Der Staat unterstützt seine Bürger, wenn es darum geht, über ein Eigenheim eine entsprechende Altersvorsorge zu betreiben. Um dieses Vorhaben sozusagen zu belohnen, konnten zukünftige Eigentümer entsprechende staatliche Leistungen beantragen, über die eine Finanzierung für die folgenden acht Jahre nach Kauf der Immobilie in Aussicht gestellt wurde. So hatten zukünftige Eigentümer einen Anspruch auf einen Prozent der Anschaffungskosten pro Person. Dies bedeutete, dass jede erwachsene Person (in diesem Fall Mann und Frau) einen Anspruch von 1250 Euro im Jahr hatten. Waren noch Kinder in der Realisierungsphase zum eigenen Eigenheim vorhanden, wurde für jedes Kind in der Familie ein staatlicher Zuschuss für die Eigenheimfinanzierung bereit gestellt. Jedes Kind in der Familie erhielt somit einen Betrag von 800 Euro innerhalb des gleichen Förderzeitraumes. Obwohl diese Art von Grundförderung gut genutzt wurde, war 2006 das Ende dieser Art von Eigenheimzulage ausgesprochen. Als Ersatz dieser Eigenheimzulage wurde von der Bundesregierung Deutschland das Wohn-Riester eingeführt.
Inhalt
Altverträge der Grundförderung bis 2006 und deren Gültigkeit
Der Entschluss, über eine Fremdfinanzierung ein Eigenheim zu kaufen oder zu bauen, war in den Jahren vor 2006 ebenso groß, wie in der Zeit nach diesem Stichjahr. Über die Finanzierung von Banken oder Kreditinstitute hatten Verbraucher die Möglichkeit, mit entsprechend ausgehandelten Tilgungsraten über einen langfristigen Zeitraum dem Wohneigentum immer näher zu kommen.Das Risiko mithilfe einer Fremdfinanzierung ein Bauvorhaben zu realisieren, war nicht weniger gering als in der heutigen Zeit. Allerdings konnten Wohneigentümer bis 2006 die entsprechende Grundförderung für nicht mehr als acht Jahren in Anspruch nehmen und über diesen Weg für jede im Haushalt lebende Person die Förderung beantragen. Mit dem Stichjahr 2006 wurden keine neuen Grundförderungen mehr genehmigt, sondern diese Förderungsart wurde von einem Modell abgelöst, dass seinerzeit von Walter Riester ins Leben gerufen wurde. Bestehende Altverträge hinsichtlich der Grundförderung vor 2006 sind von dieser Änderung allerdings nicht betroffen. Diese Altverträge haben ihre Gültigkeit behalten und somit auch die Auszahlungen, die einmal im Jahr von der Bundesregierung Deutschland getätigt wurden. Das bedeutet – sind Verträge vor 2006 bezüglich der Grundförderung geschlossen worden, haben die Eigner dieser Verträge weiterhin einen Anspruch auf die jährliche Grundförderung.
Einführung des Wohn-Riester und die Änderungen zur Grundförderung
Eine Änderung der Gesetze soll im Grunde genommen ein bestehendes Recht optimieren. Aus diesem Grund hatte 2006 das Wohn-Riester einstimmig im Bundestag die bisherige Grundförderung abgelöst. Allerdings beharren auch nach dem Stichjahr einige Bundesländer an der Vergabe der Grundförderung. Grundsätzlich kann man sagen, dass diese Grundförderung im Groben eine Regelung der jeweiligen Bundesländer war. Nach wie vor sind entsprechende Förderungen bei den jeweiligen Banken und Sparkassen nachzufragen. Diese Zuschüsse wurden/werden nach der Genehmigung als Darlehen an die jeweiligen Antragsteller ausgezahlt.
Im Gegensatz zu der Grundförderung steht ein modernes Konstrukt des SPD Politikers Walter Riester, der mit dem Wohn-Riester eine Art Eigenheimrente eingeführt hatte. Große Änderungen sind auf dem ersten Blick kaum erkennbar. Wichtig für eine Nutznießung der Eigenheimrente ist, dass die zu fördernde Immobilie in Eigennutzung steht. Die Förderung der Immobilie konnte durch die Förderungen mittels des Wohn-Riesters auch als Eigenheimrente bezeichnet werden, beziehungsweise als Altersvorsorgezulage. Entsprechende Regelungen zur Eigenheimzulage durch das Wohn-Riester finden sich in den Bestimmungen der Riesterrente. Dort können über den Abschnitt römisch zehn des Einkommenssteuergesetzes alle Bedingungen zum Erhalt eines Wohn-Riester nachgelesen werden.
