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Was ist eine Mietbürgschaft?
Eine Mietbürgschaft bezeichnet einen Vertrag, der eine einseitige Verpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger einer dritten Person, bei der es sich im rechtlichen Sinne wiederum um den Hauptschuldner handelt, mit sich bringt. Der Bürge verpflichtet sich im Rahmen der Mietbürgschaft, die Erfüllung der Verbindlichkeiten aufzunehmen, wenn der Hauptschuldner diesen nicht nachkommt. Für den Gläubiger stellt die Mietbürgschaft eine Absicherung dar, die im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Tragen kommt.
Bei einer Mietbürgschaft handelt es sich um eine Versicherung über die Zahlungsfähigkeit einer Person, in Bezug auf die Miete oder auch auf die Erbringung der Mietkaution. Letzteres ist hierbei der am häufigsten in Anspruch genommene Bereich innerhalb der Bürgschaften. Der Bürge versichert dabei, dass dieser für die Miete oder die Zahlung der Kautionssumme aufkommen wird, wenn der eigentliche Mieter dazu nicht in der Lage ist, oder aus anderen Gründen die entsprechenden Beträge nicht entrichtet. Rechtlich betrachtet ist der Mietbürge dem Kreditbürgen gleichgestellt, wenngleich es hier doch erhebliche Unterschiede in den Gegenseitigen Verpflichtungen gibt.
Was umfasst eine Mietbürgschaft
Eine Mietbürgschaft kann mehrere Aspekte umfassen, die je nach Ausgestaltung des Bürgschaftsvertrages festgelegt worden sind. Grundsätzlich bezieht sich eine Mietbürgschaft aber immer auf die folgenden Bereiche:
Mietkaution
Die Mietkaution, welche bis zu drei Monatsmieten umfassen kann, ist der wohl hauptsächliche Aspekt, warum eine Mietbürgschaft abgeschlossen wird. Hierbei übernimmt das Bürge die Zahlung der Mietkaution oder verpflichtet sich, diese in voller Höhe zu entrichten, wenn nach dem Auszug des Mieters entsprechende Schäden vorhanden sind, die einen Einbehalt dieser Summe rechtfertigen würden. Der Bürge ist auch dann nicht von der Zahlung dieses Betrages befreit, wenn die Schäden durch mutwillige Aktionen des Mieters verursacht wurde, selbst wenn im Bürgschaftsvertrag entsprechende Klauseln formuliert sind. Diese gelten nur insofern, wie der Bürge nicht wissen konnte, dass entsprechende Umstände durch den Mieter verursacht werden.
Die Mietzahlungen
Nur selten kommt es vor, dass eine Mietbürgschaft auch die Mietzahlungen umfasst. In diesem Fall verpflichtet sich der Bürge dazu, die laufenden Mietzahlungen des Mieters zu übernehmen, wenn dieser nicht mehr zahlungsfähig ist, oder aus anderen Gründen die Miete nicht mehr begleicht. Allerdings birgt diese Form der Mietbürgschaft ein hohes Risiko für den Bürgen, denn schließlich kommen hier nicht unerheblichen Kosten auf ihn zu. Daher wird die Übernahme der Miete meist nur für einen bestimmten Zeitraum festgelegt. Nach dem Ablauf dieser Phase steht es dem Bürgen frei, den Mietvertrag auf eigene Verantwortung zu kündigen oder die Kündigung seitens des Mieters zu verlangen.
Renovierungs- und Instandsetzungskosten
Neben der eigentlichen Kautionszahlung, kann der Mietbürge auch verpflichtet sein, für etwaige gesonderte Reparaturen aufzukommen, die während des Mietverhältnisses anfallen, aber nicht vom Vermieter übernommen werden müssen. Hierbei kann es sich um Renovierungen handeln, die durch vom Vermieter beanstandete Umstände, in die Wege geleitet werden. Die Kosten können, wenn entsprechend vereinbart, dann vom Bürgen eingefordert werden, wenn der Mieter selbst nicht in der Lage dazu ist, diese zu begleichen.
Sonstige Obliegenheiten
Des Weiteren können an den Mietbürgen auch noch weitere Obliegenheiten übertragen werden. Hierbei kann es sich zum Beispiel um die Zahlung der Nebenkosten oder anderer anfallender Gebühren aus dem Mietverhältnis handeln. Der Umfang dieser Leistungen richtet sich einzig nach den im Vertrag vereinbarten Leistungen, sodass entsprechende Forderungen nur dann an den Bürgen gestellt werden können, wenn diese konkret vorgesehen sind.
