Die lineare Abschreibung im nach § 253 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Danach handelt es sich um eine planmäßige Abschreibung, die immer zu gleich hohen Abschreibungsbeträgen für die gesamte Nutzungsdauer führt. Abgeschrieben werden vornehmlich Nutzungsgegenstände, gewerbliche Immobilien, Anlagen sowie der gewerblich oder zu Berufszwecken genutzte Fuhrpark. Hierbei wird davon ausgegangen, dass im Laufe der Zeit ein Wertverlust herbeigeführt wird. Indem Gegenstände abgeschrieben werden, kann indirekt der abgeschriebene Wertverlust später zu einer Neuinvestition genutzt werden. Es handelt sich um die am häufigsten verwendete Abschreibungsart. Dabei wird die Nutzungsdauer im Vorfeld über mehrere Jahre festgelegt. Der Wertverlust bleibt über die Jahre konstant. Lediglich im Anschaffungsjahr kann eine zeitanteilige Abschreibung auf Monatsbasis erfolgen.
Inhalt
Beispiel einer linearen Abschreibung
Die Heinrich Meier GmbH kauft am 01. Januar 2019 eine neue Produktionsmaschine im Wert von 100.000 € an. Diese 100.000 € stellen die Anschaffungskosten dar und werden dem Anlagevermögen zugerechnet. Dieser Wert wird als Basis für die lineare Abschreibung herangezogen. Es wird davon ausgegangen, dass die Maschine über einen Zeitraum von 5 Jahren genutzt wird. Die lineare Abschreibung errechnet sich nach folgender Formel:
Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten geteilt durch Nutzungsdauer in Jahren
Im vorliegenden Beispiel errechnet sich der Abschreibungsbetrag, indem die 100.000 € durch 5 Jahre geteilt werden. Pro Jahr können somit 20.000 € abgeschrieben werden. Bei einer Nutzungsdauer von 5 Jahren beträgt der Abschreibungssatz für die lineare Abschreibung 20 %. Auf diese Weise bleibt der gewinnmindernde Aufwand für die Jahre 2019 bis 2024 konstant. Darüber hinaus erfolgt die lineare Abschreibung in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren auf dem Konto Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen.
Zur besseren Übersicht fertigen viele Unternehmen diesbezüglich einen Abschreibungsplan an, der den Buchwert zum 1. Januar des Geschäftsjahres, die Abschreibungssumme im Geschäftsjahr und den Buchwert am 31. Dezember des Geschäftsjahres wiederspiegeln.
Interessant ist, dass in den meisten Fällen nicht genau auf null Euro abgeschrieben wird. Stattdessen wird ein Erinnerungswert von 1 Euro angegeben. Hierbei handelt es sich um einen Merkposten, der deutlich macht, dass sich der Vermögensgegenstand auch nach der Abschreibung noch im Anlagevermögen befindet. Eine vollständige Ausbuchung erfolgt erst dann, wenn der Anlagegegenstand veräußert oder verschrottet wurde.
Wichtig zu wissen ist, dass die lineare Abschreibung natürlich auch eine steuerliche Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz darstellt. Dabei wird alternativ bei Erfüllung der Voraussetzungen die steuerliche Leistungsabschreibung herangezogen.
Die kumulierte Abschreibung
Jährlich werden bei der linearen Abschreibung feste Beträge vom Anschaffungswert abgezogen. Die vom Beginn der Abschreibung bis zum aktuellen Jahr erfolgen Abschreibungen werden als kumulierte Abschreibungen bezeichnet. Im Vorliegenden Beispiel beträgt die kumulierte Abschreibung am Ende des Jahres 2019 über 20.000 €, am Ende des Jahres 2020 über 40.000 € etc.
Die zeitanteilige Abschreibung
Verständlicherweise erfolgt die Neuanschaffung eines Anlagegutes nicht immer zum 1. Januar eines Jahres, sondern über das ganze Jahr verteilt. In diesem Fall ist die lineare Abschreibung im Erwerbsjahr zeitanteilig zu berechnen. Analog findet eine Verrechnung zeitanteilig statt, wenn das Anlagevermögen im laufenden Jahr veräußert oder verschrottet wird.
