Inhalt
Was ist ein Kommunaldarlehen?
Ein Kommunaldarlehen ist dasselbe wie ein KO-Darlehen. Dieses wird an Körperschaften oder andere Anstalten des öffentlichen Rechts vergeben. Siehe auch KO-Darlehen.
Kredite werden nicht nur an Privatpersonen oder Unternehmen vergeben, sondern können genauso auch an Gebietskörperschaften gerichtet werden. Diese Gebietskörperschaften umfassen unter anderem den Bund, die Bundesländer, Landkreise und Gemeinden. In einer weiter gefassten Definition werden unter Kommunaldarlehen alle Kredite an Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts verstanden. Die Legaldefinition des Kommunaldarlehens umfasste in einer alten Fassung des Pfandbriefgesetzes zudem noch alle von diesen Gebietskörperschaften gewährleisteten Kredite an Dritte.
Der Haushalt der Kommunen im Überblick
Normalerweise sollten die Haushalte der Kommunen ausgeglichen sein. Es wird angestrebt, dass die Ein- und Ausgabenseite der Kommunalhaushalte sich ausgleicht. In der Realität wird dies jedoch nicht immer erreicht. Zum Ausgleich des Haushaltes können daher Kommunalkredite erforderlich werden. Da ausgeglichene Haushalte angestrebt werden und die Aufnahme von Krediten nicht dem Normalfall entsprechen sollen stellt der Kommunalkredit ein Ausnahmetatbestand dar. Dieser subsidiäre Ausnahmetatbestand ist in §77 Abs. 3 GemO NRW für das Bundesland Nordrhein-Westfalen beispielsweise geregelt.
Mit Hilfe der Kommunalkredite sollen Investitionen und Umschuldungen finanziert werden. Sie sind im Vermögens-, Kreditzinsen und Verwaltungshaushalt zu verbuchen. Die Kreditaufnahme kann jedoch nicht eigenmächtig erfolgen. Für sie ist eine Kreditermächtigung in der Haushaltssatzung beim Bund und im Haushaltsgesetz der Länder notwendig. Die Kreditermächtigung greift dabei bis zu einer bestimmten Betragsgrenze und erlischt erst im Haushaltsjahr des folgenden Jahres. Neben der Ermächtigung der Aufnahme der Kredite müssen diese ebenfalls der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Dies muss spätestens 1 Monat vor der vertraglichen Vereinbarung geschehen. In Ausnahmefällen ist in einigen Bundesländern auch vorgesehen, dass die Kreditaufnahme genehmigungspflichtig ist. Dies ist zum Beispiel der Fall in Brandenburg und in §85 Abs. 2 GemO geregelt.
Die Kreditaufnahme muss dabei die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Kommune berücksichtigen. Oberstes Ziel muss es sein langfristig einen ausgeglichenen Haushalt zu schaffen und nicht auf die Aufnahme der Kredite zur Deckung von Haushaltslücken angewiesen zu sein. Die Zinskosten die durch die Kreditverpflichtung entstehen und die Tilgungen dürfen dabei weder in der Gegenwart noch in der Zukunft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kommune übersteigen. Kommunalkredite sind hierbei nur als Ausnahmeregelung vorgesehen und dürfen nur im Rahmen eines geordneten Haushalts erfolgen.
Der Kreditbegriff
Haushaltsrechtlich ist der Kreditbegriff durchaus enger zu verstehen. Hierbei ist unter dem Kreditbegriff das Kapital zu verstehen, dass unter Verpflichtung der Rückzahlung von Dritten aufgenommen wird. Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Tilgung von Krediten nicht durch den Vermögenshaushalt gedeckt ist und auch nicht erwirtschaftet werden kann. Vor der Aufnahme der Kredite muss zudem ein ordentliches Verfahren zur Auswahl des Kredites erfolgen. Hierzu müssen mehrere Angebote eingeholt und miteinander verglichen werden. Unter Abwägung der aktuellen Haushaltslage wird eine Entscheidung getroffen, welcher Kredit am wirtschaftlichsten und sinnvollsten ist.
Sicherheiten der Kommunaldarlehen
Bei Kommunaldarlehen handelt es sich um Blankodarlehen. Sie werden also eine sichtbare Kreditsicherheit gewährt. Dies hat bei Kommunalkrediten den Hintergrund, dass es Gemeinden nicht gesetzlich nicht gestattet ist Kreditsicherheiten zu stellen. Dies ist beispielsweise in §86 Abs. 5 GemO NRW geregelt. Die Gewährung von Blankokrediten bedeutet allerdings nicht, dass die Kreditinstitute ein hohes Ausfallrisiko befürchten müssen. Die Steuerkraft, das Vermögen und vor allem die Insolvenzunfähigkeit werden als sichernde Maßnahmen verstanden. Über das Vermögen der Gemeinden kann also kein Insolvenzverfahren eröffnet werden und es wird angestrebt, dass diese zahlungsfähig bleiben.