Grundförderung im Sinne von Wohn-Riester
Die Grundförderung nach 2006, dessen Namenspate ein SPD-Politiker war, hatte im Grundprinzip die ähnliche Methode zur Auszahlung, wie die vorher gültige Grundförderung. Hierbei regte sich bereits vor der Einführung über alle Parteien hinweg ein gewisser Widerstand gegen die geplante Reform der Wohn-Riester. Durchgesetzt wurde sie dennoch – entgegen allen Einwänden der Kritiker. Entsprechend der Maßgabe der Gesetzgebung kann der Wohn-Riester nur in bestimmten Fällen ausgezahlt werden. Die Antragsteller müssen folgende Richtlinien erfüllen:
• Wohnung im eigenen Haus – hierbei ist es unerheblich, ob die Wohnung in einem eigenen Mehrfamilienhaus zu finden ist
• Der Antragsteller ist Eigentümer einer eigenen Eigentumswohnung
• Der Antragsteller hat ein lebenslanges oder aber ein eigentumsähnliches Wohnrecht gemäß Paragraph § 33 Wohnungseigentumsgesetz
Wichtig hierbei ist, dass die Wohnung oder das Haus hauptsächlich vom Antragsteller genutzt wird, beziehungsweise die Hauptwohnung darstellt. Eine weitere Definition zur Bewilligung eines Wohn-Riesters besagt, dass auch eine Förderung möglich sein kann, wenn die Wohnung oder das Haus den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Antragstellers widerspiegeln. Des Weiteren erhalten nur Antragsteller aus dem Raum der Europäischen Union eine Aussicht auf Förderung. Neben der Zulagenberechtigung der Bewohner aus dem EU-Raum haben auch Bewohner, beziehungsweise Mitglieder des EWR Raumes einen Anspruch auf eine Riester-Auszahlung.
Sinn und Zweck des Wohn-Riesters
Sinn und Zweck war es, durch die Einführung des Wohn-Riesters einen Anreiz zu schaffen, um in die Altersvorsorge im Sinne von Wohneigentum zu investieren. Neben dieser Möglichkeit haben Nutzer einer eigens genutzten Wohnung diese über ein Wohn-Riester-Darlehen zu entschulden. Mit der Riester-Rente haben Eigenheimeigentümer die reelle Möglichkeit, im Rentenalter abtragungsfrei und somit mietfrei in ihrer Immobilie zu leben. Die Riester-Rente kann zudem genutzt werden als Ansparkonto. Wenn keine Entschuldung notwendig sein sollte, haben Wohnungs- oder Hauseigentümer immer noch die Möglichkeit, über die Riesterrente zu einem gewissen Zeitpunkt auf angespartes Geld zuzugreifen.
Wohn-Riester als Finanzierungsmodell für Eigenheime
Eine Immobilienfinanzierung bedarf hoher Geldsummen. Die wenigstens Verbraucher schaffen es, durch normale Arbeit eine mitunter sechsstellige Summe anzusparen, um letzten Endes einen Hauskauf aus den ersparten Mitteln zu finanzieren. Sicherlich wird das eine oder andere Eigenkapital angespart, welches dazu beiträgt, den Immobilienkredit beziehungsweise dessen Laufzeit niedrig zu halten. Hier sollten Verbraucher laut Stiftung Warentest schon mal eher mit offenen Augen durch die Angebotswelt hinsichtlich der verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten gehen. Viele Finanzierungsmöglichkeiten von Banken oder Sparkassen sollten unbedingt mit den Angeboten der übrigen Anbieter verglichen werden. Die Finanzierungsmodelle über Wohn-Riester sind komplex und schwierig zu verstehen. In diesem Falle lohnt sich eine Beratung vor Beginn der eigentlichen Finanzierung des Bauvorhabens oder der Hauskaufabsichten.
Personenkreise, die Wohn-Riester nutzen können
Wohn-Riester ist generell von allen nutzbar. Hauptsächlich zählen zu den Antragstellern folgende Personenkreise:
• Arbeitnehmer mit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung
• Amtsträger, Soldaten, Richter oder Beamte
• Bezieher von Krankengeld oder Arbeitslosengeld