Der Grenzabstand kommt meist nur dann zum Tragen, wenn ein Grundstückseigentümer mit Bau eines Gebäudes oder mit dem Pflanzen von Sträuchern, Hecken oder Bäumen beginnen möchte. In einigen Fällen kommt der Nachbar sich gestört vor und somit muss der Grenzabstand zwischen den beiden Grundstücken bedacht werden.
Inhalt
Der Abstand zum Nachbargrundstück
Es kommt immer vor, dass der Eigentümer auf seinem Grundstück Veränderungen durchführen möchte. Gerade, wenn es um den Bau eines Gartenhauses oder einer Garage geht, muss auf einen bestimmten Grenzabstand geachtet werden. Dabei gibt es Unterschiede zwischen Bauwerken und gepflanzte Gegenstände.
Die Bauwerke
Beim Bau eines Bauwerks, zu denen die Garage oder ein Gartenhaus zählen, muss ein Abstand von mindestens 3 Meter bedacht werden. Dabei muss von dem zu bauenden Bauwerk bis zur Grundstückgrenze des Nachbars die 3 Meter eingehalten werden. In der Regel dürfen Garagen immer an der Grundstückgrenze erbaut werden. Wichtig ist, dass der Nachbar durch die Garage nicht in irgendeiner Form beeinträchtigt wird. Auch bei den Gartenhäusern gibt es spezielle Regeln, die unter die Sonderregeln fallen.
Der Zaun
Auch in Sachen Zaunhöhe ist die Rechtssprechung sehr deutlich. Im Grunde darf der Zaun nur eine Höhe von 110 cm haben und eine Länge von 25 Metern darf nicht überschritten werden. Dabei muss der Zaun unbedingt genau auf der Grundstücklinie der beiden Grundstücke gesetzt werden. Nur wenige Zentimeter in die falsche Richtung und es kann zu langen Nachbarschaftsstreitigkeiten führen, die meist vor Gericht enden und eigentlich nur Nerven, Ärger und Geld kosten.
Die Anpflanzungen
Das Berliner Nachbarrechtsgesetz hat bei Anpflanzungen folgende Abstände festgehalten.
Stark wachsende Bäume
Zu den stark wachsenden Bäumen gehören Linden, Platanen, Rosskastanien, Rotbuchen, Weißbirken, Walnussbäume, Douglasfichten, Stieleicheln und Pappeln. Zum Nachbargrundstück muss ein Mindestabstand von 3 Metern eingehalten werden. Alle anderen Baumarten sollten im Abstand von 150 cm zur Nachbargrenze gesetzt werden. Für hochstämmige Obstbäume zählt ein Abstand von etwa 100 cm und für Hecken 50 cm.
Hecken mit einer Wuchshöhe von 200 cm
Natürlich gibt es auch Hecken, die eine immense Wuchshöhe haben. Dann ist ein anderer Abstand einzuhalten als bei den niedrigen Hecken. Bei Hecken, die eine Wuchshöhe von 200 cm überschreiten muss ein Abstand von mindestens 100 cm eingehalten werden. Ansonsten reicht ein Abstand von 50 cm aus. Anders sieht es die Rechtssprechung, wenn es sich um eine Hecke handelt, die gleichzeitig als Zaun genutzt wird und somit automatisch die beiden Grundstücke voneinander trennt.
Der Grenzabstand spielt allerdings keine Rolle, wenn ein Zaun oder eine Mauer die beiden Grundstücke schon trennt. Dann darf die Anpflanzung auch näher gesetzt werden. Dann gilt aber darauf zu achten, dass die Anpflanzung nicht über den Zaun oder die Mauer ragt.
