Eine Kündigung ist die einseitige Willenserklärung ein Dauerschuldverhältnis zu beenden. Jede Kündigung ist nach geltendem Recht empfangsbedürftig. Das heißt, dass diese einseitige Willenserklärung erst rechtskräftig werden kann, wenn Sie von der Gegenseite entgegengenommen, bzw. angenommen wird.
Inhalt
Eine Kündigung bedarf gewissen Bedingungen
Bei einer Kündigung erklärt eine von zwei oder mehreren Vertragsparteien, dass sie den Vertrag einseitig zu beenden wünscht. Es kann sich bei dem Vertrag um einen unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag, einen Mietvertrag, eine Vereinszugehörigkeit, einen Liefervertrag, Dienstleistungsvertrag und weitere Arten von Verträgen handeln. Nach geltendem Recht ist ein freiwillig und auf rechtsgültiger Basis geschlossener Vertrag für alle Vertragsparteien bindend. Dem gegenüber steht die Vertragsfreiheit, die wiederum zugestehen muss, dass ein Vertrag auch auf einseitigen Wunsch wieder gelöst werden kann. Um durch dieses Recht nicht die Gültigkeit der Vertragsschließung weniger wirksam zu machen, sind Kündigungen an besondere formale und rechtliche Bedingungen geknüpft.
Dazu gehören:
- Der Kündigungsgrund
- Die formelle und konkrete Kündigungserklärung
- Die Einhaltung rechtlich festgelegter Kündigungsfristen (fristlose Kündigungen sind wiederum an besondere Bedingungen geknüpft)
- Je nach Vertrag die Schriftform
Für besondere Situation sieht der Gesetzgeber den Kündigungsausschluss, das Kündigungsverbot und spezielle Bestimmungen für einen Kündigungsschutz vor. Die Voraussetzungen für eine Kündigung sind teilweise in Gesetzen verankert oder werden eigens im Vertrag festgelegt. So erlauben bestimmte Verträge beispielsweise eine ordentliche Kündigung nach Ablauf einer bestimmter Vertragsdauer oder bei Veränderung von Vertragsinhalten. Vorzeitig vorgenommene Kündigungen in diesem Fall eine außerordentliche Kündigung. Es kann festgelegt werden, Verträge während einer festgelegten Probezeit auszusprechen, ohne einen Kündigungsgrund zu benennen. Allgemein gelten Fristen für die Wirksamkeit einer Kündigung. Ohne Beachtung der festgelegten Fristen kann ein Vertrag fristlos und mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn ein Vertragspartner die vertraglichen Regelungen in einer Weise verletzt, die dem anderen Vertragspartner Schaden bringt. Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Vertragspartnern zählt zu den anerkannten Schäden, die eine Aufrechterhaltung des Vertrags unzumutbar machen können.
Kündigung für bestimmte Arten von Verträgen
Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsrecht ist über zahlreiche Gesetze geregelt, die sowohl die Rechte der Arbeitnehmer wie der Arbeitgeber schützen. Dabei gelten bezüglich des Arbeitsrechts noch weitreichende Sonderregelungen zum Kündigungsschutz, wie z.B. beim Mutterschutz, im Schwerbehindertengesetz oder dem Berufsbildungsgesetz. Allgemeine, umfassende Grundlagen regeln das KSchG (Kündigungsschutzgesetz) und das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), das die Kündigungsfristen regelt (§ 622 BGB). Das KSchG greift bei Betrieben, in denen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auszubildende zählen für diese Arbeitnehmeranzahl nicht mit. Arbeitgeber können folgende Kündigungen aussprechen:
- Betriebsbedingte Kündigung
- Personenbedingte Kündigung
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Kündigung in der Probezeit
Kündigung durch den Arbeitnehmer
Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten ebenfalls die unterschiedlichen Kündigungsfristen, z.B. nach Betriebszugehörigkeit. Für ordentliche Kündigungen können Arbeitnehmer verschiedene Musterkündigungen nutzen, die online verfügbar sind. Die Kündigungsgründe sind nicht so eng begrenzt wie für den Arbeitgeber. Die finanzielle Verbesserung, Karrierechancen sind ebenso stichhaltig wie private Gründe.
Kündigungsrecht im Kreditwesen
Kredit- und Darlehnsverträge sind nicht unantastbar. Auch hier gibt es rechtlich geregelte Anlässe für eine Kündigung. Hypothekendarlehen, die von Hypothekenbanken ausgegeben wurden, sind unkündbar, sofern der Darlehensnehmer sich an die vertraglich vereinbarten Pflichten hält.
