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Was ist das Kreditwesengesetz?
Das Kreditwesengesetz, kurz KWG, ist ein deutsches Gesetz, das zum Zweck der Marktordnung und -Regelierung des Kreditwesens, 1935 in Kraft getreten ist. Laut dem Kreditwesengesetz unterliegt ein Unternehmen dem KWG, sobald Bankgeschäfte gewerbsmäßig durchgeführt werden. Auch ein Geschäftsbetrieb mit Geldleistungen, der auf kaufmännische Weise durchgeführt wird, sorgt dafür, dass das Kreditwesengesetz angewendet wird. Durch die Bankenkrise, die Deutschland im Jahre 1934 erfuhr, sah sich die Regierung gezwungen, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die eine erneute Krise verhindern soll.
Das Kreditwesengesetz wird regelmäßig überarbeiten. Solche Änderungen wurden zum Beispiel 1988 (Basel I), 2004 (Basel II) und 2013 (Basel III) notwendig. Durch diese sogenannten Novellierungen wird unter anderem europäisches Recht in deutsches Recht umgesetzt. Die Bezeichnung Basel bezieht sich auf das Gremium, den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, der das europäische Recht umsetzt und die Richtlinien vorgibt. Durch die SolvV (Solvabilitätsverordnung), die LiqV (Liquditätsverordnung) und die GroMiKV (Großkredit- und Millionenkreditverordnung) wird das Kreditwesengesetz ebenso ergänzt, wie durch Richtlinien, die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, erlassen werden.
Die Funktionsweise des BaFin ist ebenfalls im Kreditwesengesetz geregelt.
Zweck des Kreditwesengesetz
Zum einen soll das Kreditwesengesetz die Gläubiger von Kreditinstituten schützen. Dieser Schutz bezieht sich auf die Einlagen, also Geldmittel, die die Gläubiger getätigt haben. Gemeint sind hier nicht die Verbraucher oder Gläubiger im einzeln, sondern die Allgemeinheit. So soll das Vertrauen in die ordnungsgemäße Funktion von Banken und Kreditinstituten gewährleistet werden. Denn nur wenn darauf vertraut werden kann, dass ein System wie das Kreditsystem, vernünftig funktioniert, wird Vertrauen aufgebaut und das System genutzt. Nur so kann die Geldwirtschaft ihren Zweck erfüllen.
Zum anderen dient das Kreditwesengesetz der Erhaltung und Sicherung der Funktionalität der Kreditwirtschaft. So regelt und gewährleistet das Kreditwesengesetz die ordnungsgemäße und rechtskonforme Durchführung von Bankgeschäften. Durch Regelungen die Einlagensicherung betreffend, wird gewährleistet, dass auf Konten eingezahlte Geldmittel auch zur Verfügung stehen.
Aufsicht über Banken und Kreditinstitute und Meldepflichten
Durch das Kreditwesengesetz werden alle Finanzdienstleister und Kreditinstitute einer staatlichen Aufsicht unterstellt. Banken, Kreditinstitute und Finanzdienstleister bedürfen einer Erlaubnis, um ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen. Es besteht somit ein Konzessionssystem. Durch verschiedene Meldepflichten und Überwachung kann das BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) direkt Einfluss nehmen. Bevor ein Institut eine Konzession erhält, wird unter anderem geprüft, ob die für die Leitung des Instituts vorgesehenen Personen über entsprechende fachliche Kompetenz verfügen. Auch das Vorhandensein entsprechender Eigenmittel, also genügend Eigenkapital, wird überprüft.
Im Kreditwesengesetz ist geregelt, wann und welche Informationen die Kreditinstitute und Finanzdienstleister an das BaFin zu übermitteln haben. Neben einer generellen Auskunftspflicht, die in Paragraf 44 geregelt ist, sind weitere Pflichten wie folgt geregelt.