Grenzabstand – Die Verschattung
Die Verschattung eines Grundstücks ist ein Grund, warum ein Beseitigungsanspruch ausgesprochen werden darf. Bei der Pflanzung eines Baumes kann es mit den Jahren vorkommen, dass durch den Wuchs und die Witterung mit der Zeit die Äste und das Laub dafür sorgen, dass der Nachbar nicht mehr ausreichend Sonnenlicht im Garten hat. Dann spricht man von einer sogenannten Verschattung. Der Nachbar kann dann einen Beseitigungsanspruch geltend machen und dafür sorgen, dass der Baum vom Nachbargrundstück gestutzt oder entfernt werden muss. Allerdings können nur Einwirkungen abgewehrt werden, die beeinträchtigen. Hierzu zählt auf jeden Fall, wenn der Nachbar auch am Tag das Licht einschalten muss, weil der Baum des Eigentümern so steht, dass er ohne Licht nicht auskommt. Auch bei Schikane kann so ein Beseitigungsanspruch vorhanden sein. Allerdings muss bewiesen werden, dass es sich absichtlich um Schikane handelt.
Beseitigung durch Belästigung
Es gibt viele Gründe, um eine Beseitigung ermöglicht zu bekommen. Aber es muss sich um sehr gute Gründe handelt. Neben den Anpflanzungen, Zäunen und Bauwerken kann es sich auch um anhaltende Geräusche, Erschütterungen, Gerüche, Rauch oder andere Gase handelt.
Beispiel:
Im Garten des Nachbars befindet sich ein Komposthaufen. Der Komposthaufen liegt zwar einige Meter von der Grundstückgrenze entfernt, aber der unangenehme Geruch ist überall im Garten des Nachbarn und sogar im Haus zu riechen. In diesem Fall kann der Nachbar darauf bestehen, den Komposthaufen zu verlegen oder ihn komplett zu entsorgen. Allerdings muss das nicht immer direkt vor Gericht enden. Ein Gespräch mit dem Nachbarn kann wahre Wunder bewirken und Nachbarschaftsstreitigkeiten vermeiden.
Nur positive Überschreitungen sind erlaubt
Es gibt auch Überschreitungen, die durchaus positiv ausfallen können. Bei denen ist ein Beseitigungsanspruch nicht gegeben. Zusätzliches Licht oder Sonnenschein zählen zu den positiven Effekten. Das bedeutet, wenn der Zaun des Nachbar von einer Mauer zu einem lichtdurchlässigen Zaun umgebaut wird, dann ist es ein positiver Effekt, denn es sieht freundlicher aus und es kommt mehr Licht durch. Dagegen kann der Nachbar nichts machen, wenn es sich nicht um eine Grenze zwischen den beiden Grundstücken handelt und sich der Zaun im regulären Abstand zur eigenen Grundstücksgrenze befindet.
Sonderrechte beim Grenzabstand
Es gibt immer Sonderrechte, die dafür sorgen, dass die vorhandenen Richtlinien nicht beachtet werden müssen. Dazu zählt unter anderem, wenn aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muss, als sonst. Außerdem gibt es Ausnahmen, wenn es sich um angrenzende Grundstücke von öffentlichen Grünflächen oder öffentlichen Verkehrsflächen handelt. Auch in Bezug zu oberirdischen Gewässern gibt es Ausnahmeregelungen. Allerdings gilt es nur bei Gewässern, die mindestens 300 cm breit sind. Auch in Bezug auf Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte, Kellertreppen, Kellerrampen und Stützmauern gibt es andere Richtlinien zu beachten. Eine weitere Ausnahme ist gegeben, wenn eine öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt und ein Mindestabstand von 200 cm an ein anderes Gebäude nicht unterschritten wird.
Die Anzeige beim Missbrauch des Grenzabstands
Bei einem Missbrauch des Grenzabstands hat der Nachbar die Möglichkeit, den Eigentümer im Vorfeld des Baubeginns schriftlich darüber zu informieren, dass er mit dem Bau nicht einverstanden ist. Der Eigentümer muss aber Bescheid geben, wenn es sich um ein Bauwerk handelt. Den ein Bauwerk sorgt für Lärm und Beeinträchtigungen. Um Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, ist der Nachbar darauf aufmerksam zu machen. In der Regel sollte eine Vorbereitungszeit von 4 Wochen ausreichend sein. In dieser Zeit kann der Nachbar gegen den Bau Einspruch erheben. Im schlimmsten Fall kann es zu einer Anzeige kommen, die meist mit einem Anwalt vor Gericht geklärt werden muss.
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