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Was bedeutet eine Lohnabtretung?
Bei einer Lohnabtretung handelt es sich um einen Vorgang, bei dem das Gehalt einer Person freiwillig von dieser an eine dritte Partei – in diesem Fall in der Regel an einen Gläubiger – abgetreten wird. Der Schuldner weist somit seinen Arbeitgeber an, einen Teil des Lohnes direkt an den Gläubiger zu zahlen und diese nicht an ihn zu überweisen. Damit tritt der Arbeitgeber in die Position des sogenannten Drittschuldners ein, der zur Zahlung den Gläubiger verpflichtet ist. Anders als bei eine Lohnpfändung, kann die Lohnabtretung jederzeit vom Arbeitnehmer zurückgezogen werden, da diese auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies trifft auch dann noch zu, wenn der Gläubiger – in diesem Fall zum Beispiel ein Kreditgeber – für die Vergabe eines Kredites eine Lohnabtretung verlangt.
Durchführung einer Lohnabtretung
Eine Lohnabtretung wird mittels eines direkten Auftrages an den Arbeitgeber durchgeführt. Hierzu gibt es entsprechende Standardformulare, die seitens der verschiedenen Gläubiger zur Verfügung stehen. Alternativ genügt es auch, wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Schriftstück aufsetzt, in dem er die Zahlungsdaten des jeweiligen Gläubigers angibt. Die Lohnabtretung ist durch den Arbeitgeber in jedem Folge zu leisten.
Bei einer direkten Lohnabtretung übermittelt der jeweilige Gläubiger das unterschriebene Schriftstück an den Arbeitgeber, sodass dieser in diesem angewiesen wird, einen festgesetzten Betrag direkt an diesen zu zahlen. Eine Lohnabtretung ist rechtlich verbindlich, da es sich de facto um das Geld des Arbeitnehmers handelt, über welches er frei verfügen kann. Eine Weigerung des Arbeitgebers einer entsprechenden Abtretung nachzukommen, kann unweigerlich dazu führen, dass dieser rechtlich belangt oder als Drittschuldner selbst in die Zahlungsverpflichtung genommen werden kann.
Lohnabtretung in der rechtlichen Praxis
Eine Lohnabtretung und deren gesetzliche Grundlagen, können aus den Vorschriften des BGB abgeleitet werden. In der rechtlichen Praxis handelt es sich hierbei – wie schon erwähnt – um eine freiwillig erbrachte Abgabe eines Lohnanteils an eine dritte Person. Daher wird dies auch nicht als eine Pfändung gewertet, selbst wenn der Abtretung ein Ratenzahlungsverzug zugrunde liegt. Lediglich die Lohnpfändung stellt in diesem Zusammenhang eine tatsächliche Zwangsmaßnahme dar, die über das Gehalt des Arbeitnehmers gelegt werden kann.
Allerdings gibt es hier diverse Überschneidungspunkte zu beachten, die durchaus zu Problemen bei weiteren Geldforderungen führen können. Hier können sich Konflikte bilden, die am Ende nur durch aufwendige Gerichtsprozesse aufgelöst werden können.
Vorzugrecht
Die Lohnabtretung genießt gegenüber der Pfändung ein Vorzugsrecht. Tritt der Arbeitnehmer also einen Teil seines Gehaltes an den eine andere Person ab, wird dieser vor allen anderen begünstigt. Eine weitere Zwangspfändung, ist dann ausgeschlossen, wenn durch diese das Gehalt des Arbeitnehmers die Pfändungsfreigrenzen unterschritten würden. Hier hat ein anderer Gläubiger also das Nachsehen, sodass dieser theoretisch die Aufhebung der Abtretung abwarten muss.
Allerdings ist ein Pfandgläubiger in diesem Zusammenhang nicht vollkommen machtlos. So kann er die Einrede des berechtigen Anspruchs geltend machen und somit darauf verweisen, dass auch der bei ihm ausstehende Betrag ein erhebliche Belastung darstellt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob der ursprüngliche Zessionär Kenntnis von der Existenz des Drittgläubigers hatte. Ist dem nicht so, dann verringert sich der Anspruch des Erstgläubigers um den Betrag, der zur Befriedigung des Drittgläubigers erforderlich ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber also die entsprechenden Beträge an beide Parteien zu den jeweiligen Anteilen auszahlen.