Wird zum Beispiel die Produktionsmaschine erst im März 2019 gekauft, dann findet hier eine zeitanteilige Abschreibung Anwendung. Danach werden 10/12 x 20.000 €, also 16.666 € im Geschäftsjahr 2019 abgeschrieben. Bei der zeitanteiligen Abschreibung reicht eine monatliche Berechnung vollkommen aus. Auf eine tagesgenaue Abschreibung wird verzichtet.
Die lineare Abschreibung mit Restbuchwert
Nicht immer ist ein Anlagegegenstand nach der Abschreibungsdauer vollständig auf null abgeschrieben. In vielen Fällen wird angenommen, dass der Gegenstand noch einen Restbuchwert aufweist. Im vorliegenden Fall wird zum Beispiel davon ausgegangen, dass die Produktionsmaschine nach 5 Jahren noch einen Restwert in Höhe von 10.000 € besitzt. Dies sind 10 % von der ursprünglichen Anschaffungssumme. Um eine lineare Abschreibung mit Restbuchwert vorzunehmen, errechnet sich die jährliche Abschreibung wie folgt:
100.000 € Anschaffungssumme abzüglich 10.000 € Restbuchwert ergibt 90.000 €. Diese Summe wird durch 5 Jahre geteilt, sodass sich jährlich ein Abschreibungsbetrag in Höhe von 18.000 € ergibt. Von daher werden über 5 Jahre nicht 100.000 €, sondern lediglich 90.000 € abgeschrieben.
Die lineare Abschreibung steuerlich abschreiben
Gewerbetreibende müssen die lineare Abschreibung von Wirtschafts- und Vermögensgütern nicht nur nach den Vorschriften des HGB, sondern auch nach den Vorschriften des EStG vornehmen. Hier ist insbesondere die Bewertung und Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 5 Abs. 6 EStG vorzunehmen. Die steuerlichen Vorschriften der Abschreibung können von den Vorgaben nach dem Handelsrecht abweichen, haben aber insgesamt Vorrang. Für die Absetzung nach Abnutzung werden nur die in § 7 EStG aufgelisteten Abschreibungsmöglichkeiten anerkannt:
- Lineare Abschreibung für die Anlagengegenstände, außer Gebäude, Gebäudeteile und Geschäfts- bzw. Firmenwert,
- Lineare Abschreibung für Geschäfts- bzw. Firmenwert,
- Lineare Abschreibung für Gebäude und Gebäudeteile,
- Degressive Abschreibung für bewegliche Anlagegegenstände,
- Degressive Abschreibung für Gebäude und Gebäudeteile anstelle der linearen Abschreibung und
- Leistungsmäßige Abschreibung für bewegliche Anlagegegenstände anstelle der linearen Abschreibung.
Durch eine steuerliche, lineare Abschreibung wird der Umsatz eines Unternehmens gemindert, sodass hierfür letztlich auch weniger Steuern gezahlt werden müssen.
