Beim Leasing mietet der Leasingnehmer einen Leasinggegenstand (Auto, Container) bei der Herstellerfirma selbst oder bei einer Leasinggesellschaft an. Die Höhe der Leasingrate für den Gegenstand wird im Leasingvertrag vereinbart und ist vom Leasingnehmer regelmäßig zu entrichten. Bilanziell wird der Leasinggegenstand dem Nutzer beim Finanzierungsleasing zugeschrieben. Dem Leasinggeber wird das Gut zugerechnet, wenn es sich um das Operate Leasing handelt.
Der Vorteil des Leasings liegt eindeutig darin, dass nicht die gesamte Kaufsumme aufgewendet werden muss, sondern nur Teilzahlungen während der Nutzungsdauer anfallen. Ebenso bringt diese Art der Finanzierung Planungssicherheit, da in der Regel Wartung und Reparatur vom Leasinggeber übernommen werden, und steuerliche Vorteile. Nachteilhaft ist die langfristige Bindung an das geleaste Gut, das beispielsweise durch einen raschen technischen Fortschritt schnell veraltet, und nicht, wie das bei Eigentum der Fall ist, verkauft werden kann.
Anstelle der herkömmlichen Mietverträge werden sogenannte Leasingverträge immer häufiger abgeschlossen. Gerade in der Automobilbranche sind Leasingverträge sinnvoll, wenn ein Automobil nur für einen begrenzten Zeitraum genutzt werden soll. Hierbei wird das Automobil vom Leasinggeber beschafft und finanziert. Der Leasingnehmer kann dann gegen eine Nutzungsgebühr das Fahrzeug nutzen. Rechtliche Einschränkungen gibt es beim Leasing nicht, sodass die Details je nach Anbieter variieren können. Deshalb bleibt allgemein nur festzuhalten, dass der Leasingvertrag zu den Mietverträgen gehört.
Weiterführende Eigenschaften
Ein häufiges Kriterium für die Einteilung als Leasingvertrag, im Vergleich zu herkömmlichen Mietverträgen ist die Verlagerung des Gewährleistungsanspruches auf den Leasingnehmer. Während bei typischen Mietverträgen der Eigentümer für die Wartungs- und Instandsetzungsleistung verantwortlich ist, wird diese Pflicht auf den Leasingnehmer übertragen. Im Gegenzug dazu ist der Leasinggeber für die Finanzierung der Sache zuständig.
Leasinggeber können Unternehmen oder auch Banken sein. Die Wartungspflicht kann allerdings auch auf den Leasinggeber übergehen, wenn dieser sich für eine Gebühr dafür verpflichtet.
Der Leasingvetrag wird bei Verbrauchern immer beliebter, da hier kein Kreditvertrag abgeschlossen wird. Streng genommen liegt aber dennoch eine Finanzierung seitens der Bank oder Unternehmens vor. Je nach Ausarbeitung des Leasingvertrages kann auch ein Finanzierungsleasing vorliegen, welches seit 2008 eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung beschreibt. Aus steuerrechtlicher Sicht kann das Leasing Bilanzvorteile bringen.
In Deutschland wird mit dem Leasing meist eine Nutzungsüberlassung verstanden. Ähnlich wie bei dem Mieten bleibt der Geber hierbei Eigentümer der Sache, während der Nehmer der Besitzer wird. Eigentum und Besitz fallen hier also auseinander und werden verschiedenen Personen oder Unternehmen zugeschrieben. International wird nur zwischen dem „Operate Lease“ und dem „Capital Lease“ unterschieden.
Das operative Leasing ist dem herkömmlichen Mieten sehr ähnlich, umfasst jedoch noch weitere Dienstleistungen des Leasinggebers. Oftmals charakteristisch für das operative Leasing sind sehr flexible Leasingzeiten. Neben einer offenen Grundmietzeit und flexiblem Kündigungsrecht sind oftmals auch sehr kurze Grundmietzeiten vorhanden. Die Wartung und Instandhaltung werden jedoch vom Leasinggeber übernommen.
Der Leasingablauf
Beim Leasinggeschäft tritt der Leasingnehmer an das bereitstellende Unternehmen, um das gewünschte Objekt zu bestellen. Anstatt dieses allerdings selber komplett zu finanzieren, geht der Leasinggeber in Vorleistung. Nach den Vorstellungen des Kunden wird die bestimmte Sache vom Leasinggeber bestellt und finanziert.
Der Leasingnehmer verpflichtet sich daraufhin eine monatliche Leasingrate für einen festgelegten Zeitraum zu bezahlen. Die Höhe der Leasingrate ergibt sich aus der Differenz des Anschaffungspreises mit dem Restwert. Da der Leasinggeber das Anschaffungsrisiko trägt und grundsätzlich in Vorleistung geht, ist die insgesamt bezahlte Leasingrate weit höher als die Differenz aus dem Anschaffungspreis und dem Restwert. Dieser Überschuss entspricht der Gewinnmarge des Leasinggebers.
