Die offensichtliche Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Voraussetzung für eine Mahnung ist der Ratenverzug des Schuldners.
Mahnung als Instrument zur Eintreibung ausstehender Zahlungen
Eine Mahnung ist als verbindliche und eindeutige Aufforderung des Gläubigers zu verstehen, die den jeweiligen Schuldner dazu auffordert, umgehend die fällige Zahlung zu erbringen. Die Intention einer außergerichtlichen Mahnung ist die möglichst termingerechte Eintreibung geschuldeter Leistungen, die einem bestimmten Unternehmen vertragsgemäß zustehen. Da unerfüllte Geldforderungen eventuell die individuelle, situative Liquidität des Gläubigers einschränkt, lösen Zahlungsstörungen oftmals zusätzliche Kosten für Gläubiger aus. So müssen einige Unternehmen beispielsweise Kredite aufnehmen, um die Zahlungsausfälle effizient kompensieren zu können. Eine Mahnung ist zwingend gesetzlich notwendig damit der Schuldner offiziell in Verzug gebracht wird. Sofern ein Verbraucher nicht im Rahmen der determinierten Fälligkeit leistet, gerät dieser in Verzug (§ 286 Abs.1 Satz 1 BGB). Ab diesem Zeitfenster ist der Schuldner rechtlich dazu angehalten den gesamtheitlich anfallenden Verzugsschaden zu ersetzen. Die Schadenssumme basiert primär auf den im Nachgang entstehenden Rechtsverfolgungskosten sowie den Zinsen. Im direkten Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten, ist eine Mahnung kein verbindliches Kriterium für die Geltendmachung der zugehörigen Zinsen (§ 353 Satz 1 HGB). Als Kaufleute werden Personen klassifiziert, die im Handelsregister eingetragen sind.
Wenn der Schuldner der Forderung im Rahmen der festgesetzten Fälligkeitsfrist nicht nachkommt bzw. auf diese nicht angemessen reagiert, tritt der Verzug ein. Ist das Nichtleisten auf einen Umstand zurückzuführen, der nicht von dem Schuldner zu vertreten ist, wird dieses Verhalten als Verzug ohne Verschulden eingestuft (§ 286 Abs. 4 BGB). Ergibt sich daher aus einer getroffenen Absprache zwischen beiden Parteien keine offenkundige Fälligkeit, leitet ein derartiger Fall deshalb keinen Verzug ein. Grundsätzlich schreiben vertragliche Vereinbarungen und die Akzeptanz “ Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ Fälligkeiten fest. Eine Forderung kann somit lediglich geltend gemacht werden, sobald diese fällig ist. Ohne vereinbarte Frist per Vereinbarung oder “ Allgemeiner Geschäftsbedingungen“, ist die Forderung unmittelbar fällig. Der Gläubiger kann aufgrund dessen eine sofortige Zahlung verlangen.
Konsequenzen von Zahlungsaufforderungen
Eine Mahnung ist an kein festgesetztes Muster gebunden. Die Aufforderung zur Zahlung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Ergänzend kann unterstützt durch schlüssiges Verhalten seitens des Gläubigers gemahnt werden. Laut Gesetz genügt eine einzige Mahnung im Geschäftsverkehr für eine eindeutige Zahlungsaufforderung. Grundsätzlich werden allerdings drei Mahnungen übermittelt bevor ein gerichtlicher Mahnbescheid veranlasst wird. Eine förmliche Mahnung dient zudem der Beweissicherung.
Die erste Mahnung schließt sich in der Regel sofort an die Registrierung der Nichtzahlung bzw. Zahlungsstörung an. Die erste Aufforderung zur Tilgung fälliger Leistungen, kann in Form einer höflich formulierten Zahlungserinnerung erfolgen. Eine Fristsetzung und eine Androhung negativer Sanktionen muss die Erinnerung nicht unbedingt umfassen. Ausreichend ist es, dass der Gläubiger die ihm geschuldete Leistung nachdrücklich einfordert.
Schließt sich als Reaktion auf die erstmalige Mahnung, innerhalb eines zweiwöchigen Intervalls nach Erhalten der Aufforderung, keine Zahlung an, wird eine zweite Mahnung notwendig. Inhaltlich kann diese als Zahlungserinnerung in Verbindung mit einer speziellen Frist formuliert sein. In diesem Kontext gilt es den Gläubiger unmissverständlich dazu aufzufordern seiner Leistungspflicht nachzukommen.