Art der Mietbürgschaft
Im Grunde gibt es zwei verschiedene Arten von Mietbürgschaften. Zum einen die private und zum anderen die versicherungstechnische.
Handelt es sich um eine Privatbürgschaft, so übernimmt eine andere Privatperson für einen Mieter das Risiko des Zahlungsausfalls. Dies bedeutet, dass die jeweilige Person für alle Belange verantwortlich ist, die aus dem Mietverhältnis hervorgehen. So muss der Bürge hier auch für die laufenden Mietzahlungen aufkommen, wenn zwischen beiden Parteien kein entsprechender Vertrag über den Umfang der Bürgschaft geschlossen wurde. Daher sollte auch im privaten Rahmen immer eine entsprechende schriftliche Absicherung im Raum stehen.
Die versicherungstechnische Mietbürgschaft ist quasi ein Schutzbrief, der bei einer Versicherung gegen ein monatliches Entgelt abgeschlossen werden kann. Hier geht es in der Regel immer um die Mietkaution, weshalb dieser Zweig der Versicherungswirtschaft auch als Mietkautionsbürgschaft bezeichnet wird. Dabei verbürgt sich die Versicherung nur für die Zahlung der Mietkaution, sollten nach dem Auszug des Mieters, entsprechende Schäden vorhanden sein. Weitere Aspekte umfasst eine solche Versicherung in der Regel nicht, obwohl es auch einige wenige Anbieter gibt, die auch die Mietzahlungen mit einschließen. Dies ist aber eher eine Seltenheit.
Akzeptanz der Mietbürgschaft
Die Akzeptanz der Mietbürgschaft ist in unterschiedlichem Maße bei den Vermietern gegeben. In geschäftlichen Bereich, also wenn beispielsweise Genossenschaften oder Gebäudeverwaltungen Objekte vermieten, steht eine hohe Akzeptanz im Raum. Hier wird ein umfassende Sicherheit geboten, die zum Teil höher bewertet wird, als dies bei privaten Mietkautionszahlungen der Fall ist.
Im Bereich der Privatvermietung wird die Bürgschaft eher noch etwas seltener angenommen, denn hier steht für den Vermieter meist auch noch das Risiko im Raum, dass die Bürgschaft nicht weiter bezahlt wird und somit nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Da der Mieter und somit der Versicherungsnehmer über diesen Umstand informiert wird, nicht aber der Vermieter, kann dieser nicht nachprüfen, ob die Bürgschaft noch besteht. Daher wird in diesem Rahmen Bargeld gerne noch häufiger angenommen.
Abschluss einer Mietbürgschaft
Die Bürgschaft kann entweder im privaten Rahmen zwischen zwei Personen geschlossen oder mit einer Versicherungsgesellschaft eingegangen werden. Meistens ist hier letzteres der Fall, wobei diese natürlich gewisse Kriterien an ihre Kunden stellen.
In der Regel wird eine Bonitätsauskunft eingeholt, wobei diese aber oftmals eine reine Formalität ist denn die meisten Bürgschaften werden auch bei einem Eintrag in der Schufa noch vergeben. Dieser Umstand liegt darin begründet, dass es sich bei diesen Versicherungen um recht geringe Summen handelt, sodass hier andere Maßstäbe angesetzt werden. zudem fallen auch die monatlichen Prämien sehr gering aus, sodass auch in diesem Punkt eher ein minimales Risiko für den Bürgen besteht.
Wichtiger sind hier Auskünfte über vormalige Mietverhältnisse und ob im Rahmen dieser hohe Kosten für Renovierungen nach dem Auszug im Raum standen. Hier entsteht das eigentliche Risiko, denn zeichnet sich anhand dieses Verhaltens ab, dass der Mieter die Wohnungen immer verwohnt hinterlassen hat, könnte dies für den Versicherungsgeber teuer werden. Daher werden durchaus Informationen bei alten Vermietern eingeholt, wenn der Verdacht besteht, dass es sich beispielsweise um sogenannte Mietnomaden handelt.
Mietbürgschaftsende
Eine Mietbürgschaft endet, wenn der zugrunde liegende Mietvertrag beendet wird. Eine Bürgschaft gilt, sofern hier nichts anderes vereinbart wurde, immer nur für eine spezielle Wohnung oder ein spezielles Objekt. Dies gilt auch im geschäftlichen Bereich, sodass mit dem nachweislichen Ende des Mietvertrages, in der Regel auch die Bürgschaft ein Ende findet und für das nächste Objekt neu beantragt werden muss.
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