Für den Leasinggeber ist vor allem die Bonität des Leasingnehmers wichtig. Ähnlich wie bei einem Kreditvertrag leiht der Leasinggeber diesem jetzt zwar nicht direkt die finanziellen Mittel, aber die Sache kann als äquivalent angesehen werden. Sollte es zu Zahlungsausfällen kommen, trägt der Leasinggeber das Risiko die Sache nicht anderweitig verkaufen zu können. Deshalb ist dieser darauf bedacht, dass die Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers gewährleistet ist. Stellt sich heraus, dass ein hohes Zahlungsausfallrisiko besteht, können auch andere Sicherheiten erbracht werden. So können Vorauszahlungen geleistet werden, oder Kautionen hinterlegt sein.
Am Ende des Leasingvertrages besteht oftmals die Option das Objekt zu kaufen. Da der Leasinggeber die Sache nur für den Zweck des Leasings angeschafft hat, zieht dieser meist keinen direkten Nutzen aus dem Leasingobjekt. Er ist also oftmals daran interessiert, das Leasingobjekt an den Leasingnehmer am Ende des Leasingvertrages zu veräußern, sollte für diesen daran das Interesse bestehen.
Leasingarten
Auch wenn für das Leasing keine einheitliche Definition oder Abgrenzung zum Mietvertrag besteht, so gibt es dennoch allgemeine Klassifikationen der gebräuchlichen Leasingarten.
Herstellerleasing: Hierbei fallen Leasinggeber und Hersteller des Leasingobjektes auf dieselbe Person oder Gesellschaft. Zwar findet dieses Vorgehen häufig in der Automobilbranche statt, doch treten hierfür Tochterunternehmen als Leasinggesellschaften im Namen der Automobilhersteller auf. Da Leasinggesellschaften im weitesten Sinne Kreditgeber sind, sind die Automobilhersteller daran interessiert eine klare Abgrenzung zwischen dem Finanzierungsinstrument des Leasings und dem eigentlichen Kerngeschäft zu schaffen.
Leasing ohne Herstellerbindung: Hierbei ist anders als beim Herstellerleasing, der Leasinggeber nicht Hersteller des Produktes. Der Leasinggeber ist eine komplett unabhängige Partei, die im Auftrag des Leasingnehmers an ein Unternehmen herantritt um das Leasinggut zu beschaffen. Dieses Konstrukt besteht also grundsätzlich aus mindestens drei Parteien. Das Herstellerunternehmen veräußert das Gut an die Leasinggesellschaft. Hier besteht ein gewöhnlicher Kaufvertrag. Die Leasinggesellschaft überlässt das gekaufte Leasinggut dem Leasingnehmer. Der Leasingnehmer verpflichtet sich eine monatliche Gebühr zu zahlen. Eine direkte Verbindung zwischen Leasingnehmer und dem Herstellerunternehmen besteht also nicht.
Sale and Lease-Back: Diese Leasingoption ist eine Möglichkeit für Unternehmen kurzfristig an Liquidität zu gewinnen. Sollten hohe Werte in Sachgütern gebunden sein, kurzfristig jedoch finanzielle Mittel notwendig werden, so können die Sachgüter an Leasinggesellschaften veräußert werden. Im Gegenzug verpflichtet sich der Leasinggeber das Objekt an das Unternehmen wieder zu leasen. Das Leasingobjekt hat also nicht den Besitzer gewechselt und verbleibt im Unternehmen. Lediglich der Eigentümer wurde auf diese Art der Finanzierung gewechselt. Mit diesem Geschäft können auch Bilanz- und Steuervorteile verbunden sein.
Zusätzlich bestehen auch noch andere Klassifikationen der Leasingverträge.
Diese sind zum Beispiel die Vollamortisation. Hierbei werden die Anschaffungskosten vollständig vom Leasingnehmer über einen bestimmten Zeitraum bezahlt. Am Ende des Leasingvertrages besteht jedoch kein Eigentumsübergang. Oftmals hat der Leasinggegenstand noch einen Restbuchwert. Da der Leasinggeber weiterhin der Eigentümer ist, kann er den Restbuchwert für sich verbuchen.
Häufiger ist jedoch die Teilamortisation. Da Leasingobjekte häufig nicht über die volle Abschreibungsdauer geleast werden, sondern eher kurzfristige Verträge bestehen, ist auch der Restwert relativ hoch. Grundsätzlich ist bei der Teilamortisation der Leasingnehmer bereit einen Teil der Anschaffungs- und Finanzierungskosten zu tragen. Am Ende der Vertragslaufzeit können jedoch mehrere Optionen bestehen. Auf Basis des Restwertes kann beispielsweise eine Vertragsverlängerung möglich sein. Der Leasingvertrag wird dann weitergeführt. Der Leasinggeber kann dem Leasingnehmer auch eine Kaufoption anbieten. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn es sich um ein sehr spezielles Gut handelt, dass der Leasinggeber nur schwer an andere Kunden weitergeben könnte. Zusätzlich steht es beiden Parteien frei andere Klauseln einzuführen.
Der Leasingvertrag ist also eine spezielle Form des Mietvertrages bei dem der Leasinggeber die Finanzierung der Sache vornimmt. Der Leasingnehmer wird der Besitzer des Leasinggutes für einen bestimmten Zeitraum.
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