Hinter der Abkürzung LS verbirgt sich die Bezeichnung für Lastschrift oder Bankeinzug. Hierbei handelt es sich um ein besonderes Zahlungsinstrument im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Bei einem Bankeinzug darf der Zahlungsempfänger seine Forderung aufgrund eines vorliegenden Mandats des Zahlungspflichtigen einziehen. Die Folge ist eine Kontogutschrift beim Zahlungsempfänger und eine Kontobelastung beim Zahlungspflichtigen. Die Lastschrift muss vom sogenannten Dauerauftrag unterschieden werden. Beim Dauerauftrag wird immer ein fester Betrag vom Zahlungspflichtigen an den Empfänger überwiesen. Beim Dauerauftrag kann es sich auch um einen veränderlichen Betrag handeln, der vom Zahlungsempfänger eingezogen wird.
Inhalt
Allgemeine Hintergrundinformationen
Der Zahlungsvorgang wird im Vergleich zur Überweisung bei der Lastschrift nicht vom Zahlungspflichtigen ausgelöst. Stattdessen geht die Veranlassung zur Überweisung vom Zahlungsempfänger bzw. von seiner Bank als Inkassostelle aus. Dies ist allgemein auch als Lastschrifteinreichung bekannt. Der Zahlungsempfänger wird als Lastschrifteinreicher bezeichnet. Die Einreichung einer Lastschrift kann auf dafür bestimmten Vordrucken als Lastschriftbeleg erfolgen, aber auch im Datenträgeraustauschverfahren. Selbst online ist dieses Verfahren möglich. Anpassungen sind notwendig, wenn eine Lastschrift zum Beispiel im SEPA-Verfahren eingesetzt werden soll.
Bei einem Lastschriftverfahren sind folgende Beteiligte zu nennen:
- der Zahlungsempfänger als Gläubiger,
- die kontoführende Bank des Gläubigers als Inkassostelle,
- der Zahlungspflichtige als Schuldner sowie
- die kontoführende Bank des Schuldners als Zahlstelle.
Interessant ist, dass alle Kreditinstitute in der EU seit November 2010 das SEPA-Lastschriftverfahren unterstützen müssen. Dies bedeutet dass von den Konten einer Bank ein Einzug eines bestimmten Geldbetrages möglich sein muss. Hierzulande werden rund 48 % der bargeldlosen Zahlungsvorgänge über das Lastschriftverfahren durchgeführt. Somit ist Deutschland auch das Land mit der höchsten Lastschriftnutzung in Europa. Im Hinblick auf das Transaktionsvolumen gehört die Lastschrift zum zweitwichtigsten Zahlungsinstrument nach der eigentlichen Überweisung.
Der Ablauf eines Lastschriftverfahrens
Eine Lastschrift wird von vielen Gläubigern angeboten. Sie eignen sich sehr gut für wiederkehrende Zahlugnsverpflichtungen aus einem Dauerschuldverhältnis. Hierzu gehören zum Beispiel:
- Mietzahlungen,
- Kredittilungen,
- Abgaben,
- Gebühren oder
- Mitgliedbeiträge.
Der Gläubiger reicht eine Lastschrift über seine Forderung aufgrund einer vom Schuldner erteilten Ermächtigung bei seiner Bank als Inkassostelle ein. Diese stellt eine vorläufige Gutschrift dar. Die Zahlstelle löst mit Zustimmung des Zahlungspflichtigen die Lastschrift per Kontobelastung ein. Wichtig ist, dass ohne eine Zustimmung bzw. Autorisierung die Belastung nach § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist und rückabgewickelt werden muss. Die Wirksamkeit einer Kontobelastung hängt bei einem Einzugsermächtigungsverfahren davon ab, dass der Zahlungspflichtige diese nach § 684 Satz 2 BGB gegenüber seiner Zahlstelle genehmigt. Nach § 670 BGB steht der Zahlstelle mangels girovertraglicher Weisung im Deckungsverhältnis so lange kein Aufwendungsersatzanspruch zu, bis der Zahlungspflichtige und Schuldner nach § 684 Satz 2 BGB die unberechtigte Belastung seines Kontos genehmigt hat.
Das SEPA Lastschriftverfahren
SEPA-Lastschriften werden in der gesamten EU verwendet. Hierzu gehören die 28 Mitgliedsstaaten sowie die französischen Übersee-Départements Martinique, Réunion, Mayotte, Guadeloupe, Französisch-Guayana, Saint-Pierre und Miquelon. Ebenso gehören hierzu die spanischen Kanarischen Inseln und die portugiesischen Azoren und Madeira. Aber auch die Schweiz, Monaco und San Marino sowie Island, Liechtenstein und Norwegen können dieses Lastschriftverfahren nutzen. Seit 2013 gehört Kroatione als neues EU-Mitglied ebenfalls hierzu. Außerhalb des EU-Zahlungsraumes gelten andere Zahlungsmöglichkeiten. Beispielsweise werden in den Vereinigten Staaten nur Bargeld, Scheck und Kreditkarte akzeptiert.
