Ein Haus zu bauen, ist die Erfüllung so mancher Träume. Die Gedankenplanung an sich ist natürlich ein euphorisierendes Erlebnis, aber spätestens zu dem Zeitpunkt, wenn vor der Realisierung des Vorhabens erkannt wird, welche technischen und bürokratischen Hürden überwunden werden müssen und was alles bei einer Finanzierung, beziehungsweise Fremdfinanzierung zu beachten ist, wird dem Bauherrn die Tragweite seines Vorhabens bewusst. Der Bau und das Finden eines ansprechenden Bauunternehmens sind hierbei die kleineren Probleme, die es zu bewältigen gilt. Der Bau des Gebäudes an sich ist zwar eine mehr oder weniger langwierige Angelegenheit, aber es kann mit jedem weiteren Bauschritt ein wachsendes Resultat beobachtet werden. Um nach der Fertigstellung des Gebäudes und die Einrichtung des umliegenden Grundstücks keine böse Überraschung zu erfahren, sollte eine wichtige Angelegenheit die besondere Aufmerksamkeit erhalten. Bei der Einreichung der Grundbucheinträge sollten im Vorfeld Erkundigungen eingeholt werden, in welcher Form ein Gebäude auf einem Grundstück gebaut werden darf. Das Grundstück ist zwar in das Eigentum des Käufers übergegangen, dies bedeutet aber nicht, dass der Eigentümer das Gebäude bauen darf, wie er möchte. Das Gebäude verfügt über Grenzen und die sollten bei der Bebauung beachtet werden. Wie die Grenzlegung beim Grundstück durchgeführt wurde, kann über das Katasteramt erfragt werden. Das Katasteramt verfügt über die Grenzlegungen aller Grundstücke des zu verwaltenden Bezirks Aufzeichnungen.
Inhalt
Im Zweifel einen Bebauungsplan anfordern
Der Bebauungsplan trifft vielerlei Aussagen bezüglich der Bebauung eines Grundstücks und die Nutzung. Die Verwaltung dieser Grundstücke und die Nutzung desselben werden durch den Gemeinderat festgelegt. Für die Festlegung gelten viele Faktoren, die eben über die Bestimmung eines Grundstücks entscheiden. Hier wird geregelt, ob ein Grundstück nur privat genutzt werden darf oder auch für gewerbliche Zwecke. Der Bebauungsplan regelt für ein gewisses Gebiet einer Gemeinde die für dieses Gebiet vorgesehene Nutzung. Hier ist zum einen Teil wichtig, ob ein Naturschutzgebiet an das Grundstück angrenzt, oder ob das Grundstück zu nahe an einer Autobahn liegt, wodurch der Lärmschutz nicht gewährleistet werden könnte. Neben diesen Faktoren kommt auch zum Tragen, wie groß der Abstand zum benachbarten Gebäude sein muss. Die Begründung dieser Regelung besteht in den Umstand, dass womöglich die Privatsphäre durch einen zu nahen Bau des Gebäudes nicht gewährleistet werden kann.
