Als Kick-Back wird ein Geschäft mit mehreren Vertragspartnern bezeichnet, bei dem ein Teil des Kaufpreises einem Verkäufer als Provision oder Rückvergütung zurückerstattet wird. Kick-Back Zahlungen gibt es bei Anlagegeschäften, insbesondere bei Finanzdienstleistungen, z.B. Fondvermittlungen. Weiterhin kommen Kick-Back Zahlungen bei Immobiliengeschäften vor.
Inhalt
Kick-Back bei Anlagegeschäften, Finanzdienstleistungen
Als Beispiele für Kick-Back bei der Fondvermittlung kann der Verkauf, die Vermittlung von Fondanteilen an Anleger genannt werden, bei denen der Finanzdienstleister oder die Bank anschließend von der Fondgesellschaft Rückvergütungen erhält. Die Bank hatte an diesem Geschäft ein eindeutiges Interesse an einer besonderen Vorteilsnahme durch die Rückvergütungen oder Provisionen. Werden solche Rückvergütungen nicht benannt, konnten die Anleger als letzte Glieder in der Kaufkette nicht wissen, dass die Bank, der Finanzdienstleister im eigenen Interesse gehandelt haben. Das schlägt dann zum Nachteil der Anleger aus, wenn sich herausstellt, dass die Kapitalanlage nicht seinen Erwartungen entspricht. Hätte der Anleger gewusst, dass die Bank aus dem Verkauf einen eindeutigen Eigenvorteil schöpfen will, hätte er sich vielleicht für ein anderes, einträglicheres oder risikoärmeres Finanzprodukt entschieden. Finanzdienstleister, die ihren Kunden zu einer speziellen Anlage raten, um nach dem Verkauf von der Rückvergütung zu profitieren, könnten nur diesen Vorteil und nicht die Anlageinteressen ihrer Kunden im Blick gehabt haben.
Während der Jahre vor 2006 häuften sich solche Kick-Back Zahlungen gerade bei Fondanteilen. Oft erhielt nicht nur einer der Beteiligten, z. B. die Bank eine Rückvergütung, sondern darüber hinaus auch noch Berater und Anlagevermittler, die aus dem Kaufpreis Provisionen erhielten. Diese Zahlungen wurden den Kunden nicht offengelegt, sondern wurden verdeckt durchgeführt.
OGH Grundsatzurteil zum verdeckten Kick-Back
Im Dezember des Jahres 2006 wurde dazu beim Bundesgerichtshof (BGH) ein Grundsatzurteil (XI ZR 56/05) gefällt, das die Vermittler der Fonds verpflichtet, die Anleger über solche Kick-Back Zahlungen aufzuklären, wenn die Provisionen und Rückvergütungen aus Verwaltungskosten und Ausgabeaufschlägen des Anlagenkaufs stammen. Die Verpflichtung zur Offenlegung erlaubt dem Anleger einzuschätzen, ob eine Bank oder ein anderer Finanzdienstleister an diesem Geschäft in einem Interessenkonflikt steht. Der Interessenkonflikt erklärt sich hier aus dem Widerspruch zwischen der vom Kunden erwarteten unbeeinflussten Beratung und dem Interesse des Vermittlers/Verkäufers am Zusatzgewinn.
In der Folge konnte verschiedenen Banken und anderen Finanzdienstleistern eine Pflichtverletzung nachgewiesen. Das berechtigte die Kunden zu einem Anspruch auf Schadensersatz.
Die Grundsätze es Urteils des BGH, die durch weitere Urteile bestätigt wurden, sind auch anzuwenden auf Produkte wie Aktienfonds, offene Investmentfonds, verschiedene geschlossene Fonds, Immobilienfonds, Energiefonds Anleihen, Rentenfonds, Zertifikate und weitere ähnliche Finanzprodukte. Dabei kann auch darauf hingewiesen, dass es bereits in den Jahren vor dem Urteil des BGH dahingehende Entscheidungen beim Bundesgerichtshof gab. Damit wurde ausgeschlossen, dass die fehlende Offenlegung des Kick-Backs auf mangelnde Kenntnis zurückzuführen war. Die mehrmalige Behandlung der Kick-Back Methoden beim Bundesgerichtshof macht deutlich, welchen Umfang diese Geschäftspraktiken hatten und wie schädlich sich für Anleger Kick-Back bei einer Finanzdienstleistung auswirken kann. Bei Vermittlungen, die auf verdecktes Kick-Back zielen, erhielten Anleger häufig unvollständige bis falsche Angaben zu den erwarteten Renditen und zu einem vorhandenen Risiko.
