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Was ist der Grundschuldzins?
Der Grundschuldzins wird genauso wie die Grundschuld in das Grundbuch eingetragen. Dabei haben sie gar nichts zu tun mit den Zinsen, die im Darlehnsvertrag vermerkt sind. Kreditinstitut versuchen in der Regel die Grundschuldzinsen zusätzlich zur Grundschuld eintragen zu lassen, damit sie im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers, somit auf deutlich mehr Geld, aus der Veräußerung des Objektes, Anspruch haben. In der Regel werden 15% -20% Grundschuldzinsen eingetragen, so besteht für die Kreditgeber die Möglichkeit noch kostendeckend oder auch gewinnbringend arbeiten zu können.
Grundschuldzinsen werden direkt im Grundbuch bei der Grundschuld mit eingetragen. Hierbei handelt es sich um Zinsen, die anders lauten können, als die im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen. Sie sind also unabhängig von der Darlehensforderung. Das heißt, dass der Darlehensgeber sich mit den Grundschuldzinsen auch für eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmer absichern will. Dabei sollen durch den eingetragenen Grundschuldzins auch Schwankungen auf dem Zinsmarkt abgedeckt werden und die Kosten für eventuelle Mahnverfahren und dergleichen mit gesichert werden. In der Regel liegt der Grundschuldzins also deutlich höher, als der im Darlehensvertrag vereinbarte Zinssatz. Die meisten Banken heben diesen um etwa 15 bis 20 Prozent an.
Unter einer Grundschuld versteht man das Recht eines Gläubigers, aus einer Immobilie oder einem Grundstück die Zahlung eines ausstehenden Geldbetrages, der bei einem Kredit oder Darlehen durch die Darlehens- oder Kreditnehmer nicht beglichen wurde, zu verlangen.
Unter dem Grundschuldzins wird ein Zinssatz verstanden, der gleichzeitig mit der Grundschuld in das Grundbuch eingetragen wird. Die Höhe der Grundschuld entspricht normalerweise dem Nettobetrag der Darlehensforderung, welcher der Darlehensnehmer (der Schuldner) als Baukredit oder Darlehen erhalten hat. Der eingetragene Zinssatz kann jedoch erheblich von den Zinsen des Darlehens abweichen und höher ausfallen.
Der Gründe für den höheren Zinssatz sind, dass der Darlehensgeber (Gläubiger) dadurch sicherstellen möchte, dass im Falle einer Zwangsversteigerung alle von ihm gestellten Forderungen (auch z.B. Kosten der Zwangsversteigerung, noch nicht geleistete Zinszahlungen etc.) zurück haben möchte. Ebenso kann man dadurch eventuell steigende Darlehenszinsen absichern.
Dabei wird der Zinssatz bei einer Grundschuld normalerweise auf 5 oder 10 Jahre festgeschrieben und muss dann nach Ablauf der Zinsbindung (die oben erwähnte Laufzeit) neu verhandelt und vereinbart werden.
Die Funktionsweise der Grundschuldzinsen
Wenn eine Immobilie gebaut oder gekauft wird, wird vom Bauherrn oder Käufer größtenteils ein Darlehen oder ein Baukredit benötigt, um eine Finanzierung des Projekts abzusichern. Dabei ist die Eintragung einer Grundschuld ein häufig genutztes Instrumentarium, um ein solches Darlehen oder einen solchen Baukredit abzusichern.
Die Besonderheit bei dem Grundschuldzins ist, das zwar ein Eintrag in das Grundbuch mit der Grundschuld erfolgt, die Zinsen jedoch nicht zur Anwendung kommen. Der Darlehens- oder Kreditnehmer zahlt für das Darlehen oder den Kredit den normal im Vertrag vereinbarten Darlehenszins.
Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Schuldner das Darlehn oder den Kredit nicht mehr bedienen kann, kommt der eingetragene Zins zum Einsatz und dadurch werden dann sämtliche Forderungen (auch alle die über die eigentliche Kredit- oder Darlehenssumme hinaus anfallenden Kosten, wie nicht bezahlte Zinsen, Kosten für die Versteigerung etc.) des Gläubigers oder Kreditgebers abgedeckt.
