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Was ist ein Kommunalkredit?
Bei einem Kommunalkredit handelt es sich um einen Kredit, welcher direkt an Kommunen, Bundesländer oder den Staat selbst vergeben wird. Dabei dienen diese Kredite in der Regel dazu, den Haushalt eines Landes auszugleichen oder diesen durch die entsprechenden Summen aufzustocken. Dabei handelt es sich bei diesen Krediten meist um Großkredite, welche im Bereich von mehreren Millionen Euro vergeben werden. Diese Kredite werden für gewöhnlich bei den Bundesbanken beantragt, allerdings vergeben auch private Banken entsprechende Darlehen, wobei hier vor allem Kommunen bei den lokalen Sparkassen als Kunden auftreten. Kommunalkredite sind ein fester Bestandteil des Bundeshaushaltes und werden jährlich in diesen auch einkalkuliert. Das gleiche Prinzip wird auch bei Gemeinden und Landkreisen angewandt.
Einordnung kommunaler Kredite
Kommunale Kredite sind Leihgaben an den Staat. Rechtlich betrachtet werden diese als Ausnahmetatbestand angesehen, wobei hier davon ausgegangen wird, das der Haushalt einer Kommune ausgeglichen ist. In der Regel ist aber genau das Gegenteil der Fall, denn der Haushalt wird erst durch die Aufnahme des Kredites wieder in einem ausgeglichenen Zustand versetzt. Dies hat zur Folge, dass sich die Kommunalkredite als sogenannte Aufstockungskredite verhalten, um ein geplantes Soll bei den Haushaltsberechnungen zu erreichen.
Das größte Problem dieser Kredite besteht darin, dass sie mit erheblichen Zinsen zurückgezahlt werden müssen, obwohl die Bonität des Staates als hervorragende bezeichnet werden kann. Allerdings steigen die Zinsen mit jedem weiteren Kredit deutlich an, denn es gehen als Sicherheiten praktisch immer weitere Güter der Gemeinde an die Bank über. Da die Rückzahlung über eine lange Zeit erfolgt und praktisch gesehen immer nur Teile der Gesamtkredite getilgt werden können, handelt es sich bei Kommunalkrediten um Darlehen, deren Höhe im Laufe der Zeit immer weiter anwächst, ohne das hier eine vollständige Tilgung erreicht werden kann.
Grundlage für die Aufnahme von Kommunalkrediten
Kommunalkredite können nur in einem engen gesetzlichen Rahmen beantragt werden. Demnach erfolgt die Aufnahme nur dann, wenn das zur Bestreitung aller Ausgaben erforderliche Kapital, nicht durch die Tätigkeit der Kommune selbst aufgebracht werden kann. Konkret bedeutet dies, dass wenn die Einnahmen einer Gemeinde nicht ausreichend sind, um alle erforderlichen Ausgaben zu decken, besteht die Möglichkeit, einen Kommunalkredit zu verwenden, um diese Lücke zu schließen.
Allerdings – dies muss deutlich gemacht werden – ist die Praxis meist eine andere, denn in der Tat werden die Kredite auch dann aufgenommen, wenn weitere ausgaben die im Haushaltsplan nicht vorgesehen waren, finanziert werden sollen. Dies widerspricht dem eigentlichen Sinn dieser Kredite, wobei die gesetzliche Regelung – in diesem Fall der Definitionsspielraum – sehr weit gefasst ist.
Ablauf der Beantragung
Der Ablauf der Beantragung eines Kommunalkredites unterscheidet sich deutlich von denen eines Privatkredites. Hier muss in der Regel lediglich ein Anruf bei der vergebenden Bank unter der Angabe der letzten Kreditnummer erfolgen. Schon kann das entsprechende Geld auf das Stadtkonto überwiesen werden. Grund für dieses einfache Vorgehen ist die Tatsache, dass bei allen Kommunalkrediten der Staat als Bürge auftritt, sodass eine erhebliche Menge an Kapital im Hintergrund steht. Auch wenn in diesem Zusammenhang der Föderalismus besteht, können Kommunen auf staatliche Gelder zurückgreifen, um Haushaltsengpässe zu überbrücken. An deren Stelle tritt dann aber für gewöhnlich der Kredit, denn durch die staatlichen Zuwendungen, werden diese wieder abgezahlt.
