Das Grundbuchblatt befindet sich im sogenannten Grundbuch. Im Grundbuch stehen alle Informationen zu den Eigentumsverhältnissen von Grundstücken. Dazu gehören auch die Bauwerke beziehungsweise Gebäude, die auf dem Grundstück stehen. Das gesamte Buch besteht aus einzelnen Blättern, den Grundbuchblättern. Auf jedem Blatt befinden sich Informationen zum Grundstück, zum Gebäude und zum Eigentümer. Bis vor einigen Jahrzehnten bestand das Grundbuch noch aus großen Folien, aber heute sind es Hefter, in denen die einzelnen Grundbuchblätter abgeheftet sind.
Inhalt
Fakten zu Grundbuchblättern
- Grundbuchblätter befinden sich im Grundbuch. Aus ihnen besteht das Grundbuch.
- Zu jedem Grundstück gehören insgesamt fünf Grundbuchblätter.
- Die einzelnen Blätter sind untergliedert, Aufschrift, Bestandsverzeichnis und Abteilung I bis III. Damit eine bessere Übersicht besteht gehören zu jedem Eigentümer fünf Blätter auf denen jeweils eine Untergliederung vorhanden ist.
- Jedes Grundbuchblatt enthält nur Informationen zu dem einen Bereich.
- Das Grundbuch kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eingesehen werden.Aufgrund der sensiblen Daten kann meist nur der Gesetzgeber reinschauen.
Das Grundbuch
Die Grundbuchblätter befinden sich im sogenannten Grundbuch. Das Grundbuch befindet sich im Grundbuchamt und kann nur vom Gesetzgeber oder von Personen mit einer Berechtigung eingesehen werden. In dem Buch sind alle Informationen rund um Eigentumsansprüche von Grundstücken festgehalten. Beim Eigentümerwechsel muss der Hauskäufer dafür sorgen, dass die Grundbucheintragungen zum gekauften Grundstück geändert wird. Auch bei einem Todesfall müssen die Eigentumsverhältnisse geklärt werden. Der Erbberechtigte muss sich beim Grundbuchamt melden und sich ins Grundbuch eintragen lassen, damit das Grundstück und das eventuell darauf stehende Haus rechtlich in Besitz zu nehmen. Das Grundbuch besteht aus einzelnen Blättern, die als Grundbuchblatt benannt werden. Das Grundbuch ist genau unterteilt. Zu jedem Grundstück gehören fünf Grundbuchblätter, die immer in gleicher Reihenfolge angeordnet sind.
Die Inhalte des Grundbuchblattes
Wie oben schon erwähnt besteht ein Grundbucheintrag aus fünf Blättern, die in einzelne Kategorien unterteilt sind.
Die Aufschrift
Das erste Blatt enthält die Aufschrift. Die Aufschrift gibt Aufschluss darüber, welches Amtsgericht für das Grundstück zuständig ist, sowie die Nummer des Grundbuchbezirks. Somit können schnell alle Informationen zu dem Grundstück und dem Gebäude herausgesucht werden, ohne lange Suchaktionen.
Das Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis beinhaltet alle Informationen zu dem vorhandenen Grundstück. Hier sind alle Einzelheiten aufgeführt, von der Größe des Grundstücks über die genaue Lage, Straße und Hausnummer, auch die Angaben von Katasteramt sind inklusive der Gemarkung enthalten. Zuletzt befinden sich die Informationen zur Nutzung darin. Hierbei kann zwischen Freiflächen oder Gebäudeflächen unterschieden werden.
Die Abteilung I
In der Abteilung I wird der Eigentümer festgehalten. Es gibt auch Grundstücke, bei denen mehrere Eigentümer vorhanden sind, somit kommen alle Eigentümer auf das Blatt. Für eine genaue Unterscheidung werden auch die Rechtsverhältnisse aufgeschrieben. Hier gibt es Unterschiede, von der Erbgemeinschaft bis hin zur Miteigentümerschaft. Die Informationen des oder der Eigentümer sind mit Adresse und allen notwendigen Daten enthalten. Zudem sind Informationen über den Erwerb vorhanden. Auch hier gibt es Unterschiede, denn ein Grundstück kann vererbt oder auf gekauft werden. Die Informationen wird schriftlich festgehalten.
