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Was ist ein Komplementär?
Was ist ein Komplementär und in welcher Branche kommt dieser zum Einsatz
Bei einem Komplementär handelt es sich um eine Person, welche einen persönlich haftenden Gesellschafter darstellt. Es handelt sich also um eine Person, welche vollständig haftet und Teilhaber oder Besitzer einer Gesellschaft ist. Beispielsweise kann es sich um eine Person handeln, welche ein Unternehmen gegründet hat und in diesem die Rolle des Komplementärs einnimmt.
Typischerweise erfolgt der Einsatz von Komplementären allerdings in einer KG – also einer Kommanditgesellschaft. In einer KG muss also stets der Einsatz eines Komplementärs erfolgen, da dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Gleichzeitig erfolgt hier aber auch der Einsatz des Kommanditisten.
Dieser muss nur teilweise haften. Allerdings gibt es zwischen dem Komplementär und dem Kommanditisten auch noch weitere grundlegende Unterschiede: Der Komplementär findet sich meist in der Geschäftsführung eines Unternehmens wieder. Diese trifft die wichtigsten Entscheidungen des Unternehmens und lenkt das Unternehmen somit auch in eine bestimmte Richtung.
Alle wichtigen wirtschaftlichen Entscheidungen werden von der Geschäftsführung getroffen. Der Komplementär hat somit eine hohe Entscheidungsgewalt. Anders sieht dies bei dem Kommanditisten aus. Dieser sitzt nicht in der Geschäftsführung und kann somit an den wichtigsten Entscheidungen auch nicht teilhaben – trägt allerdings auch nicht so ein hohes Risiko wie der Komplementär.
Das Risiko, welches der Komplementär trägt, ergibt sich grundlegend aus der vollständigen Haftung, welches dieser trägt. Verschuldet sich also das Unternehmen, bei welchem der Komplementär eingesetzt ist, so haftet dieser für die Schuld. Allerdings haftet der Komplementär nicht nur unternehmerisch, sondern vollständig. Daher haftet der Komplementär sogar mit seinem gesamten Privatvermögen, falls dies erforderlich ist.
Typischerweise sind die meisten Gründer einer KG auch automatisch Komplementär. Die Position des Komplementärs kann natürlich auch abgegeben werden oder übertragen werden. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass der Komplementär die KG auch nach außen vertritt. Gespräche mit anderen Kommanditgesellschaften, Banken, Kreditgebern oder anderen Arten von Institutionen werden also stets mit dem Komplementär geführt. Der Kommanditist wird auch hier von der Vertretung der KG nach außen ausgeschlossen.
Haftung
Wie haftet der Komplementär in einer KG?
Es handelt sich bei dem Komplementär um eine Form des Gesellschafters und somit haftet dieser auch anders im Gegensatz zu einer anderen Gesellschaftsform wie dem Kommanditisten. Der Komplementär haftet gegenüber seinen Gläubigern. Dies kann in den unterschiedlichsten Fällen zutreffen. Klassischerweise setzt die Haftung bei Krediten oder Investitionen ein, welche nicht zurückgezahlt beziehungsweise getilgt werden können. Kredite und Investitionen werden von Kommanditgesellschaften grundsätzlich benötigt, um ein wirtschaftliches Wachstum zu garantieren.
Aufgenommen werden diese von Banken und Kreditinstituten. Genauso investieren auch Privatpersonen in KG’s. Bei den Privatpersonen handelt es sich meist um private Investoren und teilweise auch um private Anleger. Ist ein Investment oder Kredit abgeschlossen worden, so steht die KG in der Schuld des Investors beziehungsweise Kreditgebers. Im Vorfeld werden in diesem Zusammenhang Regelungen getroffen, welche eingehalten werden müssen.
Dazu zählt unter anderem die Tilgung beziehungsweise Rückzahlung der Kreditsumme oder des Investments. Aber auch Zinsen werden meist im Zuge eines Kredits fällig und müssen zurückgezahlt werden. Bei Investoren hingegen werden teilweise Teile des Gewinns zusätzlich zu den Tilgungen abgegeben. Genauso erhalten die Investoren oftmals Anteile der KG. Geht eine KG nun insolvent, so haftet der Komplementär vollständig für diese.
