Eheschließung ist die schönste Art, dem Partner zu zeigen, wie groß das Vertrauen und die Liebe ist. Den Pol gefunden zu haben, der Geborgenheit, Beständigkeit und Ruhe bietet – eine Erfüllung, nach der sich viele Menschen sehnen, die auf der Suche nach der perfekten Beziehung sind. Es wird geheiratet und es folgt in der Regel eine schöne Zeit der Zweisamkeit. In den gemeinsamen Lebensjahren werden Anschaffungen getätigt. Mal kauft der Ehemann einen Gegenstand für die Wohnung, mal die Ehefrau. In den wenigstens Fällen reagieren Menschen, die in der Hochzeitsplanung sind derart besonnen, dass sie sich Gedanken über die zukünftigen Güter machen. Diese Frage taucht erst auf, wenn die Liebe derart nachlässt, dass in einem weiteren Zusammenleben keinen Sinn mehr gesehen wird. In der Regel taucht dann die Frage auf, wem was aus der Ehe zusteht. Die Streitigkeiten über die Aufteilung der Güter können in schlimmsten Fall nur Gerichte klären, wenn zwischen den Betroffenen keine Einigung möglich ist. Gerichte reden hier von Güterstand oder aber Zugewinngemeinschaft. Hier sollte allerdings geklärt werden, welcher Informationsgehalt hinter diesen Begriffen zu finden ist. Ebenso könnten Begriffe wie Gütertrennung, Güterstandsschaukel auftauchen oder die Äußerung hinsichtlich des Güterrechts fallen.
Inhalt
Güterstand (Güterrecht) gesetzliche Definition
Beim Güterstand beziehungsweise Güterrecht wird geregelt, wann und wie in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft die Vermögenswerte anzurechnen sind. Hier muss unterschieden werden, ob die Vermögensstände vor der Ehe bereits im Eigentum eines Ehepartners waren oder ob sie während der Ehe entstanden sind. Hierdurch wird es durch das Gesetz geregelt, wie entstandene Vermögenszuwächse im Falle einer Scheidung zu verteilen sind.
Laut Gesetz wird auch definiert, welche Rechte sich bezüglich des Umgangs mit Vermögenswerten ergeben. Hier wird über den Paragraphen § 1364 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgesagt, dass jeder Ehepartner über sein Vermögen frei entscheiden und verfügen kann, sofern dieses Vermögen nicht innerhalb der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft errungen wurde. In diesem Fall darf der Ehepartner nicht ohne Zustimmung des anderen Ehepartners verfügen. Diese Regelung, die als Einschränkung über die Verfügung der gemeinsam angeschafften Vermögenswerte gilt, findet sich im Paragraphen § 1365 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Regelung ist insbesondere in dem Fall von großer Relevanz, wenn in einem Scheidungsverfahren ein Ehepartner bestimmte Vermögenswerte der Gütertrennung, beziehungsweise der Aufteilung entziehen will.
Die Vorenthaltung der Vermögenswerte gegenüber dem anderen Ehepartner wäre somit ein Verstoß gegen der Zugewinnausgleichsforderung nach dem Paragraphen § 1378 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Unter Berücksichtigung dieses Tatbestands würde die Einforderung des Zugewinnausgleichs nur unter Rechtsbeistand eines Anwalts möglich und müsste gerichtlich durchgesetzt werden.
Wie bei einem Güterstand die Vermögensverhältnisse zu bewerten sind
Der Güterstand ist gleichbedeutend mit einer Zugewinngemeinschaft. Dieser Zugewinn findet allerdings erst nach der Eheschließung statt. Alle Vermögenswerte, die vor der Ehe angeschafft wurden, gehören nicht zur Zugewinngemeinschaft. Diese Form der Zugewinngemeinschaft entspricht der gesetzlichen Gütertrennung.
