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Was bedeutet Inzahlungnahme?
Unter dem Begriff Inzahlungnahme versteht man die Weitergabe eines Objektes an einen Händler, der dieses weiterveräußert und den Ertrag aus diesem Verkauf, auf den Kaufpreis einer anderen Ware verrechnet. Somit kann durch die Inzahlungnahme der Kaufpreis deutlich reduziert werden, sodass wesentlich geringere Eigenmittel aufgebracht werden müssen. Allerdings handelt es sich hierbei rechtlich nicht um einen Rabatt, denn es werden tatsächlichen Zahlungen geleistet, wenngleich diese auch nicht in Form von Bargeld, sondern in der Leistung von Sachwerten erfolgen. Die Inzahlungnahme wird in der Regel beim Kauf hochpreisiger Güter verwendet, also wenn zum Beispiel ein Auto erworben werden soll, wobei ein Gebrauchtwagen zu diesem Zweck übergeben wird.
Rechtliche Einordnung
Bei der Inzahlungnahme handelt es sich rechtlich gesehen um einen Sachleistung. Dies bedeutet, dass hier tatsächlich eine Zahlung geleistet wird, diese aber in Form einer Sache erbracht wird und nicht als Geld. Somit steht diese Form der Zahlung den gesetzlichen Zahlungsmitteln in nichts nach, denn auch hier kann sich der Kunde auf eine gültige Zahlungsweise berufen, sollten Vorwürfe im Raum stehen, die auf eine Nichtzahlung eines bestimmten Betrages hindeuten.
Allerdings kann eine Inzahlungnahme nicht zurückgefordert werden. Hier kann lediglich der reine Geldwert erstattet werden. So mit ist die Forderung nach der Herausgabe der Sache haltlos, wenn diese durch einen weiteren verkauf bereits in Geldmittel umgewandelt wurde. Da die Inzahlungnahme grundsätzlich den Verkauf eines Objektes bedingt und somit die Zustimmung des ursprünglichen Eigentümers voraussetzt, sind entsprechende Forderungen als gegenstandslos anzusehen.
Ablauf der Inzahlungnahme
Bei der Inzahlungnahme wird das jeweilige Objekt zuerst auf einen bestimmten Wert geschätzt. Dies geschieht für gewöhnlich durch eine Überprüfung des Zustandes, wobei auch eventuelle Mängel und Sonderausstattungen berücksichtigt werden. Ist ein Betrag ermittelt, wird dieser als Kaufpreis für die Sache festgelegt und auf den Kaufpreis der neuen Sache angerechnet. Allerdings geschieht dies vorbehaltlich, denn die Gutschrift auf die Kaufsumme erfolgt nicht umgehend.
Sollte hier eine Finanzierung aufgenommen werden müssen, so wird diese aber dennoch nur über den Betrag abzüglich der zu erwartenden Summe abgeschlossen. Der Restbetrag bleibt solange offen, bis der Verkauf der jeweiligen Sache erfolgt ist. Sollte sich herausstellen, dass diese nur zu einem geringeren Preis veräußert werden kann, so muss der Käufer allerdings zwangsläufig, denn bis jetzt noch fehlenden Betrag nachzahlen.
Um einen solchen Umstand zu vermeiden, können bei manchen Anbietern, Käufe erst dann erfolgen, wenn das entsprechende Objekt auch tatsächlich verkauft wurde. Dies verlängert natürlich die Wartezeit für den Käufer erheblich, da nicht mit Bestimmtheit gesagt werden kann, wann das Objekt tatsächlich veräußert wird.
Forcierung des Verkaufes
Allerdings hat der Verkäufer nicht ewig Zeit, die Sache zu verlängern. Der Verkauf des Objektes muss in jedem Fall vorangetrieben werden, denn es gilt, bestimmte Fristen einzuhalten, die sich je nach der Sache und den im Raum stehenden Bedarf des Kunden richten. Da Inzahlungnahmen an enge Richtlinien gebunden sind, muss der Verkäufer in jedem Fall versuchen, dass Objekt so schnell wie möglich umzusetzen, damit die entsprechende Kaufsumme verrechnet werden kann. Allerdings steht ihm hierbei ein gewisser Spielraum zu, denn er kann auch Angebote annehmen, die unter dem geschätzten Wert liegen. Dies muss dem ursprünglichen Besitzer noch nicht einmal mitgeteilt werden, denn durch die Übergabe des Objektes, gehen die Verwertungsrechte ausschließlich an den Verkäufer über.
