Der Begriff Insolvenzdelikte bezeichnet Straftaten, die während der Eröffnung oder der Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Verbindung stehen. Die Insolvenzdelikte sind auch unter den Begriffen Bankrotstraftaten oder Insolvenzstraftaten bekannt. Grundsätzlich ist es in Deutschland so, wenn eine natürliche Person oder ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht und in voller Höhe nachzukommen, dass muss eine Insolvenz angemeldet werden. Die Insolvenz führt dazu, dass die Schulden nach einem festen Zeitraum nicht mehr existent sind. Grundsätzlich wird die Staatsanwaltschaft immer über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterrichtet. Das gilt nicht nur für Insolvenzen, die für Unternehmen durchgeführt werden, sondern auch für Verbraucherinsolvenzen. Sobald die Information vorhanden ist, muss die Staatsanwaltschaft ihre Arbeit machen und prüfen, ob die folgenden Merkmale zu finden sind:
- Betrug
- Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen
- Urkundenfälschung
- Unterschlagung
- Untreue
- Insolvenzverschleppung
- Steuerhinterziehung
- Bankrott
Alle diese Merkmale stellen Straftaten dar, die zu den Insolvenzdelikten gehören und von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden.
Inhalt
Die Insolvenzverschleppung
Die Insolvenzverschleppung ist eines der am häufigsten vorhandenen Insolvenzdelikte. Dabei wird von einer Insolvenzverschleppung gesprochen, wenn die natürliche Person oder eine juristische Person eine wirtschaftliche Krise durchlebt und eine Überschuldung droht. In einem solchen Fall kommt die Insolvenzordnung (InsO) zum Einsatz mit dem §15a, zum Thema Antragspflicht für Unternehmen und Verbraucher.
Insolvenzordnung (InsO)
§ 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
Grundsätzlich muss das Unternehmen oder der Verbraucher das Insolvenzverfahren anmelden und das unverzüglich. Der Gesetzgeber hat eine Maximalfrist von 21 Tagen festgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt muss das Insolvenzverfahren angemeldet werden, sonst ist ein Insolvenzdelikt vorhanden und das hat schwerwiegende rechtliche Konsequenzen. Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren können die Folge sein.
Die Steuerhinterziehung
Ein weiteres Insolvenzdelikt, das sehr häufig zum Tragen kommt ist die Steuerhinterziehung. In Deutschland ist Steuerhinterziehung eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird. Hier können zwischen drei bis fünf Jahren die Folge sein, aber auch eine hohe Geldstrafe ist möglich. Bei besonders schweren Fällen kann die Staatsanwaltschaft von bis zu zehn Jahren Strafen aussprechen. Allein der Versuch einer Steuerhinterziehung ist in Deutschland schon strafbar. Allerdings bietet die Staatsanwaltschaft ein wenig Kulanz an, denn wenn der Täter sich freiwillig stellt und sich anzeigt, dass findet meist keine Strafverfolgung statt, aber die hinterzogenen Steuern müssen nachgezahlt werden. Die Abgabenordnung mit dem §370 enthält alle wichtigen Informationen rund um das Insolvenzdelikt der Steuerhinterziehung.
Abgabenordnung (AO)
§ 370 Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
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