Verschiedene Arten des Güterstands
Die Regelung des Güterstands unterliegt der gesetzlichen Definition. Hier sind allerdings Unterschiede vorhanden, wird der Güterstand auf nationale und internationale Weise betrachtet. So wird unterschieden zwischen der
=> Gütertrennung
=> Zugewinngemeinschaft
=> Nutzverwaltung
Um noch einmal zu verdeutlichen: Der Güterstand erhält erst mit der Heirat seine rechtliche Wirksamkeit. Die rechtliche Wirkung erlischt erst, wenn eine Scheidung vorliegt oder einer der Ehepartner verstorben ist. Diese Regelung trifft auch im Falle der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu. In dieser Konstellation spricht das Gesetz von einem gesetzlichen Gütestand. Ehepartner, die vor der Ehe eine Vermeidung eines Gütertrennungsstreits erreichen wollen, einigen sich über die vorhandenen und künftig erworbenen Vermögensstände mittels eines Ehevertrages. Anhand dieses Vertrages wird eindeutig geregelt, wem welche Vermögensstände gehören und welche er im Falle einer Scheidung aus der Ehe mitnehmen darf. In diesem Fall ist keine gesetzliche Gütertrennung erforderlich.
Bei dem Begriff Nutzverwaltung handelt es sich um eine Form des gesetzlichen Güterstandes und war bis 1953 in Anwendung. Bei dieser Form des Güterstands hatte der Ehemann sein Nutznießen an den Vermögenssachständen, die von der Ehepartnerin in die Ehe mit eingebracht wurden. Die Besonderheit bei diesem Güterstand war, dass die Vermögenswerte, die über die Verlobung in die Ehe eingebracht wurden, im Eigentum des jeweiligen Ehepartners blieben.
In der heutigen Rechtsprechung ist geregelt, dass jede Person frei über sein Vermögen verwalten und verfügen darf. Ebenso ist geregelt, dass ein Ehepartner nicht ohne Zustimmung des Ehepartners über ein eventuell vorhandenes Vermögen darf. In der Nutzverwaltung durfte die Ehefrau über die Verlobung zwar Vermögenswerte mit in die Ehe bringen, dies ging allerdings in die Verwaltung des Ehemannes über. Die Frau verlor somit ihre eigenen Rechte an ihren Vermögenswerten. Diese Regelung wurde mit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschafft.
Güterstandsschaukel
Diese Art von Güterstand bezieht sich einerseits auf die Zugewinngemeinschaft und andererseits auf die Gütertrennung. Mit diesem Werkzeug hatten Eheleute die Möglichkeit, entweder von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung zu wechseln und dies im realen Rahmen. Nach einer entsprechenden Schamfrist konnte der vollzogene Wechsel wieder rückgängig gemacht werden.
Schamfrist bedeutet in diesem Fall, dass nach angemessener Zeit ein gegenteiliges Handeln durchgeführt wird und dient in der Regel nur einem Zweck: Einen Vorteil zu verwerten, der durch einen Wechsel erzielt wurde.
Eine weitere Form des Güterstands – die Gütergemeinschaft
Mit der Gütergemeinschaft ist weitere Form des Güterstands vorhanden. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit, alle in der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbenen Güter gemeinschaftlich zu verwalten. Diese Regelung war bis 1953 der Regelung der Nutzverwaltung ähnlich. Während die Nutzverwaltung mit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgehoben wurden, kann auch heute noch unter den Formen Gütergemeinschaft und Gütertrennung gewählt werden. Unter Zuhilfenahme eines Ehevertrages kann geregelt werden, wer innerhalb der Gütergemeinschaft die Verwaltung der Vermögensstände übernimmt. Hier stehen die Optionen der beidseitigen Verwaltung oder der einseitigen Verwaltung zur Verfügung. Bei der Verwaltung muss die Unterrichtungspflicht eingehalten werden. Der Ehepartner muss den anderen Ehepartner über die Maßnahmen der Verwaltung oder den Stand des Vermögens unterrichten.
Fazit
Treffen Eheleute oder Lebenspartner keine eindeutigen Regelungen, wie zum Beispiel über einen Ehevertrag, tritt automatisch der gesetzliche Güterstand in Kraft. Dies bedeutet, dass die Ehepartner eine Zugewinngemeinschaft betreiben.
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