Das bedeutet, dass der Grundschuldzins den Gesamtbetrag der Forderungen, den der Kreditgeber oder Gläubiger im Falle einer Zwangsvollstreckung zu tragen hat, mit abdecken muss.
Handwerkszeug im Kreditwesen
Der Grundschuldzins als ein gutes Handwerkszeug im Kreditwesen
Der Grundschuldzins ist somit ein gutes Mittel für Immobilienprojekte. Hier entstehen sowohl für die Kreditgeber sowie auch für den Kreditnehmer einige Vorteile.
Kreditgeber
Der Kreditgeber erhält im Falle einer Zwangsvollstreckung seine kompletten Forderungen (eventuell nicht bezahlte Zinsen, Die Aufwendungen für eine Zwangsvollstreckung etc.) zurück. Ebenso verfügt der Kreditgeber aufgrund der eingetragenen Grundschuld über eine sehr gute Sicherheit für die bereitgestellte Kredit- oder Darlehenssumme.
Kreditnehmer
Er Kredit- oder Darlehensnehmer erhält einen Kredit oder Darlehen für seine Immobilie und kann dadurch den -Kauf oder den Bau realisieren. Der eingetragene Grundschuldzins ist für den Kredit- oder Darlehensnehmer solange nicht von Belang, wie er seine Kreditraten fristgerecht bezahlt und die Kredit- oder Darlehenssumme vereinbarungsgemäß zurückzahlt.
Rolle bei der Zwangsversteigerung
Was für eine Rolle spielt der Grundschuldzins bei der Zwangsversteigerung?
Wenn es zu einer Zwangsversteigerung kommt, kann der Kreditgeber oder Gläubiger insgesamt eine deutlich höhere Gesamtsumme, als die Grundschuld. hier zu Geltung bringen. Dies ergibt sich daraus, dass der er hierbei nicht nur die laufenden Zinsen, sondern auch die eventuell rückständigen Zinsen für zwei Jahre rückwirkend einfordern kann. Dieser Anspruch wird aus dem § 10, Absatz 1 Nr. 4 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZBG) abgeleitet. Ebenso ist hierbei jedoch zu beachten, dass Grundschuldzinsen einer Verjährungsfrist von drei Jahren auf der Grundlage von § 195 BGB, § 197 Absatz 2 sowie § 196 BGB unterliegen. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Schulden fällig werden. Der Grund liegt darin, dass es sich bei einem Grundschuldzins um eine regelmäßige Leistung handelt. Wenn eine solche Leistungsart vorliegt, greift seit dem Jahr 2002 eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Seit im Jahr 2008 das Risikobegrenzungsgesetz eingeführt wurde, muss eine Grundschuld mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Erst nach diesem Kündigungsfristablauf darf der Kreditgeber die Zwangsvollstreckung des belasteten Grundstückes oder der belasteten Immobilie betreiben. Die bis 2008 gültige Regelung, dass das Grundschuldkapital aufgrund der Grundschuldbestellungsurkunde sofort fällig wird oder mit einer sehr kurzen Frist gekündigt werden kann, ist seither nicht mehr durchführbar. Das seit 2008 gültige Gesetz dient dem Schutz von Grundstückseigentümern,
Im Gegensatz dazu sind jedoch die Grundschuldzinsen zu anderen Zeitpunkten fällig, und zwar entweder zum Quartals- oder Jahresende. Diese Zinsart muss nicht gekündigt werden Dabei ist jedoch eine Zwangsvollstreckung aus dem Grund der Grundschuldzinsen nur dann zulässig, wenn der Kreditgeber oder Gläubiger die normale Grundschuld bereits gekündigt oder die Vollstreckung aufgrund der fälligen Grundschuldzinsen bereits angedroht hat und zusätzlich eine Wartefrist von 6 Monaten verstrichen ist. Dies geht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 30.03.2017 Az V ZB 84/16 hervor. Dadurch bleibt dann dem Grundstücks- oder Immobilienbesitzer noch eine entsprechende Zeitspanne, mit der Kredit – oder Darlehensgeber zu verhandeln und er hat auch eventuell die Möglichkeit, die Immobilie zu verkaufen.
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