Die Abteilung II
Die Abteilung II beinhaltet Informationen zu den Belastungen. Hier sind Informationen zu Wohnungsrechten, Wegerechten und Erbbaurechten festgehalten. Dabei sind die Informationen auf die eingeschriebenen Eigentümer beschränkt. Es gibt immer mal wieder Einschränkungen über das Verfügungsrecht. Auch diese Informationen sind in der Abteilung II vorhanden. Darunter ist auch zu erkennen, ob einer der Eigentümer beispielsweise in einem laufenden Insolvenzverfahren ist.
Die Abteilung III
In dieser Abteilung befinden sich alle Informationen zu Grundschulden oder Hypotheken. Kreditgeber, Versicherungen und Banken legen viel Wert auf diese Informationen, denn sie sind die Gläubiger und wollen ihre Gelder natürlich wieder bekommen. Zur Not auch über den Verkauf des Grundstücks.
Einsicht in das Grundbuch
Grundsätzlich hat nur der Gesetzgeber das Recht, einen Blick in das Grundbuch zu werfen. In ihm sind sehr sensible Daten enthalten, die nicht für jeden zugänglich gemacht werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass nachgewiesen werden muss, dass eine Einsicht unbedingt notwendig ist. Meist wird die Einsicht nur mit Hilfe eines Anwalts und dem zuständigem Amtsgericht möglich gemacht. Dann kann der Betroffene alle Daten einsehen und eventuelle Forderungen geltend machen, die aus einem Darlehen oder einem Baukredit vorhanden sind.
Die Bedeutung
Die Bedeutung des Grundbuchblatts ist immens. Denn in der Regel wird das Grundstück gekauft, ob eine Immobilie darauf zu bauen. Die Immobilie wird meist mit Hilfe eines Kredits finanziert. Der finanzierende Geldgeber hat im Grunde ein sehr hohes Risiko, ob er sein Geld auch wirklich zurückbekommt. Aus dem Grund sind alle Informationen im Grundbuch für den Kreditgeber sehr wichtig. Interessant sind vor allen Dingen die Grundstückseigenschaften und natürlich, ob eventuelle Belastungen darauf vorhanden sind. Mit diesen Informationen kann das Grundstück bewertet werden. Die Bewertung dient dann zur Grundlage für die Höhe der Kreditsumme.
Grundstück inklusive Gebäude
Es gibt aber nicht nur Grundstücke, die allein verkauft oder vererbt werden. In vielen Fällen befinden sich Häuser auf den Grundstücken, die zusammen mit dem Grundstück veräußert werden. Auch in diesem Fall sind die Eintragungen im Grundbuch auf dem Grundbuchblatt interessant für das geldgebende Institut. Der Wert von Grundstück und Immobilie zusammen entscheiden darüber, ob das Geldinstitut bereit ist, den Kaufpreis zu übernehmen. Das ist nur möglich, wenn beide Komponenten zusammen, den Kaufpreis auch wirklich wert ist. Zur Wertbestimmung wird in der Regel ein Gutachter beauftragt.
Der Gutachter zur Werteinschätzung
Der Gutachter kann von der Bank oder dem Kreditgeber beauftragt werden, aber auch von dem künftigen Besitzer. Dabei fallen die Kosten für den Gutachter in Provisionsform an. Es gibt öffentlich bestellte Gutachter, die von der Bank genutzt werden und private Gutachter, die von den Besitzer genommen werden. Der Gutachter kontrolliert alle Gegebenheiten, vermisst das Grundstück und das Gebäude, lässt alle Informationen einfließen und legt dann den Wert fest. Anhand dieses Wertgutachtens kann die Bank dann entscheiden, ob die Kreditsumme rechtens ist und sich für oder gegen die Vergabe des Kredits aussprechen.
Kosten für den Grundbucheintrag
Bei Änderung des Grundbucheintrags muss ein Notar anwesend sein und der neue Eigentümer. Dafür fallen Gebühren an. Dazu gehören die Notarkostengebühren und die Grundbuchkosten. Diese sind festgelegt.
Kaufpreis | Einfache Gebühr |
250.000 Euro | 535,00 Euro |
300.000 Euro | 635,00 Euro |
400.000 Euro | 835,00 Euro |
500.000 Euro | 935,00 Euro |
600.000 Euro | 1.095,00 Euro |
Die Gebühren sind in der Gebührenverordnung für Notare festgehalten und können nicht verhandelt werden.
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