Die vorvertraglichen Informationspflichten spielen zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer eine bedeutende Rolle. In der Verbraucherrichtlinie 2020 waren alle Auflagen enthalten, die sich auf die vorvertraglichen Informationspflichten beziehen. Von der Informationspflicht sind vor allen Dingen die wohnwirtschaftlichen Kredite betroffen. Im Grunde bedeutet das, dass jedes Kreditinstitut verpflichtet ist, noch vor Abschluss eines Kredit- oder Darlehensvertrages alle notwendigen Informationen an den Kreditnehmer herauszugeben. Die vorvertraglichen Informationspflichten sind im ESIS-Merkblatt enthalten und werden durch das Kreditinstitut an den Kreditnehmer herausgegeben. Ursprünglich wurde das ESIS-Merkblatt als Verhaltenskodex herausgegeben. Die Herausgabe erfolgte durch die europäischen kreditwirtschaftlichen Verbände und die Verbraucherschutzorganisationen.
Inhalt
Das ESIS-Merkblatt
Auf dem ESIS-Merkblatt sind allerlei Informationen hinterlegt. Zu diesen Informationen gehören:
- Kreditgeber (gegebenenfalls auch der Kreditvermittler, falls vorhanden)
- Beschreibung des Kredits (Hauptmerkmale)
- Zinssatz und andere Gebühren
- Häufigkeit, Höhe und Anzahl der zu zahlenden Raten
- Beispiel eines Tilgungsplans
- Sollzins
- effektiver Jahreszins
- Gesamtsumme des Kredits
- zusätzliche Auflagen
- Rechte des Kreditnehmers
- vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit
- Beschwerden
- Konsequenzen (Kreditnehmer)
- Vertragslaufzeiten
- Darlehensbedingungen
- Widerrufsbelehrungen
Das ESIS-Merkblatt ist immer gleich aufgebaut und die vorvertraglichen Informationen müssen nach der Beratung an den Kreditnehmer herausgegeben werden. Die Informationen tragen in erster Linie dazu bei, dass alle Informationen rund um die Finanzierung auf einen Blick ersichtlich sind und der Kreditnehmer nicht behaupten kann, dass er nicht Bescheid wusste. Das ESIS-Merkblatt mit den vorvertraglichen Informationen wird aber nicht nur vor einer Erstfinanzierung herausgegeben, auch bei einer Nachfinanzierung, einer Umschuldung oder eines Fremdwährungsdarlehen müssen die vorvertraglichen Informationen erneut an den Kreditnehmer herausgegeben werden.
Der §491a des Bundesgesetzbuches
Im § 491a des BGB (Bundesgesetzbuch) sind die gesetzlichen Regelungen rund um die vorvertraglichen Informationspflichten schriftlich festgehalten:
§ 491a
Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu informieren.
(2) 1 Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. 2 Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. 3 Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbestimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht nach § 495, ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.
(3) 1 Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. 2 Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern. 3 Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.
(4) 1 Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Musters zu informieren. 2 Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch findet Anwendung.
Die Vorteile der vorvertraglichen Informationen
Die vorvertraglichen Informationen befinden sich auf dem ESIS-Merkblatt, einem europäisch standardisiertem Merkblatt, das von den Kreditinstituten an die Kreditnehmer herausgegeben wird. Mit Hilfe der vorvertraglichen Informationen können Kreditnehmer nicht nur die einzelnen Finanzierungsangebote gut miteinander vergleichen, sondern auch die richtige finanzielle Entscheidung ohne Probleme treffen. Die Angebote der Banken sind durch die vorvertraglichen Informationen deutlich transparenter, vollständig und besser vergleichbar. Bevor das Merkblatt mit den Informationen in Deutschland eingeführt wurde, war es für die Kreditnehmer deutlich schwerer, die einzelnen Angebote der Kreditgeber zu vergleichen. Einen groben Überblick haben sie immer bekommen, aber ein detaillierter Vergleich war einfach nicht möglich. Das hatte meist einen Grund, die Informationen für die Angebote waren inhaltlich sehr unterschiedlich und wichen stark voneinander ab. Das war nicht nur bei den Kosten, sondern auch bei den Vertragsbedingungen der Fall. Einige Bedingungen wurden gar nicht bekannt gemacht und andere nur sehr schlecht zu finden. Mit dem ESIS-Merkblatt und den vorvertraglichen Informationen sind klare Strukturen deutlich geworden, die für den Kreditnehmer deutliche Vorteile mit sich bringen.
Vorvertragliche Informationen aushändigen
Bevor es zu einem Vertrag zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer kommt, wird in der Regel ein Beratungsgespräch durchgeführt. Das Beratungsgespräch findet zu einem festgelegten Termin statt und kann bis zu zwei Stunden dauern. Es werden alle Informationen rund um den eventuell abzuschließenden Kreditvertrag besprochen und der Kreditnehmer kann Fragen stellen, die noch unklar sind. Wichtig sind in diesem Gespräch in erster Linie die vertraglichen Bedingungen, die alle im ESIS-Merkblatt festgehalten werden. Direkt nach dem Gespräch werden die vorvertraglichen Informationen an den Kreditnehmer ausgehändigt. Zu diesem Zeitpunkt ist es noch nicht zu einem Vertrag gekommen. Der Vertrag wird erst im Anschluss bei einem neuen Termin gemacht.
Das ESIS-Merkblatt – die vorvertraglichen Informationen
Der Aufbau des ESIS-Merkplatts ist immer gleich und besteht im Grunde aus 14 Abteilungen. Bevor die einzelnen Abteilungen beginnen gibt es die Vorbemerkung, in der steht, wer und für wen das Dokument erstellt wurde. Zudem sind Informationen zur Gültigkeit enthalten. Es steht auch drin, dass die Ausgabe des Dokuments mit keinerlei Pflichten verbunden ist. Es handelt sich rein um ein Merkblatt zu Informationszwecken und für die Übersicht. Es ist mit keinerlei Verpflichtungen verbunden.
Dann beginnen die einzelnen Abteilungen. Die erste Abteilung enthält alle Informationen rund um den Kreditgeber. Dazu gehören Informationen zum Namen und die Anschrift. In der zweiten Abteilung ist der Kreditvermittler aufgelistet, falls vorhanden. Alle Informationen rund um den Kreditvermittler müssen dort festgehalten werden, so auf die Kontaktdaten. In der dritten Abteilung sind alle Hauptmerkmale des Kredites zu finden. Detaillierte Informationen werden immer von dem Kreditgeber ausgestellt. Informationen zum Zinssatz und allen anderen anfallenden Kosten sind in der viertem Abteilung nachzulesen. Die Anzahl der Ratenzahlungen und die Häufigkeit haben mit der fünften Abteilung auch einen eigenen Block. Anschließend kommen die Höhe der einzelnen Raten und ein Beispiel für einen möglichen Tilgungsplan. Zusätzliche Auflagen und Informationen zu einer vorzeitigen Rückzahlungen folgend anschließend. Die flexiblen Merkmale und alle sonstigen Rechte des Kreditnehmers sind in den zwei folgenden Abteilungen genau aufgelistet. Beschwerden und Informationen zur Nichteinhaltung sowie die zusätzlichen Informationen bilden den Abschluss der vorvertraglichen Informationen. Zum Schluss gibt es Informationen zur Aufsichtsbehörde und die Unterschrift des Kreditvermittlers.
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