Grenzsteine ausfindig machen
Je nachdem, wie alt das Grundstück ist, kann es sein, dass die Grenzsteine nicht mehr zu finden sind. Gründe hierfür können sein, dass der Grenzstein weggeschafft, dass durch angepasste Höhenunterschiede der Grenzstein mittlerweile verschüttet oder der Grenzstein überwuchert wurde. Ist der genaue Grenzverlauf des Grundstücks nicht bekannt, kann entweder über das Katasteramt der Grenzverlauf abgefragt oder in eventuell alten vorhandenen Unterlagen der Grenzverlauf recherchiert werden. Letzte Alternative bietet sich zusätzlich in der Bestellung eines Vermessungsunternehmens. Insbesondere, wenn Grundstücke nicht unmittelbar aneinander grenzen, ist es schwierig, die seitlichen Begrenzungen des Grundstücks herauszufinden. Grenzsteine können allerdings unscheinbar wirken. Also sollte man ungefähr wissen, wie ein solcher Grenzstein aussieht. In der Regel bestehen Grenzsteine aus Beton oder Granit. Die Größe der Grenzsteine ist variabel. Er kann verschiedene Höhen vorweisen. Dies bedeutet, dass ein Grenzstein nicht unbedingt aus einem Granit- oder Betonquader bestehen muss, der die Ausmaße von 12 x 12 Zentimeter hat. Grenzsteine können auch als Markierungspunkte für die Abgrenzung eines Grundstücks dienen. Mitunter sind Grenzsteine verfügbar als
• Metallstangen mit aufgesetzter Marke
• Markierungen aus Kunststoffe (Recyclematerial)
• konische Steine
• Betonquader
• Granitquader
• Grenzplatten
Die jeweiligen Markierungen sind mit einem Kreuz versehen, der den Grenzpunkt darstellt. Auf der Suche nach den Grenzsteinen können die vorher benannten Materialien verwendet worden sein, die allerdings, je nach Alter, der Verwitterung zum Opfer gefallen sein könnten. In dem Fall darf der Grenzstein nicht einfach vom Grundstückseigentümer ausgetauscht werden. Das Entfernen einer Grenzmarkierung ist eine strafbare Handlung und kann entweder eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen. Auch darf der Eigentümer den Grenzstein nicht einfach erneuern, sondern die Grenzmarkierung muss über ein Vermessungsunternehmen neu vermessen werden, damit der neue Grenzstein exakt an dem Grenzmarkierungspunkt positioniert wird.
Abmessungen des Grundstücks und die Beleihung
Ein Grundstück kann zum Beispiel mit einer Hypothek beliehen werden. Soll zum Beispiel ein Kredit für Baumaßnahmen beantragt werden, ist es wichtig, die genauen Abmessungen des Grundstücks zu kennen. Ein Antrag für eine Hypothek kann unter Umständen abgelehnt werden, können keine genauen Angaben über die Größe des Grundstücks gemacht werden. Hierfür ist wiederum ein präziser Grenzverlauf für das Grundstück unerlässlich. Soll zum Beispiel ein Gebäude verändert werden, wie unter Umständen mit einem Anbau, so ist auch hier darauf zu achten, dass die Abstände zur Grenze eingehalten werden. Dies betrifft unter anderem auch eine neue Bepflanzung des Grundstücks in Grenznähe. Hier sollte der Eigentümer berücksichtigen, dass der Pflanzenbewuchs nicht über die Grenze ragt. Über die Grenze ragende Äste waren oftmals Anlass für Prozesse. Andererseits darf ein Eigentümer keine Äste abschneiden, die über die Grenze in das Grundstück hinein ragen.
Zäune in Grenznähe
Es ist eine normale Reaktion, wenn ein Eigentümer verhindern will, dass sein Grundstück von allen Seiten frei einsehbar ist. In diesen Fällen wird oft auf Sichtschutzzäune zurückgegriffen. Hier muss der Eigentümer allerdings darauf achten, dass der Zaun nicht genau auf den Grenzverlauf gesetzt wird. Es muss ein Abstand von 50 Zentimeter eingehalten werden, wenn diesbezüglich keine andere Regelung getroffen wurde. Ebenso muss ein Eigentümer auch die Höhe des Zaunes beachten. Die Höhenregelung trifft unter anderem auch auf lebende Zäune, wie zum Beispiel Hecken zu. Hierbei darf die Höhe einer Hecke von zwei Metern nicht überschritten werden.
Grenzeinhaltungsbestätigung
Eigentümer haben bei ihrer Planung von Haus und Garten die Abstände zur Grenze einzuhalten. Die Regelung wird über das Nachbarrechtsgesetz vorgegeben. Nach Beendigung der Bauvorhaben wird die Einhaltung der Abstände zur Grenze durch ein Vermessungsunternehmen überprüft. Die Ergebnisse der Messung werden dem Katasteramt mitgeteilt. Anhand dieser Daten wird dem Eigentümer eine Grenzeinhaltungsbestätigung ausgehändigt.
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