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Was ist das Hypothekenbankgesetz?
Die Abkürzung HPG oder HypBG bedeutet Hypothekenbankgesetz. Dieses Gesetz gilt nur für privat rechtliche Realkreditinstitute. Diese Kreditinstitute beschaffen sich Geldmittel aus der Vergabe von Darlehen, die in Zusammenhang mit einem langfristigen Kreditgeschäft stehen. Zum Beispiel durch Pfandbriefe und Kommunalobligationen. Diese Papiere werden dann herausgegeben, so dass der Käufer der Papiere die Mittel für die Vergabe von Darlehen zur Verfügung stellen kann. Damit in diesem Bereich keine Abzocke betrieben werden kann, unterliegt die Bank dem HypBG. So ist gewährleistet, das Richtlinien und Regeln eingehalten werden.
Im Hypothekenbankgesetz (HBG) wird definiert welche Rechte und Pflichten eine Hypothekenbank mit Sitz in Deutschland hat. Dabei hat das HBG spezifiziert was eine Hypothekenbank sowie ein Pfandbrief sind, wie die Deckung von Pfandbriefen und Pflichten von Treuhändern geregelt sind.
Der Nutzen der Verbriefung von Hypothekenkrediten ist das Streuen des Risikos für die Bank und eine relativ sichere Zinsanlage für den Investor. Den Ablauf kann man sich hierbei wie folgt vorstellen: der Kreditnehmer nimmt einen Kredit auf, um eine Immobilie zu finanzieren. Dabei hinterlegt er die Immobilie als Sicherheit bei der Bank, die den Kredit vergibt. Falls der Kreditnehmer also ausfällt, kann die Bank den Anspruch auf die Immobilie geltend machen und diese veräußern. Zur Refinanzierung des Kredits kann die Bank die Ansprüche aber auch in einem Pfandbrief verpackt weiterverkaufen. Der Vorteil hier ist, dass die Bank mehr Zinsen vom Kreditnehmer bekommt als sie verbrieft und dass die Bank schneller wieder Geld hat um weitere Kredite zu vergeben. Solche Effekte, bei denen Fremdkapital genutzt werden um Renditen zu verbessern, nennt man Hebeleffekte. Um den Anleger zu schützen regelt das HBG zu welchem Preis der Pfandbrief verkauft werden darf. Durch die Deckungskriterien für den Pfandbrief wird der Anleger insofern geschützt, dass Banken nicht zu hohe Risiken eingehen können und im Fall, das viele Kreditnehmer ausfallen, selbst ihre Pfandbrief nicht mehr bedienen können.
Historisch begannen die Hypothekenverordnungen am 14. April 1722 in Preußen. Die erste Schweizer Hypothekenbank wurde 1849 in Basel gegründet. Die Geschichte des HBG ist deutlich jünger. Das deutsche HBG trat ursprünglich zum 1.1.1990 in Kraft, hatte eine Neubekanntmachung am 9.9.1998 und wurde zuletzt im April 2004 geändert bevor es im Juli 2005 vom Pfandbriefgesetz abgelöst wurde. Das Pfandbriefgesetzt unterscheidet sich insofern vom HBG, dass es nicht auf die Verpfändung von Hypotheken limitiert ist, sondern auch andere Objekte wie beispielsweise Schiffe miteinschließt.
Definition von Hypothekenbank
Eine Hypothekenbank ist der Vorgänger einer Pfandbriefbank. Die Hypothekenbank ist in erster Linie ein privatrechtliches Kreditinstitut. Der Unterschied zu einem gängigen Kreditinstitut ist, dass der Geschäftsbetrieb auf das Pfandbriefgeschäft ausgerichtet ist. Die Legaldefinition in § 1 des HBG beschreibt den Geschäftsbetrieb wie näher. Eine Hypothekenbank ist eine Bank, die sich darauf fokussiert
- Grundstücke im Inland zu beleihen und basierend auf dem erworbenen Pfand Hypothekenpfandbriefe auszugeben,
- Darlehen an Körperschaften im Inland sowie an Kommunen zu vergeben und diese Kommunaldarlehen als Kommunalschuldverschreibungen auszugeben.
Diese Definition macht die Hypothekenbank zu einer Spezialbank. Spezialbanken sind in Ihrem geschäftlichen Betrieb insoweit eingeschränkt, dass die Risiken nicht von einem Geschäftszweig auf andere Übergreifen können. Nehmen wir als Beispiel Versicherungen und Bausparkassen. Um das Geld des Bausparers zu schützen wird dieses in einer Spezialbank, der Bausparkasse, verwaltet. Diese vergibt keine Versicherungen, sodass im Fall von zu vielen Versicherungsfällen, der Versicherer insolvent geht ohne das Geld des Bausparers zu gefährden.
Definition von Pfandbriefen
Ein Pfandbrief ist eine Anleihe, das heißt ein zinstragendes Wertpapier. Die Besonderheit des Pfandbriefes ist die gesetzlich definierte Art der Besicherung. Der Name kommt vom Pfand. Hierunter versteht man im rechtlichen Sinne ein Objekt, das dem Gläubiger als Sicherheit für seine Forderungen zur Verfügung gestellt wird. Als Beispiel könnte man einen Pfandbrief mit 2 % Zinsen über einen Betrag von 80.000 Euro von einer Hypothekenbank kaufen. Dabei ist einem zugesichert, dass die Bank etwas Besitzt um diesen Betrag abzusichern. Inwieweit dieser Betrag abgesichert sein muss ist dabei gesetzlich geregelt.
Deckung von Pfandbriefen
Die Deckung von Pfandbriefen gibt den Gegenwert an, der durch das verpfändete Objekt gewährleistet wird. Dies kann zum Beispiel ein Grundstückspreis sein. Dieser muss sorgfältig ermittelt werden und kann nicht willkürlich gesetzt werden. Insbesondere gibt §12 HBG an wie die Beleihung zu erfolgen hat. Die Beleihung dient dazu das Risiko eines Wertverlustes bei Verkauf der Pfandleihgabe abzudecken. Zum Beispiel bei Aktien ist es oft der Fall, dass ein Beleihungswert von 50 % angesetzt wird. Wenn man also Aktien für 1000 Euro in einem Depot hat und einen Beleihungswert von 50 % ansetzt, dann wird einem ein Kreditrahmen von 500 Euro ohne weitere Prüfung gewährt. Auf ähnliche, jedoch etwas komplexere Weise, wird das im Hypothekenbereich durch das HBG definiert.
Treuhänderregelungen
Ein Treuhänder ist eine natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Vertrags verpflichtet wird die Rechte eines Dritten wahrzunehmen. Solche Treuhandverhältnisse sind besonders häufig im Bankwesen bei der Kreditsicherung. Der Treuhänder verwahrt die hinterlegte Sicherheit, sodass die Bank diese auch wirklich nur im Sicherungsfall verwerten kann. Dadurch schützt der Treuhänder einerseits den Kreditnehmer vor einem Verkauf der Sicherheit seitens der Bank, aber auch die Bank dadurch, dass Sie die Sicherheit verwahrt.
Die Regelungen des HBG werden von der entsprechenden Aufsichtsbehörde kontrolliert. Jedoch sieht das HBG in §29 einen Treuhänder vor, dessen Aufgabe es ist die Hypothekenbank und deren Pfandbriefe zu kontrollieren. Insbesondere die Deckungsvorgaben des HBG. Diese sind vom Treuhänder zu definierten Zeitpunkten bei der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Bestellung des Treuhänders erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Bank. Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, die Bestellung jederzeit zu Widerrufen.
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