Die Lohnpfändung läuft nicht wie die gewöhnliche Pfändung über die Bank und das dortige Konto, sondern direkt über den Arbeitgeber.
Sie ist nur in bestimmten Fällen und nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich, zum Beispiel wenn ein Vater sich weigert den Unterhalt für seine Kinder zu bezahlen, aber auch in einigen anderen Fällen. Dabei wird direkt beim Arbeitgeber der Lohn bis zu einem gewissen Anteil gepfändet, bis die Schuld beglichen wurde, ein gewisser Teil muss dem Schuldner aber auch übrig bleiben und wird wie gewohnt ausbezahlt. Das hat im Gegensatz zu einer normalen Pfändung für den Schuldner den Vorteil, das er auf sein Konto nach wie vor voll und ganz zugreifen kann, was nicht der Fall ist, wenn vom Konto gepfändet wird. Dennoch ist eine Lohnpfändung natürlich keine angenehme Sache und es sollte einem sehr daran gelegen sein es so weit gar nicht erst kommen zu lassen, schon alleine weil es natürlich sicherlich sehr unangenehm ist, wenn der Arbeitgeber von finanziellen Angelegenheiten weiß, die einen in einem schlechten Licht erscheinen lassen.
Eine Lohnpfändung bezeichnet eine gerichtlich angeordnete Pfändung von Arbeitseinkommen aufgrund von Kreditschulden. Wenn ein Kreditnehmer seiner Zahlungspflicht nicht mehr nachkommt, so kann das Einkommen gepfändet werden. Die Bank gleicht mit diesen Beträgen die Schulden des Kreditnehmers aus. Unter die pfändbaren Einkommen fallen alle Dienst- und Arbeitseinkommen aus Dienst- und Arbeitsverträgen. Dies schließt alle fortgezahlten Bezüge, Abfindungen, Versicherungsrenten sowie Ruhestands- und Hinterbliebenenbezüge mit ein.
Bei der Lohnpfändung setzt der Gläubiger immer direkt beim Arbeitgeber des Schuldners an. Somit wird der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang zu einem Drittschuldner und muss ebenfalls den damit verbunden Pflichten nachkommen. Im Falle einer Lohnpfändung stellt der Gläubiger dem Arbeitgeber über einen Gerichtsvollzieher einen Pfändungsschlussbescheid zu. Fortan erlangt der Gläubiger ein Pfändungsrecht an den jeweiligen Lohnforderungen des Arbeitnehmers. Sollte der Arbeitnehmer seinen Lohn an mehrere Gläubiger verteilen müssen, so hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Gläubiger nach einer festgelegten Reihenfolge zu behandeln. Dabei ist das Datum der Zustellung des Pfändungsschlussbescheides wesentlich.
Verweigert der Arbeitgeber diese Pfändung und das Weiterleiten des Lohnes, so kann ihn der Gläubiger nach dem Recht des Pfändungsschlussbescheides verklagen. Durch eine Lohnpfändung entstehen dem Arbeitgeber immer sehr viele Kosten und ein hoher Zeitverlust. Diese Bearbeitungskosten darf er dem Arbeitnehmer jedoch nicht anlasten. Oftmals sind die Umstände auch der Grund, weshalb der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach kurzer Zeit beendet.
Die Lohnpfändung ist eines der am häufigsten angeordneten Mittel der Zwangsvollstreckung. In den meisten Fällen ist das Einkommen aus einer Arbeit die einzige Einnahmequelle von Schuldnern. Die Kreditschulden können daher nur durch diese Einnahmen zuverlässig getilgt werden. Der Ablauf gestaltet sich für Gläubiger sehr einfach und sie können sich fortan auf einen regelmäßigen Zahlungseingang verlassen. Durch die Abwicklung durch den jeweiligen Arbeitgeber hat der Gläubiger vergleichsweise wenig Verwaltungsaufwand und daher auch sehr wenige zusätzliche Kosten.