Der Komplementär muss also die Schulden bei den Kreditgebern, den Investoren oder den Gläubigern in voller Höhe tragen. Zum einen kann der Komplementär die Schulden aus den Mitteln der KG zahlen. Sind diese jedoch verbraucht, so muss der Komplementär seine privaten Mittel aufwenden, um die Schulden zu begleichen. Dazu können zum Beispiel auch eigene Immobilien und weitere Sach- und Vermögenswerte zählen. Der Komplementär haftet in jedem Fall solange, bis die Schulden vollständig beglichen sind.
Haftungsbeispiel
Beispiel für die Haftung eines Komplementärs
Um die Haftung eines Komplementärs im Zuge einer KG zu verdeutlichen, eignet sich ein Beispiel gut: Ein Kreditgeber wie eine Bank oder ein Kreditinstitut vergibt einen Kredit in Höhe von 500.000 Euro an den Komplementär. In dem Moment der Zuteilung des Kredits an die KG steht der Komplementär automatisch in der vollen Haftung für den Kredit. Im Laufe der nächsten Geschäftsjahre geht die KG allerdings insolvent und ist damit zahlungsunfähig. Der Kredit kann nun nicht mehr planmäßig getilgt werden und die Laufzeit kann ebenfalls nicht mehr eingehalten, wodurch sich die Kosten und Gebühren womöglich sogar erhöhen.
Der Komplementär muss nun mit der vollen Haftung für den Kredit in der noch zu tilgenden Höhe eintreten. Beträgt die Höhe des Kredits, welche noch getilgt werden muss, zu dem Zeitpunkt der Insolvenz also 300.000 Euro, so haftet der Komplementär für diese Summe. Zunächst können die Ressourcen der KG noch für die Tilgung der Kreditsumme verbraucht werden. Sind diese allerdings aufgebraucht, so muss der Komplementär seine privaten Mittel zur Tilgung aufwenden. Nun haftet der Komplementär mit seinem Haus, seinem Auto und seinen sonstigen Sach- und Vermögenswerten, bis die Kreditsumme vollständig beglichen ist.
Komplementäre in einer KG
Wie viele Komplementäre gibt es in einer KG?
Der Komplementär kommt in der KG zum Zuge. Typischerweise werden durch die Regelungen, welche für eine KG gelten, nur ein Komplementär gefordert. Allerdings funktioniert das Konzept der KG nicht, wenn nur ein Komplementär vorhanden ist, da die KG auf dem Partner-Prinzip beruht. Es werden also ein Komplementär sowie ein Kommanditist benötigt, um die rechtlichen Forderungen an die KG zu erfüllen. Das Besondere an der KG ist, dass in dieser auch mehrere Komplementäre zum Zuge kommen können. Es handelt sich dabei allerdings nie um viele Komplementäre. Allerdings können mehr Kommanditisten als Komplementäre herangezogen werden. Dadurch, dass ebenfalls mehr als nur ein Komplementär eingesetzt werden kann, ergibt sich die Möglichkeit, das Risiko beziehungsweise die Haftung auf unterschiedliche Personen aufzuteilen.
Die vollständige Haftung, welche auch von privater Seite erfolgt, wird dadurch auf mehrere Parteien unterteilt. Somit wiederum kann eine Haftung für einen Kredit beziehungsweise an einen Gläubiger auch schneller abgeschlossen werden. Es muss darüber hinaus erwähnt werden, dass die Gläubiger die noch anzuhaltenden Leistungen jederzeit und unverzüglich von den Komplementären einfordern können. Außerdem können die Gläubiger sowohl Leistungen nur zu einem bestimmten Anteil anfordern als auch Leistungen vollständig und damit in der gesamten Höhe anfordern. Je nach Gläubiger sind die Haftungen aber auch unterschiedlich geregelt.
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