Kick-Back Methoden beim Handel mit Immobilien
Bei Immobilien- und Grundstücksverkäufen sind ebenfalls Praktiken der Kick-Back Zahlungen zu bemerken. Hier ist es der Käufer eines Grundstücks oder einer Immobilie, der die Bank täuscht, indem für das benötigte Darlehn einen überhöhten Kaufpreis zugrunde legt. Dem Käufer fließt anschließend per Kick-Back ein Teil der Immobilienkosten wieder in die eigene Kasse zurück. Bei genauer Kenntnis hätte die Bank kein – meist noch vorteilhaftes – Darlehn in der Höhe ausgegeben. Bekannt sind Fälle, bei denen für einen Immobilienkauf falsche Daten hinterlegt wurden. Grundstücksfinanzierungen sind daran gebunden, dass die Darlehen ausschließlich für die bei der Bank angegebenen Verwendungen eingesetzt werden. Das können Käufe von Grundstücken, Verkäufe von Häusern mit Eigentumswohnungen, Sanierungen und mehr sein. Die Überfinanzierung von solchen Vorhaben versetzt den Darlehnsnehmer in die Lage, die über den Bedarf hinausgehenden Kreditgelder für andere profitable Vorhaben einzusetzen. Der Finanzierung dieser Vorhabe wäre vielleicht nie zugestimmt worden, da sie zu riskant sind oder ihre Durchführung eindeutig an fehlenden Voraussetzungen scheitern wird. Ebenso können Käufer mit völlig überteuerten Immobilien getäuscht werden, deren Wert weitaus geringer als der Kaufpreis ist. Ohne Wissen des Käufers fließt der Überschuss in versteckte Innenprovisionen.
Schutz vor Kick-Back – Beratungen prüfen, Aufklärungspflicht einfordern
Kick-Back Zahlungen beschränken sich nicht auf Fonds und Immobilien. Auch bei Brokern, Lieferantenverträgen, sogar bei Produkten der Altersvorsorge tauchen immer wieder Fälle von Kick-Back auf. Banken und andere Finanzdienstleister haben allerdings die Pflicht, über solche Rückvergütungen und Provisionen im Rahmen von Kick-Back auch ungefragt ihre Kunden vollständig aufzuklären. Gibt es eine solche ungefragte Aufklärung nicht, sollten Kunden und andere potenzielle Vertragsparteien vor einem Abschluss von Verträgen, diese Informationen unbedingt einfordern. Entwürfe für Verträge von Finanzdienstleistungen können zur Sicherheit einem Anwalt oder einem Notar zur Prüfung vorgelegt werden. In keinem Fall sollten Vergleiche außer Acht gelassen. Bei einem Vergleich der unterschiedlichen Konditionen und Kosten von Finanzprodukten können auch gravierende Unterschiede der verschiedenen Begleitkosten und Gebühren verglichen werden. Die Wertigkeit einer Immobilie sollte unbedingt von einem nachweislich unabhängigen Sachverständigen mit den erforderlichen Berechtigungen überprüft und festgestellt werden. Es kann ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden, wenn der Verdacht naheliegt, dass die vorliegende Wertermittlung nicht den Tatsachen entspricht.
Finanzprodukte für die Altersversicherung können zu einem Honorartarif oder zu einem Nettotarif abgeschlossen werden. In diesen Fällen sind die gewählten Tarife generell frei von der Zahlung von Provisionen und vorgenommene Kick-Back Zahlungen werden dem jeweiligen Vertrag für den Kunden gutgeschrieben. Bei sehr langfristigen Geldanlagen können so über die Jahrzehnte hinweg Erträge für viele Tausende von Euro gewonnen werden. Schon bei Vergleichen der Geldanlagen können ausschließlich solche Finanzprodukte herangezogen werden.
Es gibt Rechtsanwälte, die sich direkt auf den Anlegerschutz spezialisiert haben. Hier sind Kunden bei einer Prüfung und Beratung zu den Vertragsentwürfen auf der sicheren Seite. Die Auslagen für die Leistungen des Anwalts stehen in keinem Verhältnis zu dem Schaden, den verdecke Kick-Back Zahlungen dem Kunden beim ungeprüften Vertragsabschluss entstehen können. Einen Anwalt für Anlegerschutz können auch Anleger hinzuziehen, wenn sie bereits einen Vertrag abgeschlossen haben und es im Nachhinein Anlass zu einem Verdacht auf Kick-Back gibt. Anleger, die vorerst die Kosten für einen Anwalt bei einer Überprüfung sparen wollen, können sich auch an die Verbraucherverbände werden. Hier sind die unabhängige Prüfung und Beratung gesichert.
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