Die verschiedenen Abschreibungsformen
Neben der linearen Abschreibung gibt es noch drei weitere Abschreibungsformen:
- Die degressive Abschreibung
- Die progressive Abschreibung
- Die leistungsbezogene Abschreibung
Funktion der linearen Abschreibung
Die lineare Abschreibung folgt immer einem Prinzip. Zuerst muss definiert werden und das bedeutet, es muss herausgefunden werden, wie lange ein Gegenstand überhaupt in Benutzung sein kann. Danach wird der Gesamtwert auf alle Jahre der Nutzungsdauer verteilt. Die Verteilung erfolgt gleichmäßig und am Ende wird jedes Jahr exakt genau die gleiche Summe abgeschrieben. Also im Grunde braucht man zur Berechnung der linearen Abschreibung zuerst die Nutzungsdauer und dann den Gesamtwert des Gegenstandes, der abgesetzt werden soll. Daraus lässt sich die folgende Formel erstellen:
Lineare Abschreibung = Gesamtwert : Nutzungsdauer
In einigen Fällen reicht diese Formel nicht aus, denn es kommt vor, dass ein Gegenstand nicht komplett abgeschrieben werden kann und der Gegenstand weiterverkauft wird. Dadurch entsteht ein Verkaufspreis der auch als Liquidationserlös bezeichnet wird. Kommt es zu einem solchen Erlös, dann wird die Formel zur Berechnung der linearen Abschreibung angepasst. So kommt es zu folgender Formel:
Lineare Abschreibung = Gesamtwert – Liquidationserlös, das Ganze geteilt durch die Nutzungsdauer
Wann kommt die lineare Abschreibung zum Einsatz?
Die lineare Abschreibung kommt in verschiedenen Fällen zum Einsatz. Sie bietet sich für bewegliche Wirtschaftsgüter an, zu denen Fahrzeuge und ähnliche Gegenstände gehören, aber auch bei Wirtschaftsgütern, die als immateriell gelten. Dazu gehören um beispielsweise unbewegliche Gegenstände wie Gebäude aber auch Betriebssoftware. Bei den Immobilien wird immer mit einer festen Nutzungsdauer gerechnet, die bei 50 Jahren liegt. Es gibt zwar Ausnahmen, aber diese sind eher selten und müssen separat angegeben werden.
Gründe für die lineare Abschreibung
Im Grunde kann die lineare Abschreibung gerade bei sehr teuren Gegenständen zu einem deutlichen Nachteil kommen, denn die Abschreibungszeiträume sind sehr lang und gerade in den ersten Jahren kann es zu immensen Problemen bei den Finanzen kommen. Das liegt daran, dass der Abschreibungsbetrag, der jährlich berechnet wird, im Verhältnis zur Anschaffungssumme sehr gering ausfallen wird. Allerdings entsteht gerade daraus langfristig ein ganz großer Vorteil, denn bei einer andauernden Nutzung des Gegenstandes und der linearen Abschreibung kann sich das in den späteren Jahren deutlich positiver zeigen. Zu den Anschaffungskosten kommen dann noch die Arbeitsprozesse und die Steuerersparnisse hinzu. Durch die höheren Gewinne hat sich die Anschaffung dann schon lange rentiert.
Ein weiterer Grund für die lineare Abschreibung wird gegeben, wenn vorher die degressive Abschreibung genutzt wurde. In einigen Fällen ist ein Wechsel zur linearen Abschreibung erlaubt und das kann dem Unternehmen einige Vorteile bringen. Bei der degressiven Abschreibung sind die Abschreibungsbeiträge in den ersten Jahren sehr sehr hoch und werden mit der Zeit immer kleiner und landen irgendwann sogar nah bei Null, aber sie werden Null niemals erreichen. Aus dem Grund besteht die Möglichkeit eine Umschreibung durchzuführen und zur linearen Abschreibung zu wechseln. Unternehmen nutzen die Änderung, um zuerst die Investitionskosten für den Gegenstand wieder aufzufangen und anschließend von den Vorteile der linearen Abschreibung zu profitieren.
Mittlerweile besteht ein Wechsel aber nur noch, wenn es sich um langlebige Wirtschaftsgüter handelt. Auch der Kaufzeitpunkt spielt eine wichtige Rolle. Sie müssen bis zum 31.12.2007 angeschafft worden sein. Der Gesetzgeber hat diese Frist auf den 31.12.2010 erweitert. Alle Gegenstände, die bis zu diesem Datum erstanden wurden, können von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung verändert werden. Gegenstände, die danach angeschafft wurden fallen raus.
Allerdings ist die degressive Abschreibung steuerlich nicht mehr zulässig und somit werden solche Abschreibungswechsel in der heutigen Zeit eher selten gemacht.
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