Gesetzt den Fall, dass 14 Tage nach der zweiten Mahnung keine angeforderte Zahlung bei dem Gläubiger eingegangen ist, wird eine dritte Mahnung vermittelt. Diese ist als letzte Zahlungsaufforderung zu verstehen. In diesem Rahmen wird eine erneute Frist zur direkten Zahlung determiniert. Ergänzend werden mögliche Sanktionen und die eventuell gerichtliche Verfolgung der Forderung an den Schuldner kommuniziert. Eine förmliche Mahnung muss Eindeutigkeit ausdrucken, um dem Schuldner transparent vor Augen zu führen welche Rechnungsposten angemahnt werden. Ist der Gläubiger ein Vertragspartner der Auskunftei Schufa, kann dieser im Zuge der dritten Mahnung zusätzlich dem Schuldner einen negativen Schufa – Eintrag androhen.
Bei Erfolglosigkeit der ergriffenen Maßnahmen, kann der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren gemäß §§ 688 ff. ZPO offiziell initiieren. Eine ausbleibende Reaktion des Schuldners berechtigt die fordernde Partei dazu, einen Erlass für einen Mahnbescheid zu beantragen. Hierfür kann gerichtliche Hilfe genutzt werden. Das gerichtliche Verfahren greift vorwiegend bei fälligen Zahlungen in inländischer Währung.
Mahnverfahren bei erfolglosen Maßnahmen
Ein Mahnverfahren ist ein zivilgerichtliches Strafverfahren, das mit keiner mündlichen Verhandlung, Klageschrift oder Beweiserhebung einhergeht. Die Praxis ist eine unkomplizierte Möglichkeit zielgerichtet mit säumigen Schuldnern umzugehen bzw. gegen selbige vorzugehen. Das Verfahren ist zudem mit geringeren Kosten als eine Zivilklage verbunden. Für die Einleitung des Mahnverfahrens muss kein Rechtsanwalt beauftragt werden. Der Antrag kann leicht eigenständig bei dem dafür zuständigen Gericht gestellt werden. Zuständig ist generell das regional ansässige Amtsgericht am Wohnort des jeweiligen Antragsstellers. Vereinzelte Bundeländer unterhalten zentrale Mahngerichte, die die Fälle bearbeiten. Die Antragsstellung für einen Mahnbescheid kann zudem in einem automatisierten Mahnverfahren gestellt werden. Das Antragsformular muss vollständig mit Informationen befüllt werden. Unbedingt sind die Bezeichnung beider Parteien und eventuell deren gesetzliche Vertreter aufzuführen. Außerdem impliziert das Formular die Bezeichnung des zuständigen Mahngerichtes, den geforderten Geldbetrag mitsamt der Bezeichnungen für Haupt – und Nebenforderungen und die Bezeichnung des Gerichts für das streitige Verfahren. Ergänzend umfasst das Dokument eine Erklärung, die belegt, dass der Anspruch an keine Gegenleistung gekoppelt ist.
Das Verfahren kann allerdings lediglich anlässlich von Geldforderungen angewandt werden. Zahlungen in unbegrenzter Höhe können auf diese Weise eingefordert werden. Zusätzlich kann der Prozess gegen Schuldner eingeleitet werden, die sich im Ausland befinden. Ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren kann unter Erfüllung bestimmter Kriterien zeitnah realisiert werden. Demnach kann seit Ende des Kalenderjahres 2008 ein “ Europäisches Mahnverfahren“ mitsamt EU – Zahlungsbefehl durchgeführt werden. Detaillierte Informationen hierzu sind dem Link www. europaeisches-mahnverfahren.de/VO_1896_2006.pdf zu entnehmen.
Ein Mahnverfahren ist explizit auf das vermeintliche Verhalten “ fauler Schuldner“ zugeschnitten. Da diese Personengruppe erwartungsgemäß keinen gesetzlichen Widerspruch gegen die Forderung geltend machen wird, ist das Vorgehen ein wirksames und zeitschonendes Instrument gegen den jeweiligen Schuldner vorzugehen.
Mit Hilfe des Verfahrens kann ein gerichtlicher Titel für die betreffende Zwangsvollstreckung erwirkt werden. Dieser ist zu veranlassen, wenn der Schuldner erkennen lässt, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Tritt dieser Fall ein, verwandelt sich das Verfahren in einen regulären Zivilprozess, der zwingend an eine umfassend zu begründende Klageschrift sowie eine mündliche Verhandlung gebunden ist. Daher beansprucht ein derartig adaptiertes Verfahren zusätzliche Zeitressourcen. Deswegen muss in den Entscheidungsprozess, ob der Gläubiger sofort eine Zivilklage erhebt oder alternativ ein Mahnverfahren einleitet, gewissenhaft das zu erwartende Vorgehen des Schuldners berücksichtigen.
Prinzipiell ist in Verbindung mit hohen Zahlungsforderungen ein Widerspruch einzukalkulieren. Bei hohen Streitwerten sollte deshalb umgehend eine Zivilklage eingereicht werden. Kann die individuelle Anschrift der säumigen Partei nicht sicher festgestellt werden, sollte niemals ein Mahnbescheid gestellt werden, da das Schreiben wahrscheinlich nicht zugestellt werden kann und somit wirkungslos bleibt.
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