Hinter dem Begriff Matrikularbeitrag wird ein historisch geprägter Begriff aus dem Finanzjargon bezeichnet. Dahinter werden Umlagen verstanden, die von bestimmten Teilgebieten an eine höhere staatliche Instanz zu leisten sind. Ursprünglich handelte es sich um Zahlungen von sogenannten Reichsständen an das Römische Reich. So mussten die Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes diese Beiträge abführen. In der Zeit von 1871 bis 1918 mussten die Länder des deutschen Kaiserreiches Matrikularbeiträge an das Reich abführen.
Inhalt
Entwicklung
Die Zahlungen der in den Reichsmatrikeln (auch Heeresmatrikel genannt) verzeichneten Reichsstände an das sogenannte Heilige Römische Reich wurden als Matrikularbeiträge bezeichnet. Sie galten als Reichssteuern. Diesbezüglich waren in einem Verzeichnis der Reichsstände (stimmberechtigte Personen oder Kooperationen im Reichstag) die Truppenstärke der Reichsarmee in genauen Zahlen festgehalten, für die finanzielle Leistungen für den Unterhalt zu leisten waren. Diese Eintragungen waren ein wichtiges Indiz für die sogenannte Reichsunmittelbarkeit des Reichsstandes.
In der Folgezeit entwickelten sich auch die freiwilligen und zweckgerichteten Charitativsubsidien der Reichsritterschaft, welche jedoch nicht zu den Reichsständen zählten. Vergleichbare Zahlungsverpflichtungen bestanden im 19. Jahrhundert in der Zeit des Deutschen Bundes für dessen Mitglied-Staaten. Matrikularbeiträge waren immer von der Einwohnerzahl der jeweiligen Länder abhängig und nicht von der Finanzkraft und Wirtschaftslage. Generell kann davon ausgegangen werden, dass diese Beiträge den Vorläufer der heutigen indirekten Steuern darstellten, wie zum Beispiel der Tabaksteuer.
Matrikularbeiträge im Deutschen Kaiserreich
Wie bereits eingangs erwähnt, wurden die Finanzbeiträge der Länder für den Haushalt des deutschen Kaiserreiches in der Zeit von 1871 bis 1918 ebenfalls als Matrikularbeiträge bezeichnet. Sie stellten eine wichtige Grundlage für die Reichseinnahmen dar. Neben den Matrikularbeiträgen wurden die direkt an das Reich fließenden Zölle hinzugerechnet. Darüber hinaus kamen noch gemeinsame Verbrauchssteuern und die Einnahmen aus dem Post- und Telegraphenwesen hinzu. Die Wirtschaftskraft eines Landes spielte keine Rolle, sondern lediglich die Einwohnerzahl.
Die Matrikularbeiträge wurden durch den Reichskanzler bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages nach der Bevölkerungszahl eines Einzelstaates berechnet. Es war eine Art Kopfsteuer, bei der Kleinstaaten mit großer und armer Bevölkerungszahl schwer getroffen wurden.
Interessant ist, dass das Reich durch die Matrikularbeiträge abhängig von den Reichsstaaten wurde. Um ein wenig Unabhängigkeit zu erreichen, wurden eigene Reichseinnahmen entwickelt. Nach 1878 wurden daher die Schutzzölle eingeführt. Ebenfalls gab es die ersten indirekten Steuern, wie die Tabaksteuer. In den ersten Jahren betrug der Anteil an Matrikularbeiträgen etwa 15 bis 20 Prozent der Reichseinkünfte. 1879 waren es dagegen nur noch 4,5 Prozent.
Grund für die Erhebung von Matrikularbeiträgen war, dass die Deckung der Reichsbedürfnisse nicht mehr gegeben war. Die Abgabe von Matrikularbeiträgen war in der damaligen Verfassung vorgeschrieben. Einer kontinuierlichen Erhöhung widersprachen die Einzelstaaten, da hierdurch die eigenen Landesfinanzen nicht mehr klar definiert waren. Hieraus entstand schließlich eine Anleihewirtschaft, die jedoch einer gesunden Finanzwirtschaft entgegenstand. Zur Deckung laufender Bedürfnisse des Reiches wurden jährlich neue Anleihen aufgenommen. In den Jahren 1904 bis 1906 versuchte der Gesetzgeber vergeblich, eine Änderung dieser Finanzmisere herbeizuführen.
Den Höhepunkt der Finanzkrise wurde im Jahr 1909 erreicht. Daher musste durch eine große Finazreform erfolgen, wobei die indirekten Steuern weitgehend ausgebaut wurden. Zur Deckung der Finanzbedürfnisse wurden vom Reich daher mobile und immobile Kapitalien herangezogen. Darüber hinaus wurden noch eine Reihe kleinerer Steuern dem Steuersystem angefügt. Die Folge war, dass das Deutsche Reich nun auf eigenen Füßen stehen konnte, die Finanznot abgewendet und eine Abhängigkeit von den Ländern nicht mehr gegeben war.
