Mitunternehmerschaften und Körperschaften besitzen meist nur einen Betrieb. Ein Einzelunternehmer kann problemlos mehrere Betriebe führen, die dann auch in Bezug auf die Zinsschranke getrennt behandelt werden können.
Diese Zinsaufwendungen sind betroffen
Nach dem Gesetz handelt es sich bei Zinsaufwendungen um Vergütungen für Fremdkapital. Sie sorgen dafür, dass der Gewinn gemindert wird und das unabhängig von der Person, die als Darlehensgeber zuständig ist. Jede Bankfinanzierung ist hier eingeschlossen. Der Zinsaufwand bei einer normalen Bankfinanzierung liegen bei Provisionen, Gebühren und Vorfälligkeitsentschädigungen, die alle im Sinne der Zinsschranke verwendet werden können. Allerdings werden nur die abzugsfähigen Steuern relevant. Sie mindern den Gewinn maßgeblich.
Keine Anwendung der Zinsschranke
Es gibt eine Möglichkeit, damit die Zinsschranke bei einer Gesellschafterfremdfinanzierung nicht zum Einsatz kommt. Diese Ausnahme ist im § 4h Absatz 2 Satz 1a EStG zu finden. Die Zinsschranke wird nicht eingesetzt, wenn der Nettozinsaufwand aller Zinsaufwendungen weniger als 3 Millionen Euro beträgt. Dabei müssen alle erzielten Zinserträge in dem Wirtschaftsjahr komplett abgezogen werden. Diese Ausnahme wird als Freigrenze angesehen und soll kleine und mittlere Betriebe schützen. Sie können mit Hilfe dieser Freigrenze vor den Wirkungen der Zinsschranke verschont bleiben.
Kritiken an der Neufassung
Auch die Neufassung des §8a KStG hat einige Kritiken laut werden lassen. Aber gerade diese Neufassung hat dafür gesorgt, dass unzählige neue Literatur zu diesem Thema geschrieben wurde. Die Kernaussage der Kritiker liegt darin, dass sie der Meinung sind, dass ein Missbrauch durchaus möglich ist. Die Vorschriften sind teilweise sehr unklar gehalten, was den Bereich der Zinsaufwendungen angeht. Anhand dieser Kritiken wurde ein Anwendungsschreiben vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben, das für ein Aufheben der Schwierigkeiten sorgen sollte.
Zudem wurde als Kritikpunkt deutlich, dass alltägliche Vorgänge einer nachteiligen steuerlichen Belastung unterworfen werden. Die mittelständischen Unternehmen bekommen nur noch Fremdkapital von der Bank, wenn ein Gesellschafter als Bürge auftritt. Diese Aufwendung würde dann aber nicht mehr steuerlich geltend gemacht. Dabei ist ein positiver EBIT vorhanden, aber kein Gewinn. Nach Steuer würde sie also eher Verlust macht. Auch in diesem Bereich versucht das Schreiben des BMF eine Einschränkung durchzuführen und den Wortlaut anzupassen.
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