Ein landesverbürgtes Darlehen stellt im Grunde nichts anderes dar, als ein Kommunaldarlehen. Demzufolge ist das landesverbürgte Darlehen nur ein anderer Begriff für Kommunaldarlehen oder KO-Darlehen. Hierbei unterscheidet man zwischen echten und unechten Kommunalkrediten. Die echten Kommunaldarlehen liegen dann vor, wenn Kredite an Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts gewährt werden, wie etwa den Bund, die Länder oder die Gemeinden. Werden die Darlehen hingegen durch diese verbürgt, spricht man von unechten Kommunaldarlehen. Da die Bonität dieser Kreditnehmer als sehr gut eingeschätzt wird (sie haften nicht nur mit dem eigenen Vermögen, sondern auch mit dem Steueraufkommen), werden landesverbürgte Darlehen in der Regel blanko vergeben. Das heißt, hier müssen keine Sicherheiten gestellt werden.
Der Ausdruck Landesverbürgtes Darlehen hat zwei Bedeutungen. Zum Einen wird darunter das sogenannte Kommunaldarlehen verstanden. Diese Darlehen werden ausschließlich an Anstalten des Öffentlichen Rechts vergeben, das können beispielsweise Länder oder Gemeinden sein, um die Finanzierung ihres Haushaltes sicher zu stellen. Oftmals wird hierbei auf erforderliche Sicherheiten verzichtet, da der Darlehensnehmer mit seinem Steueraufkommen haftet. Zum Anderen werden Bauherren durch vorteilhafte Darlehen von Bund und Ländern gefördert. Für diese staatliche Förderung des Wohnungsbaus wird der Begriff landesverbürgte Darlehen ebenso verwendet. Ziel der Unterstützung ist, vor allem das energiesparende Bauen für Familien möglich zu machen sowie die Konjunktur anzukurbeln.
Landesverbürgte Darlehen bezeichnen spezielle Kredite, welche an Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts zur Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen vergeben werden. Zu diesen Kreditnehmern gehören beispielsweise der Bund, Gemeinden und die Länder der Bundesrepublik sowie Kragenhäuser und Rundfunkanstalten. Grundlegend wird hierbei zwischen unechten und echten landesverbürgten Darlehen unterschieden. Ein Darlehen wird als echt bezeichnet, wenn die Kredite direkt an diese Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts vergeben werden. Werden die Darlehen aber nur verbürgt, so handelt es sich um unechte landesverbürgte Darlehen. Diese Darlehen sind zudem auch unter Kommunaldarlehen bekannt, was jedoch nur ein anderer Begriff für diese Kreditart ist. Kreditgeber eines solchen Darlehens kann grundsätzlich jedes Kreditinstitut sein. Landesverbürgte Darlehen werden jedoch in den meisten Fällen von öffentlichen Kreditinstituten vergeben.
Die Bonität von öffentlichen Körperschaften oder Anstalten wird in der Regel als sehr gut eingeschätzt. Der Grund dafür ist, dass diese Einrichtungen nicht ausschließlich mit dem eigenen Kapital bei einer Zahlungsunfähigkeit haften müssen. Ein mögliches Insolvenzverfahren ist in generell in einem solchen Fall ausgeschlossen. Zu einer genauen Beurteilung der Finanzsituation sind die jeweiligen Vorschriften des Haushaltsrechts zu beachten. Das jeweilige Land, der Bund oder die Gemeinde haftet in diesen Fällen mit dem eigenen Vermögen und insbesondere mit dem Steueraufkommen. Landesverbürgte Darlehen werden daher meist blanko vergeben und verlangen keine zusätzlichen Sicherheiten. Steuergelder gehen regelmäßig in die Kasse ein und sind dauerhaft sicher. Für einen Kreditgeber ist dies die bestmögliche Sicherheit. Städte und Gemeindung nutzen diese Darlehen meist für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnamen an Straßen, Brücken oder öffentlichen Gebäuden.