Solvabilitätsangaben
Paragraf 10 des Kreditwesengesetzes sowie die ergänzende Solvabilitätsverordnung, kurz SolvV, regeln die Anforderungen und Bestimmungen der Mindesteigenkapitalmenge von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern. Diese Regelung umfasst auch Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen.
Es muss monatlich eine Gesamtkennziffer ermittelt werden, die die Eigemittelausstattung darstellt. Diese Kennziffer muss an das BaFin übermittelt werden. Zudem sind bankeigene Modelle Überprüfungs- und genehmigungspflichtig.
Liquiditätsangaben
Das Kreditwesengesetz wird durch die Liquiditätsverordnung, kurz LiqV, ergänzt. Die Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung bestimmter Kennzahlen, die Auskunft über die Liquidität des Instituts ermöglichen, ist hier geregelt.
Großkredite
Das Kreditwesengesetz wird durch die Groß- und Millionenkreditverordnung, GroMiKV ergänzt und konkretisiert. Im vierteljährigen Intervall sind Banken dazu verpflichtet, Angaben über die erteilten Großkredite zu machen. Eine Vergabe von Großkrediten, die die Großkrediteinzelobergrenze überschreitet, ist durch das BaFin genehmigungspflichtig. Zudem muss dieser Kredit mit zusätzlichen Eigenmitteln abgesichert werden.
Monatsausweise und Jahresabschluss
Kreditinstitute sind zu Monatsausweisen, in Form von monatlichen Bilanzstatistiken, an die Deutsche Bundesbank verpflichtet. Zudem müssen Jahresabschlüsse, Lageberichte und Prüfungsberichte dem BaFin vorgelegt werden.
besondere Anlässe
Besondere Anlässe sind Ereignisse, die in dieser Form nicht regelmäßig auftreten, und gegebenenfalls Maßnahmen des BaFin erfordern. Etwa der Verlust von ca. 25 % des haftenden Eigenkapitals ist als besonderer Anlass zu bewerten. Andere besondere Anlässe sind unter anderem: Änderungen der Rechtsform, Wechsel von Geschäftsleitern, Veränderungen an Beteiligungen, Verlegung von Niederlassungen oder dem Hauptsitz, Veränderungen die Zweigstellen in Drittstaaten betreffen, Einstellung des Geschäftsbetriebes, Aufnahme oder Beendigung von Nichtbankgeschäften, sowie die Vergabe von Millionenkrediten. Diese Ereignisse sind daher ebenfalls meldepflichtig.
Des Weiteren regelt das Kreditwesengesetz, auch mithilfe ergänzender Verordnungen, die Kreditvergabe. Banken und Finanzdienstleister dürfen ohne entsprechende Prüfungen und Beachtung verschiedene Kriterien, keine Kredite vergeben. Die verschiedenen Risiken des zu vergebenen Kredits müssen abgewogen und durch entsprechende Eigenmittel abgesichert werden. Im Zuge der Kreditvergabe muss auch die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers erfolgen.
Die Kreditinstitute müssen auch verschiedenen organisatorischen Pflichten nachkommen. So sind Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche zu ergreifen. Diese Pflichten sind explizit im Kreditwesengesetz geregelt.
Zudem ist der Umfang des Bankgeheimnis im Kreditwesengesetz geregelt.
Einflussnahme durch das BaFin
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat verschiedene Möglichkeiten auf die Geschäftsführung von Kreditinstituten Einfluss zu nehmen. Das BaFin hat die Möglichkeit Begrenzungen von Großkrediten und qualifizierten Beteiligungen vorzunehmen. Um Normverletzungen zu verhindern, können durch das BaFin Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungsrates abberufen werden oder Befugnisse an Sonderbeauftragte übergeben werden. Zudem kann auch die Erlaubnis zum Tätigen von Geldgeschäften entzogen werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auch berechtigt Maßnahmen zum Schutz der Gesamtwirtschaft zu ergreifen. Dies soll weitreichende Folgen, etwa durch Insolvenz einer Bank, verhindern.
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