Zu diesem Zeitpunkt war aber eine endgültige Regelung des Verhältnisses zwischen Reich und Einzelstaaten noch nicht gegeben. Ziel war es daher, die Matrikularbeiträge abzuschaffen. So konnte der Hauptgrund für die Beibehaltung im Jahr 1879 als Stärkung des föderativen Systems nicht mehr begründet werden, da das Staatsleben des Deutschen Bundesstaates im Bereich seiner Grundlagen vollkommen sicher ausgerichtet war.
Einnahmeformen des Deutschen Reiches
Um die Unabhängigkeit von den Einzelstaaten zu erreichen, wurden weitere Einnahmemöglichkeiten entwickelt. Hierzu gehörte auch die Wertzuwachssteuer. Diese bezeichnete den Wertzuwachs eines Grundstückes ohne Zutun des Eigentümers. 1911 wurde dieses Sondergesetz erlassen. Dabei beträgt die Steuer 10 bis 30 Prozent des Wertzuwachses an einem Grundstück. Der Reichsanteil dieser Steuer wurde 1913 wieder aufgehoben.
Nach wie vor musste das Reich Mittel für seine Militärausgaben bereitstellen. Durch die Gesetzgebung von 1913 wurde dem System des Reichsfinanzrechts eine Besitzsteuer eingefügt. Hierzu waren harte parlamentarische Kämpfe erforderlich. Diese Steuer diente fortan als hauptsächlichste Deckung der Militärausgaben. In diesem Zusammenhang wurde das Reichstempelgesetz von 1909 im Jahr 1913 arg verschärft.
Das Schuldwesen des Reiches richtete sich von Anfang an nach dem Vorbild der ehemaligen preußischen Gesetzgebung. Diese hatte sich bewährt, sodass das Schuldwesen auch bis heute noch sich daran orientiert.
Der Reichstaat wurde unabhängiger
In den Jahren 1919 und 1920 wurde im Rahmen der Erzbergerschen Finanz- und Steuerreform die erste Reichsabgabenordnung geschaffen. Aus diesem Grund wurden die Matrikularbeiträge abgeschafft, sodass der Reichsstaat nicht mehr von den Staaten abhängig war.
Die Matrikularbeiträge im Dritten Reich
Obwohl die Matrikularbeiträge abgeschafft worden waren, wurde dieser Begriff vom nationalsozialistischen Regime weiterhin verwendet. Hierzu wurden die besetzten Gebiete während des 2. Weltkrieges wirtschaftlich ausgebeutet. Ein Beispiel stellt das Reichsprotektorat Böhmen und Mären dar. Dieses musste Matrikularbeiträge an das Deutsch Reich abführen. Diese wurden für den Schutz des Reiches zwischen den Jahren 1940 und 1945 erhoben. Insgesamt kamen hier 42 Millionen Kronen zusammen.
Den Begriff gibt es auch heute noch
In heutiger Zeit werden einige finanzielle Umlagen immer noch als Matrikularbeiträge bezeichnet. Überweisungen vom Reich an die Einzelstaaten sowie die Erhebung von Matrikularbeiträgen von den Einzelstaaten haben in der heutigen Entwicklung keine Bedeutung mehr. Sie lassen sich staatsrechtlich und auch finanzrechtlich nicht mehr rechtfertigen. Heute besitzen der Bund und die Bundesländer die Finanzhoheit, wobei die Kommunen eine abgeleitete Finanzhoheit erhalten haben. Nach Art. 109 Grundgesetz sind der Bund und die Länder selbständig und voneinander unabhängig. Interessant ist aber auch, dass der Bund für bedeutende Investitionen der Länder und Gemeinden Finanzhilfen gewähren kann. Dies soll unter anderem dem Wirtschaftswachstum dienen und gilt gleichermaßen zur Bewältigung von Naturkatastrophen.
Ein Vergleich zum Matrikel
Hinter dem Begriff Matrikel wird ein schriftliches Verzeichnis von Personen oder Einkünften verstanden. So gibt es auch heute noch auf Universitäten ein Verzeichnis, worin die Studenten als Bürger einer Universität eingetragen bzw. immatrikuliert sind. Hierüber erhalten die Studenten eine Immatrikulationsbescheinigung. Auch in der Kirche gibt es ein Verzeichnis der Eingepfarrten einer Kirche bzw. ein Verzeichnis über die Einkünfte einer Pfarrei.
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