Haushaltsprüfung
Allerdings werden Kredite dieser Art von privaten Banken nicht unbeschränkt vergeben. Sollte eine Gemeinde bereits hoch verschuldet sein, so kann die Bank eine Haushaltsprüfung verlangen, die dem jeweiligen Institut vorgelegt werden muss. Erst wenn durch diese nachgewiesen werden kann, dass weitere Abzahlungen möglich sind, kann ein erneuter Kredit an die Kommune vergeben werden.
Die Haushaltsprüfung stellt dabei etwas ähnliches wie die Bonitätsprüfung im Bereich der Privatkredite dar. Allerdings nimmt diesen einen vollkommen anderen Umfang an, denn hier sind zumeist unzählige ausgaben und Einnahmen vorhanden. Vor allem auch die Anzahl der Sicherheiten – in diesem Fall Gebäude die der Stadt gehören oder anderen Immobilien – müssen entsprechend auf ihren Wert hin geprüft werden. Bisher kam es nur sehr vereinzelt zu solchen Prüfungen, wobei dies vor allem bei Gemeinden der Fall war, die ihr jährliches Kontingent aus dem Bundeshaushalt bereits verbraucht hatten. Auch Banken sind an dieser stelle nicht mehr bereit, noch weitere Kredite ohne den Nachweis von Sicherheiten zu vergeben.
Verbot der Sicherungspflicht
Die oben genanten Sicherheiten dienen allerdings nur als Nachweis der Bonität insgesamt. Sie dürfen in keinem Fall als Sicherheiten im eigentlichen Sinne, an die Bank verpfändet werden. Dies ist bei Kommunalkrediten nicht gestattet, da eine Gemeinde, in welcher Form auch immer nicht insolvenzfähig ist. Aufgrund dieser Tatsache handelt es sich bei allen Kommunalkrediten immer um Blanko-Kredite, die also ohne jedwede Stellung von Sicherheiten vergeben werden. Wie schon erwähnt, tritt hier am Ende der Staat als Bürge auf, sodass alle Kreditschulden zu lasten seines Etats fallen.
Stellt eine Gemeinde dennoch Sicherheiten, so handelt es sich hier um einen illegalen Akt, der durch die entsprechenden Aufsichtsbehörden unterbunden werden kann. Ein in diesem Rahmen geschlossener Vertrag ist ungültig und muss umgehend widerrufen werden.
Erlaubte Sicherheiten
Allerdings können andere Formen von Sicherheiten sehr wohl gestellt werden. So können zum Beispiel Beteiligungen an Unternehmen vergeben werden, die der Kommune ganz oder zum Teil gehören. Aus den hier erzielten Erträgen können dann die Schulden getilgt werden, wobei immer nur ein gewisser Prozentsatz der einnahmen zur Tilgung herangezogen werden kann.
Da auch die gemeindeeigenen Betriebe nicht insolvenzfähig sind, kann auch bei diesen keine Pfändung vorgenommen werden. Lediglich die Abwicklung seitens der Kommune stellt hier eine Möglichkeit der Auflösung dar. Daher muss ausreichend Kapital vorhanden sein, um den weiterbetrieb der Einrichtungen über einen möglichst langen Zeitraum zu ermöglichen. Daher dürfen die Grundbeträge in keinem Fall als Sicherheiten ausbezahlt werden.
Beschluss zur Kreditaufnahme
Die Kreditaufnahme kann nur nach Beschluss eines entsprechenden Gremiums der Stadt erfolgen. Sie darf in keinem Fall eigenmächtig durch einen Mitarbeiter der Verwaltung in die Wege geleitet werden und ist auch nur dann gerechtfertigt, wenn die Aufnahme in jedem Fall der Erfüllung der wesentlichen Aufgaben dient.
Sollte eine kommunale Überschuldung im Raum stehen, so muss geprüft werden, ob in diesem Rahmen noch weitere Kredite aufgenommen werden können. Dies kann aber nur durch eine Aufsichtsbehörde entschieden werden, die den Haushalt der Stadt genau unter die Lupe nimmt.
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