Niemand kann sagen, ob – während ein Kredit beantragt wird und die Laufzeiten weit im voraus geplant werden – in ferner Zukunft die Gesundheit mitspielt oder die Arbeit wirklich noch zur Rente durchgehalten werden kann. Viele Unwägbarkeiten sind da, die einzuplanen so gut wie unmöglich ist. Kurze, überschaubare Laufzeiten lassen sich leichter in Lebens- und Finanzplanung einbinden. Diese Sicherheit findet sich bei Krediten mit langen Laufzeiten eher nicht. Je nachdem, wie die berufliche Situation des Kreditnehmers ist (Schuldner genannt), kann für ihn eine Absicherung des Kredits eine sinnvolle Lösung sein. Hierbei ist es wichtig zu wissen, wie ein Kredit abgesichert werden kann. Es gibt einige Möglichkeiten, um dem Kreditgeber (Gläubiger) durch ein Pfandrecht eine Absicherung anzubieten.
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Welche Sicherheiten für Kreditgeber interessant sein könnten
Eine Möglichkeit findet sich – sofern akzeptabel – in der Absicherung durch das Grundpfandrecht. Hierbei wird dem Kreditnehmer die Hypothek gewährt, allerdings wird das Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen. Der Kreditnehmer verliert somit alle Rechte auf sein Grundstück, dem Zubehör und grundstücksgleichen Areale – zumindest für den Zeitraum, in dem der Kredit von Versicherungsnehmer bedient wird.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine Absicherung durch einen Kraftfahrzeugbrief anzubieten. Dies ist zum Beispiel beim Autokauf üblich, sofern das Fahrzeug über die Hausbank des Autohauses gekauft wurde. Somit bleibt der Kraftfahrzeugbrief bei der Hausbank und wird erst freigegeben, wenn der Kredit komplett bedient wurde.
Abtretung von Forderungen an den Kreditgeber
Gemäß dem Fall, dass eine Person einen Kredit bei einer Bank beantragt hat, ist die Einbringung von Sicherheiten eine normale Handlungsweise der Bank. Je höher die Kreditsumme sein soll, desto höher wird auch die Sicherungsabfrage sein. Normalerweise werden dingliche Sicherheiten von der Bank akzeptiert, wenn deren Wert bei einem Ratenzahlungsausfall die Kreditsumme abfangen würde. Besteht die Absicht, ein Grundstück oder ein Fahrzeug ganz neu zu kaufen, kann ein Eigentumsvorbehalt der Bank ausgesprochen werden. Dies würde bedeuten, wenn die Kredite nicht mehr bedient werden können, würde der Eigentumsvorbehalt in Kraft treten. Das bedeutet, die Bank hätte das Recht, das Grundstück zu pfänden und zu einem späteren Zeitpunkt zu versteigern.
Kreditnehmer und Kreditgeber können aber im Vorfeld, in der Regel bei Vertragsabschluss, eine Globalzession zu vereinbaren. Die Globalzession besagt, dass der Kreditnehmer, hat er die Voraussetzung dazu, aktuelle und später folgende Forderungen an die Bank abtritt. Dies bedeutet, sollte der Kreditnehmer ein Unternehmer sein, er die Forderungen, die er von seinen Kunden beglichen haben muss, direkt an die Bank abtritt. Dies gilt auch für die Forderungen, die künftig anfallen würden. Der Vorteil hierbei ist, dass die Kunden von dieser Abtretung keine Kenntnis erhalten und der Unternehmer wie gewohnt seinen Tätigkeiten nachkommen könnte.
Diese Handlungsweise der Bank ändert sich allerdings für den Fall, dass der Kreditnehmer die Kredite nicht mehr bedient. In diesem Fall würde die Bank sich direkt an die Kunden des Unternehmers wenden und die Forderungen dort direkt einziehen.
Globalzession contra verlängertem Eigentumsvorhalt
Globalzession und Eigentumsvorbehalt lassen sich nicht miteinander kombinieren. Kreditgeber, die versuchen, beide Sicherungen miteinander zu verknüpfen, verhalten sich sittenwidrig. Diese Aussage wurde durch eine entsprechende Rechtsprechung bestätigt. Bezugnehmend dazu wurde erklärt, dass dies zutreffend was, was in der Branche des Schuldners üblich ist. Das heißt, wenn der Schuldner einen branchenüblichen verlängertem Eigentumsvorbehalt mit dem Gläubiger abgesprochen hat, kann er nicht zum noch gleichzeitig einer Globalzession zustimmen. Im Sinne der Banken wird in der Regel eine Globalzession gewählt, die allerdings sich auf dingliche Verzichtsklauseln bezieht.