Eigentumsrechte
Grundsätzlich kann eine Inzahlungnahme nur dann erfolgen, wenn das Objekt bereits in den Besitz des Käufers übergegangen ist. Somit darf keine weitere Zahlungsverpflichtung mehr bestehen, da derartige Vorgänge unzulässig sind. Als Beispiel kann hier ein Fahrzeug gewählt werden, dass sich noch in Abzahlung befindet. Dieses kann in keinem Fall zur Inzahlungnahme freigegeben werden, denn her liegen noch die Ansprüche dritter auf dem Gut. Somit muss die vollständige Abzahlung erfolgen, bevor das Fahrzeug entsprechend veräußert werden kann.
Ähnliche Regelungen treffen auch auf andere Objekte zu, sodass der Käufer erst seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank oder einem anderen Geldgeber erfüllen muss. In diesem Zusammenhang spielt auch die Sicherungspflicht eine Rolle, denn sollte das Objekt als Sicherheit für einen Kredit gelten, so kann dieses nicht einfach veräußert werden. Verkäufer, die wissentlich ein solches Objekt zur Inzahlungnahme annehmen können eventuell auch vom ursprünglichen Kreditgeber entsprechend belangt werden, da sie sich durch die Übernahme des Gegenstandes in ein Drittschuldnerverhältnis begeben.
Verfall der Inzahlungnahme
Die Inzahlungnahme läuft dann ab, wenn der Verkäufer binnen einer bestimmten Frist, die versprochene Gegenleistung nicht erbringt oder erbringen kann. Sollte zu diesem Zeitpunkt das Objekt bereits verkauft sein, muss der Verkäufer dem Käufer einen entsprechenden Ersatz leisten, hier meist in Form von Geldzahlungen. Sollte der Verkäufer dieses Verweigern, tritt dieser in ein Schuldverhältnis gegenüber dem Käufer ein und bleibt diesem so lange verpflichtet, bis dieser entweder die zugesagte Leistung erbringt, oder aber den entsprechenden Verkaufserlös an den Käufer auszahlt.
Allerdings tritt dieser Fall nur ein, wenn der Käufer grundsätzlich die Herausgabe der Sache verlangt. Hierbei handelt es sich also um eine sogenannte Holschuld, die nur auf direkte Anforderung erbracht werden muss. Hintergrund dieser Regelung besteht darin, dass auf diese Weise verhindert werden soll, dass dem Käufer durch entsprechende Handlungen, hohe Schadenersatz Forderungen entstehen können.
Gegenseitige Ansprüche
Aus einer Inzahlungnahme entstehen grundsätzlich gegenseitige Ansprüche, die in jedem Fall erfüllt werden müssen. Der Käufer ist dabei zur Herausgabe der Sache verpflichtet, wenn der Verkäufer diese beansprucht. Auf der anderen Seite muss der Verkäufer versuchen, einen Wert möglichst nahe am Schätzpreis zu erzielen. Zudem muss er den Käufer sofort informieren, wenn es zu einem Verkauf gekommen ist, sodass dieser die entsprechenden Maßnahmen für eine Zahlung der Restsumme ergreifen kann.
Beschränktes Widerrufsrecht
Aus dieser Konstellation ergibt sich ein beschränktes Widerrufsrecht, dass die Zeit für einen Widerruf des Vertrages nur auf die Zeitspanne festlegt, in welcher der Gegenstand noch nicht konkret an den Händler übergeben wurde. Danach kann ein Widerruf nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen, sodass hier von Seiten des Verkäufers entsprechend zugestimmt werden muss.
Anders als bei anderen Verträgen kann ein Widerruf aber noch dann erfolgen, wenn die Inzahlungnahme durch den Verkauf des Objektes bereits abgeschlossen ist. Hier besteht dann bei erheblichen Sachmängel am Kaufgegenstand die Möglichkeit, diesen zu reklamieren, wobei dann der Verkäufer wiederum die erhaltene Summe aus der Inzahlungnahme zurück gewähren muss.
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