Inhalt
Die Pfändungsfreigrenze
Bei der Lohnpfändung gibt es Pfändungsfreigrenzen, welche rechtlich bindend sind. Diese richten sich nach den persönlichen und finanziellen Umständen des Kreditnehmers. Die Grundlage für die genaue Berechnung bildet das monatliche Gehalt des Schuldners. Hierbei wird immer das Nettoeinkommen nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen. Dieses Nettoeinkommen muss nun noch einmal unterteilt werden. Der Gesetzgeber erklärt bestimmte Teile des Arbeitseinkommens als nicht pfändbar. Hierzu gehören die Hälfte der Bezahlungen für getätigte Überstunden, Urlaubsgeld, Weihnachtsgravitationen bis zu einer Höhe von 500 Euro sowie Gefahren- und Erschwerniszulagen oder soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung. Auch das Erziehungsgeld und Studienbeihilfen sind in diesen Fällen nicht pfändbar. Renten wegen Körperverletzung und Unterhaltsrenten gelten nur als bedingt pfändbar und müssen individuell behandelt werden. Das Recht auf diese Beträge steht dem Schuldner uneingeschränkt zu. Im Ernstfall kann er richterlich gegen einen Verstoß vonseiten des Arbeitgebers vorgehen.
Laut § 850 Zivilprozessordnung liegt die derzeitige Pfändungsfreigrenze bei 1.073,88 Euro pro Monat. Diese Freigrenze wird stetig an den jährlichen Preisanstieg von Unterhaltungskosten angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die Regelungen nicht veralten und der Schuldner jederzeit genügend Mittel zur Verfügung hat. In der Zivilprozessordnung ist immer der aktuelle Freibetrag einzusehen mit allen Einzelheiten und Sonderbeträgen. Dieser Freibetrag erhöht sich, wenn der Schuldner bestimmten Angehörigen einen Unterhalt gewähren muss. Wenn es sich dabei um mehrere Personen handelt, so erhöht sich diese Grenze pro Person um einen festgelegten Betrag. Das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten kann auf einen separaten Antrag des Kreditgebers vom Vollstreckungsgericht miteinbezogen werden. Dem Schuldner ist prinzipiell immer so viel zu lassen, sodass er seinen Unterhalt weiterhin bestreiten kann. Falls dem Schuldner das bleibende Gehalt nicht reichen sollte, kann er einen Antrag auf Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze stellen. Ob dieser genehmigt wird, hängt immer vom jeweiligen Fall ab. Dies kann der Schuldner begründen, wenn er besondere Unterhaltsleistungen zahlen muss. Ein weiterer Grund wären erhöhte Lebenskosten aufgrund einer Krankheit des Schuldners. Diese Kosten müssen in die Berechnung der individuellen Pfändungsfreigrenze zusätzlich eingehen und diese Grenze kann je nach nachgewiesenem Bedarf angepasst werden.
Eine Lohnpfändungstabelle gibt Aufschluss über die abzugebenden Beträge je nach Einkommen. Diese Tabelle bildet die Grundlage für alle späteren Berechnungen. Sie dient außerdem als Schutz für den Arbeitnehmer, sodass ihm immer genügend Mittel bleiben, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch die Erfüllung einer möglichen Unterhaltspflicht wird hierbei immer berücksichtigt. Es wird ein Gleichgewicht zwischen den Erwartungen des Gläubigers und den Möglichkeiten des Schuldners geschaffen. Sämtliche Geld- und Naturalleistungen, welche der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem regelmäßigen Einkommen erhält, sind zusammen zu betrachten. Wenn der Schuldner von seinem Arbeitgeber beispielsweise eine freie Unterkunft und Verpflegung oder die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges erhält, dann besteht dadurch ein Teil des unpfändbaren Einkommens bereits in Naturalleistung.
Der Ablauf der Lohnpfändung
Der genaue Ablauf einer Lohnpfändung ist festgelegt und verhält sich in den meisten Fällen gleich. Sobald der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel hat, kann er die Forderungen gegenüber dem Schuldner durchsetzen. Der Gläubiger beschafft sich die Anschrift des Arbeitgebers und stellt nun einen Antrag bei Gericht, dass der Lohn dieses Arbeitsverhältnisses gepfändet wird. Hiernach beauftragt der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher, welcher den Pfändungsschlussbescheid an den Arbeitgeber des Schuldners zustellt. Von nun an ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den Forderungen nachzukommen und den zu pfändenden Teil des Arbeitslohnes abzugeben. Sollte er dieser Forderung nicht nachkommen, so macht er sich vor Gericht strafbar. Innerhalb von drei Wochen muss der Arbeitgeber dem Gläubiger eine Drittschuldnererklärung abgeben und fortan monatlich den festgelegten Betrag an den Gläubiger zahlen. Die Ansprechperson für Fragen ist für den Arbeitgeber das Vollstreckungsgericht. Sollte der Arbeitnehmer eine Privatinsolvenz anmelden, so dürfen keine Beträge mehr gepfändet werden. Diese gehören dann zukünftig zur Insolvenzmasse.
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