Was ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt?
Ein Beispiel: Ein Kunde kauft sich ein Neufahrzeug für 30.000,00 Euro. Es wird eine Fremdfinanzierung über die Hausbank des Autohauses durchgeführt. Das Autohaus arbeitet den Kaufvertrag aus und anhängig an diesem Kaufvertrag sind unter anderem die allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist eine Klausel eingebettet, die den Begriff „verlängerter Eigentumsvorbehalt“ beinhaltet. In diesem Fall wird der verlängerte Eigentumsvorbehalt erst ungültig, wenn für das neue Fahrzeug die kompletten Raten bezahlt worden sind.
Kommt der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, hat das Autohaus, beziehungsweise die Bank das Recht, das Fahrzeug wieder in den eigenen Besitz zurück zu nehmen. Dies geschieht allerdings erst in dem Fall, wenn die Bank für die Kreditsumme eine Sicherungsübereignung vorausgesetzt hat. Rein rechtlich ist die Regelung in der Art bestehend, dass der Käufer zu dem Zeitpunkt zum Schuldner wird, wenn er die Kaufsumme nicht auf einmal bezahlen kann und hierfür den Rest der Kaufsumme durch eine Bank oder ein Kreditinstitut begleichen lässt. Rechtlich verbleibt die Sache im Eigentum der Bank und der Käufer (Schuldner) übt lediglich ein Besitzrecht aus. Mit der Zahlung der letzten vereinbarten Rate ändert sich das Besitzrecht in das Eigentumsrecht. Solange die Bank den Eigentumsvorbehalt in Anspruch nimmt, hat der Käufer (Schuldner) auch kein uneingeschränktes Verfügungsrecht über die Sache.
Was ist ein erweiterter Eigentumsvorbehalt?
Prinzipiell sind alle Eigentumsvorbehalte gleich. Es ist die Definition der Erweiterung, die den Unterschied zu den jeweiligen Eigentumsvorbehalten ausmacht. Folgendes Beispiel kann den erweiterten Eigentumsvorbehalt verständlich machen:
1. Käufer schließt einen Kaufvertrag ab, zahlt aber nicht die gesamte Summe
2. Die restliche Summe wird über einen Kredit beglichen
3. Die Bank schließt den erweiterten Eigentumsvorbehalt in den Kreditvertrag mit ein
4. Die Sache geht in das Besitzrecht des Käufers über
5. Die Bank nimmt den Eigentumsvorbehalt in Anspruch
6. Der Käufer möchte die Sache weiter verkaufen
7. Die Forderung aus dem Verkauf geht an die Bank über zur Begleichung der Kreditschuld
8. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt kommt zum tragen
Verkauf einer Sache mit Eigentumsvorbehalt
Hat ein Verkauf stattgefunden und der Verkäufer oder die Bank übt ein Eigentumsvorbehalt auf die Sache aus, ist der Käufer (Schuldner) im Besitz dieser Sache und hat noch kein uneingeschränktes Verfügungsrecht über die Sache. Dieses Recht erhält der Käufer (Schuldner) erst mit der Begleichung der letzten Rate. Verkauft der Käufer (Schuldner) die Sache, auf dem das der Eigentumsvorbehalt gilt, macht er sich strafbar, da der ursprüngliche Verkäufer, beziehungsweise die Bank keine Verfügung mehr über die Sache hat. Der zweite Käufer hat die Sache gekauft und somit verliert der erste Verkäufer, beziehungsweise die Bank, jedes Recht an die Sache. Der zweite Käufer kann nicht belangt werden, da er mit dem Eigentumsvorbehalt nicht in Kontakt kommt. Der Käufer (Schuldner) hat allerdings eigenmächtig von seinem Eigentumsrecht Gebrauch gemacht, obwohl er dies noch nicht durch die Zahlung der letzten Rate erwirkt hat. Somit hat er den Verkauf widerrechtlich durchgeführt und könnte dementsprechend auch juristisch und strafrechtlich belangt werden.
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