Langfristige Darlehnsverträge wie die Baudarlehen können nach Ablauf bestimmter Fristen ordentlich gekündigt werden. Fristbestimmend ist die Zinsbindungsfrist. Die Vertragspartner vereinbaren einen Zeitraum (Baudarlehn meist 10 Jahre), für den ein Zins festgeschrieben. Nach Ablauf der Zinsbindung kann der Darlehnsnehmer den Vertrag ohne Nachteile kündigen, um ein vorteilhafteres Zinsangebot wahrzunehmen. Darlehnsverträge können auch vor Ablauf der Zinsbindung außerordentlich gekündigt werden. In dem Fall kann der Kreditgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung für die entgangenen Zinsen fordern. Die Berechnung dieser Entschädigung wurde vom BGH festgelegt. Bei Zinsbindungsfristen von mehr als zehn Jahren, kann der Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren das Darlehen kündigen, ohne dass hierbei die Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird. Die Kündigung vom Darlehn muss mit einer Frist von einem Monat vor Beendigung der Zinsfestschreibung erfolgen, um Gültigkeit zu haben. Der Darlehensgeber kann das Darlehen bei vertragsgemäßer Erfüllung hingegen nicht innerhalb der Zinsbindungsfrist kündigen.
Die Kündigung eines Kredits muss zwingend schriftlich erfolgen. Erforderlich ist weiterhin die Zustellung durch die Post. Zur Sicherheit sollte eine Kreditkündigung per Einschreiben aufgegeben werden. Gründe für die Kündigung von Krediten können sein:
- Umschuldung – mehrere Schulden eines Kreditnehmers werden in einen anderen Kredit umgeschuldet, da der Kreditnehmer die verschiedenen Raten nicht mehr bedienen kann. In diesem Fall wird der Kredit im Laufe der Umschuldung abgelöst.
- Wahrnehmung eines Angebots zu günstigeren Zinsen – dann ist die Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten.
- Vorzeitige Ablösung des Kredits
- Tod des Kreditnehmers
Der Kreditgeber kann den Kreditvertrag kündigen, wenn
- der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtung nicht mehr oder nicht vollständig bedient,
- der Kreditgeber zahlungsunfähig ist, in Insolvenz geht und die laufenden Darlehen an andere Kreditgeber überträgt.
Im Unterschied zu Darlehen mit einer Zinsfestschreibung sind Kredite ohne Zinsbindung jederzeit kündbar. Für die Kündigung solcher Kredite gilt allgemein eine Frist von drei Monaten.
Bei der Kündigung eines Ratenkredits oder der Kündigung einer Immobilienfinanzierung vor Ablauf der Zinsbindung ist zu berechnen ober der erwartete Zinsvorteil eines Konkurrenzangebots nicht von der Vorfälligkeitsentschädigung zunichte gemacht wird. Bei Ratenkrediten ist die Vorfälligkeitsentschädigung, die an die Bank zu zahlen ist, auf 1 % der offenen Restsumme maximal begrenzt. Komplizierter ist die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Baufinanzierung. Hier spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, z.B. die Höhe der Restschuld, der Zinssatz, die Laufzeit. Darüber hinaus können verschiedene Methoden für die Berechnung angewendet werden. Nicht selten übersteigt bei geringer Restschuld die Vorfälligkeitsentschädigung dann einen Zinsvorteil bei einem anderen Darlehnsgeber.
Kündigung der verschiedensten Verträge
Unter bestimmten Bedingungen kann fast jeder Vertrag gekündigt werden. Immer kann ein Vertrag gekündigt werden, wenn ein Vertragspartner sich nicht an die vereinbarten Inhalte des Vertrages hält. Zu den sehr umfangreich gesetzlich geregelten Kündigungen gehören Kündigungen von Mietwohnungen. Während der Mieter jederzeit unter Einhaltung der geltenden Fristen kündigen kann, sofern dies nicht speziell anderes vertraglich geregelt ist, ist der Vermieter an bestimmte Bedingungen für die Kündigung gebunden. Für Kaufverträge, die per Telefon oder online abgeschlossen werden, statt der Kündigung das Widerspruchsrecht eingeräumt. Innerhalb einer gesetzlich eingeräumten Widerspruchsfrist kann ein Kunde von einem Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen und ohne nachteilige Folgen zurücktreten.
Entscheidend für eine wirksame Vertragskündigung ist die Kenntnis der geltenden Kündigungsfrist. Fristgerecht gekündigt werden müssen auch Verträge, wie Handy-, Strom- oder Gasverträge mit Laufzeiten einer bestimmten Anzahl von Monaten. Gibt es den Zusatz, dass sich der Vertrag bei Nichtkündigung automatisch verlängert, muss unbedingt die vertragliche Kündigungsfrist eingehalten werden.
« Zurück zum Wiki Index