Gemeinden dürfen auch bei Krediten zugunsten Dritter keine Sicherheit bestellen insofern keine aufsichtsbehördliche Anzeige- oder Genehmigungspflicht erfolgt ist. Sollten dennoch Sicherheiten gestellt werden, so sind die Verträge als nichtig zu betrachten. Kommunen können jedoch die Erfüllung kommunaler AUfgaben als Sicherheitsleistung anbieten. Häufig werden im Rahmen der Kreditbesicherung Bürgschaften, Garantieren oder sonstige Mithaftungen für Kredite an kommunale Unternehmen vergeben.
Kreditinstitute und das Kommunaldarlehen
Die Kommunaldarlehen werden in Deutschland fast ausschließlich von Kreditinstitute vergeben. Der Anteil der Kommunaldarlehen, die von Kreditinstituten gewährt werden liegt bei über 96%. Die Finanzierung über den Kapitalmarkt oder auch der Bürgerkredit sind so gering, dass ihnen keine Bedeutung bei der Finanzierung der Haushalte zugesprochen wird. Deshalb sind für die Kommunaldarlehen die bankbetrieblichen und bankenaufsichtsrechtlichen Einordnungen wesentlich.
Die Zuordnung der Kommunalkredite als eine Form der Kredite ist im §19 Abs. 1 Nr. 4 KWG festgestellt. Das Kommunaldarlehen stellt eine Forderung an einen Kunden dar. Zur Deckung des Kommunalkredites spielt das Eigenkapital keine Rolle. Sie werden daher dauerhaft als „partial use“ betrachtet. Für den Ansatz der Null-Prozent Regelung beim Eigenkapital besteht keine zeitliche Befristung. Kommunalkredite haben für Kreditinstitute den Vorteil, dass Sie nicht allen bankaufsichtsrechtlichen Meldepflichten unterliegen und von diesen teilweise befreit sind. Durch diese Regelungen können die Kreditzinsen für Kommunen auf einem sehr niedriges Niveau gehalten werden. Für Kreditinstitute bedeutet dies allerdings, dass die Margen bei der Vergabe der Kredite ebenfalls sehr gering sind.
Der Wegfall einiger Meldepflichten beruht auf dem Grundsatz der Insolvenzunfähigkeit von Bund, Ländern und Kommunen. Es wird hierbei auf das „bündische Prinzip“ verwiesen nach dem die Länder füreinander einstehen sollen. Um die Insolvenz einzelner Länder oder Kommunen zu vermeiden besteht daher die Verpflichtung von Hilfeleistungen und der solidargemeinschaftlichen Mitverantwortung. Der Finanzausgleich sorgt hierbei von vornherein dafür, dass keine Insolvenzgefahr im kommunalen Bereich auftritt. Zwar sollen die übergeordneten Hierachieebenen nicht direkt für die Schulden der Kommunen oder Länder aufkommen, jedoch wird über das vorhandene Ausgleichssystem erreicht, dass die Insolvenzgefahr gegen Null geht. Die Kommunen und Länder verfügen daher über eine uneingeschränkte Bonität.
Die Grundlage der uneingeschränkten Bonität ist die Haftungsverpflichtung des Bundes und der jeweiligen Länder. Da diese die Haftung anerkennen und dafür Sorge tragen, dass die Kommunen zahlungsfähig bleiben kann davon ausgegangen werden, dass die uneingeschränkte Bonität Bestand hat. Erst wenn eine vollkommene finanzielle Unabhängigkeit eintreten sollte und die Haftungsverpflichtung nicht mehr anerkannt wird, ist davon auszugehen, dass die Bonität der Kommunen individuell bewertet werden müsste. Zurzeit besteht allerdings noch ein jährlicher horizontaler und vertikaler Finanzausgleich der die Zahlungsfähigkeit gewährleistet. Durch diesen Finanzausgleich werden die Gemeinden und Länder banktechnisch als wirtschaftliche Kreditnehmereinheit mit dem Bund anerkannt. Daraus folgt, dass Kommunaldarlehen grundsätzlich das gleiche Rating aufweisen wir die des Bundes. Da das Rating der Bundesrepublik Deutschland auf Triple-A Niveau liegt ist also das Risiko eines Zahlungsausfalls gegen Null.
« Zurück zum Wiki Index