Die Kredite werden an Anstalten des öffentlichen Rechts vergeben, sodass diese die Finanzierung ihres Haushaltes sicherstellen können. Der Kreditnehmer haftet in diesem Fall vollständig mit dem Steueraufkommen. Zudem werden mit diesen Darlehen Bauherren durch den Bund oder die Länder gefördert. Diese staatliche Förderung ist insbesondere für den Bau von neuen Wohnungen gedacht und wird daher gerne und unter festgelegten Voraussetzungen vergeben. Bestimmte Auflagen müssen dabei immer eingehalten werden und betreffen in den meisten Fällen das Sparen von Energie und Ähnlichem. Familien sollen trotz der hohen Baukosten energiesparende Gebäude errichten können und die natürlichen Ressourcen sollen damit geschont werden. Meist schrecken viele Familien vor den hohen Anschaffungskosten zurück. An dieser Stelle möchten die Gemeinden und Städte ihre Hilfe anbieten. Auch die Konjunktur soll mit dieser staatlichen Förderung angekurbelt werden.
Privates Wohneigentum gilt gerade in der heutigen Zeit immer häufiger als rentable Altersvorsorge. Immer mehr Menschen nutzen diese zukunftsorientierte Anlage, da Zinsen immer mehr an Wert verlieren. An dieser privaten Altersvorsorge in Form von Immobilien will sich der Staat mit diesen Steuererleichterungen und zusätzlichen Finanzierungen beteiligen. Diese Fördermaßnahmen erhält er jedoch nur, wenn der Kreditnehmer die individuellen Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen können je nach Fall sehr unterschiedlich ausfallen. Meist wird neben den energiesparenden Maßnahmen eine bestimmte Quadratmeterzahl vorgegeben, welche nicht überschritten werden darf. Eine andere Voraussetzung kann sein, dass das Einkommen des Kreditnehmers eine gewisse Höhe nicht übersteigen darf. Hierdurch soll die Zielgruppe auf Bedürftige angepasst und eingegrenzt werden. Sehr häufig werden solche Darlehen an Familien vergeben, welche sich ein neues Eigenheim bauen möchten. Diese Kredite zeichnen sich oftmals durch niedrige Zinsen und eine eher lange Laufzeit aus, was für die meisten Familien ideale Umstände sind. Das landesverbürgte Darlehen macht jedoch meist nun einen Teil der benötigten Kreditsumme für einen Hausbau aus. Die Bank, welche den Hauptkredit bereitstellt, erhält daher meist den ersten Rang der Besicherung.
Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit werden die Steuereinnahmen als Sicherheit an den Kreditgeber abgetreten. Diese gelten als sehr zuverlässig und stellen damit für den Kreditgeber immer eine ausreichende Sicherheit dar. Viele Gemeinden und Städte in Deutschland sind hoch verschuldet und benötigen aus diesem Grund einen Kredit. Diese Schulden haben jedoch keine negativen Auswirkungen, da die Steuereinnahmen und damit die Sicherheit, durch die dort lebenden Bürger stets gesichert sind. Der Kreditgeber kann sich immer auf einen kontinuierlichen Geldfluss verlassen.
Einteilung der Laufzeiten
Landesverbürgte Darlehen werden wie alle Kredite in Laufzeiten und nach Verwendungszweck unterschieden. Anders als bei klassischen Ratenkrediten fallen unter kurzfristige Kredite solche, die eine Laufzeit von weniger als vier Jahren haben. Ein mittelfristiger Kredit hat meist eine Laufzeit von vier bis zehn Jahren und wird für mittelgroße Sanierungs- oder Baumaßnahmen vergeben. Für große Ausgaben werden Kredite mit einer langfristigen Laufzeit von über zehn Jahren vergeben. Der individuelle Verwendungszweck ist entscheidend und wird in jedem Fall genauestens geprüft.
Begrenzung des Kreditvolumens
Die individuelle Begrenzung des Kreditvolumens ergibt sich aus den Gemeindeordnungen. Diese enthalten strenge Vorschriften über die genaue Haushaltsführung der Städte und Gemeinden. Zudem können die Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder Aufschluss über die Begrenzung des Kreditvolumens bieten. Demnach dürfen solche Kredite ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben aufgenommen werden. Hierbei darf nur die Deckung eines unabweisbaren Betrages mit einem Kredit erfolgen. Eine Ausnahme gilt für Bund und Länder, wenn die Aufnahme des Kredites zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts benötigt wird.
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