Stille Zessions
Die Lohnabtretung stellt eine sogenannte Stille Zession dar, da ihr kein gerichtlicher Bescheid als Grundlage voraus ging. Somit handelt es sich um eine freiwillige Abtretung die andere gesetzliche Bereiche betrifft, als die bei der regulären Zession der Fall ist. Die Stille Zession schafft einen einvernehmlichen Rahmen, in welchem sich beide Parteien über den Ausgleich einer Forderung einigen können, ohne das hierzu ein Gericht beauftragt werden muss. Dies ist in der Regel für beiden Seiten der lohnenswerte Weg, da hier erhebliche Kosten gespart werden können.
Aufhebung der Stillen Zession
Die Stille Zession kann allerdings durch eine Gerichtsbeschluss aufgehoben, wenn diese einen gänzlich anderen Zweck, als die Befriedigung des Gläubigers umfasst. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Gehalt an eine dritte Person abgetreten wird, die nichts mit den eigentlichen Schuldposten zu tun hat. Hier wird dann von einer Umgehungshandlung gesprochen, denn solche Vorgänge dienen in der Regel dazu, das Gehalt vor dem Zugriff der eigentlichen Gläubiger zu schützen.
Entsprechende Vorgänge sind rechtswidrig und können demnach auch ein Verfahren nach sich ziehen, in welchem empfindliche Geldstrafen verhängt werden können. Die Abtretung kann dann beim Arbeitgeber mittels eines Gerichtsbeschlusses aufgehoben und das entsprechende Geld dem korrekten Gläubiger überwiesen werden.
Rücknahme der Lohnabtretung
Die Lohnabtretung kann jederzeit zurückgenommen werden. Hierzu bedarf es nur eines Schreibens, in dem deutlich dargelegt wird, dass ab dem genannten Zeitpunkt, das komplette Gehalt wieder regulär ausgezahlt werden soll. Solange keine Zwangsmaßnahmen vorliegen, muss der Arbeitgeber dem Wunsch entsprechend nachkommen und die Zahlungen einstellen. Damit wird er von seiner Verpflichtung als Drittschuldner freigesprochen, auch wenn der Gläubiger dagegen rechtliche Mittel einlegt. In einem solchen Fall muss erst die Pfändung ausgesprochen werden, bevor er wieder als Schuldner in die Pflicht genommen werden kann.
Verbot der Rücknahme
Ein verbot der Rücknahme kann dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer mittels der Lohnabtretung einen Kredit oder einen anderen materiellen Wert besichert. Ist die Lohnabtretung in diesem Fall Bestandteil des Vertrages, dann würde der Arbeitnehmer diesem die Grundlage entziehen. In entsprechenden Formularen ist dann auch meist vermerkt, dass es sich zwar um eine freiwillige Lohnabtretung handelt, diese aber aufgrund der Natur des Vertrages, nicht vom Arbeitnehmer allein zurückgenommen werden kann. Hier ist dann vielmehr die Zustimmung des Gläubigers einzuholen.
Historische Rezeption
Die Lohnabtretung ist keine neue Erfindung, sondern wird in dieser Form schon seit dem Mittelalter praktiziert. Früher wurde der Lohn an Kreditgeber abgetreten, da dies die einzige Sicherheit vor allem für Handwerker war, um überhaupt an entsprechende Leistungen zu kommen. Erst mit dem Eintritt der Neuzeit verwandelte das moderne Geldsystem die Lohnabtretung in die jetzige Form. Davor konnte ein Gläubiger auch ohne Zustimmung der Arbeitnehmers auf den Lohn zugreifen, in dem einfach eine Absprache mit dem Arbeitgeber getroffen wurde. Meist verdiente dieser an solchen Unterfangen noch mit, was das Geschäft sehr lukrativ machte.
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