Die verschiedenen SEPA-Lastschriftverfahren
Seit 2009 werden zwei unterschiedliche SEPA-Lastschriftverfahren unterschieden. Hierzu gehören das Basislastschriftverfahren und das Firmenlastschriftverfahren.
Beim SEPA-Basislastschriftverfahren müssen die erstmaligen Lastschriften bis zu fünf Tage vor der Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen. Die darauf folgenden und wiederkehrenden Lastschriften müssen zwei Tage vor Fälligkeit vorliegen. Interessant ist, dass einer SEPA-Basislastschrift innerhalb von 8 Wochen widersprochen werden kann. Danach wird der Belastungsbetrag dem Konto wieder gutgeschrieben. Ebenso kann der Zahlungspflichtige bei einer nicht genehmigten SEPA-Basislastschrift diese sich innerhalb von 13 Monaten erstatten lassen.
Bei der SEPA-Firmenlastschrift ist nach § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB für die Wirksamkeit der Zahlungsvorgang von Bedeutung, ob der Zahlungspflichtige zugestimmt hat. Eine Autorisierung des Zahlungsvorganges kann vorab und auch noch nachträglich durch Mandat erfolgen. Sollte ein Mandat fehlen, liegt wieder eine unautorisierte SEPA-Lastschrift vor.
Der Inhalt eines SEPA-Lastschriftmandats
Das European Payments Council hat den Inhalt des SEPA-Lastschriftmandats wie folgt festgelegt:
- Es muss eine Überschrift vorhanden sein
- Der Gläubiger muss eine Mandatsreferenz vergeben
- Name und Logo des Gläubigers sind anzugeben
- Eine Autorisierung durch den Zahler muss vorliegen: Einzugsermächtigung und Weisung zur Einlösung an die Bank des Zahlers
- Der Hinweis auf das Erstattungsrecht von 8 Wochen ist anzugeben
- Angaben zum Zahler
- Weitere Angaben zum Gläubiger
- Die Zahlungsart einmalig oder wiederkehrend ist anzugeben
- Ort und Datum der Unterschrift
- Unterschrift des Zahlers
- Die Angaben zum Vertragsverhältnis zwischen Gläubiger und Zahler sind notwendig.
Rechtsfragen zur Lastschrift
Für die SEPA-Lastschrift gelten die materiell-rechtlichen Vorschriften des Zahlungsdiensterechts nach §§ 675c ff. BGB sowie die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr. Das Lastschriftabkommen regelt die Beziehungen unter den verschiedenen Kreditinstituten. Nach § 675f BGB ist eine Voraussetzung für die Teilnahme an einem Lastschriftverfahren ein bestehender Girokontovertrag. So muss der Zahlungspflichtige als Schuldner bei seinem Kreditinstitut ein Girokonto mit ausreichender Deckung besitzen. Auf der anderen Seite benötigt der Zahlungsempfänger bei seinem Kreditinstitut ebenfalls ein Girokonto.
So sieht § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB vor, dass der Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers unmittelbar und mittelbar über den Zahlungsempfänger zu erteilen ist. Nach den geltenden Sonderbestimmungen für den Lastschriftverkehr können sechs Wochen nach Rechnungsschluss Einwendungen des Zahlungspflichtigen bei einer Einzugsermächtigung geltend gemacht werden. Die vom Zahlungsempfänger eingereichten Lastschriften werden nach Nr. 9 Abs. 1 AGB Banken vor ihrer Einlösung gutgeschrieben. Wichtig ist hier der Zusatz „Eingang vorbehalten“. Sollten danach Lastschriften oder Schecks nicht eingelöst werden können, dann darf die Bank die Vorbehaltsgutschrift auch noch nach Rechnungsabschluss wieder rückgängig machen.
Lastschriften gelten in aller Regel als eingelöst, wenn die Belastung nicht nach zwei Bankarbeitstagen nach Belastungsbuchung wieder rückgängig gemacht wird. Die Bank soll die Lastschriften ihrer Gläubiger einlösen. Ein solcher Abbuchungsauftrag ist aus § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB und § 675u BGB ableitbar.
Die Lastschriftrückgabe
Kann eine Lastschrift nicht eingelöst werden, dann wird diese als Lastschriftrückgabe bezeichnet. In diesem Fall wird sie nach einem festgelegten Verfahren zwischen den Beteiligten wieder zurückgebucht. Gründe für eine Lastschriftrückgabe können sein:
- das Konto des Zahlungspflichtigen weist keine ausreichende Deckung auf,
- das angegebene Konto wurde aufgelöst oder existiert nicht,
- das angegebene Konto ist lediglich ein Sparkonto,
- es fehlt ein Abbuchungsauftrag oder
- der Zahlungspflichtige hat der Ausführung der Lastschrift widersprochen.