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Was bedeutet Mitdarlehensnehmer?
Bei einem Mitdarlehensnehmer handelt es sich um eine zweite Person, die zusätzlich zum Hauptdarlehensnehmer den Vertrag mit unterzeichnet. Somit haften beide Vertragsparteien gesamtschuldnerisch für das aufgenommene Darlehen und müssen dieses auch gemeinsam tilgen. In der Regel werden entsprechende Darlehen vor allem zwischen Ehepartnern geschlossen, denn hier geht es meist um die Finanzierung von Gebäuden oder anderen gemeinsamen Anschaffungen. Allerdings kann als Mitdarlehensnehmer auch jede andere Person oder auch ein Unternehmen eingesetzt werden, wobei hier deutlich der Unterschied zur Bürgschaft bedacht werden muss. Mitdarlehensnehmer stehen dem Hauptschuldner gesetzlich gleich, sodass die Pflichten und Rechte jeweils zur Hälfte auf beide Parteien verteilen.
Mitdarlehensnehmer in der Definition
Der Mitdarlehensnehmer stellt rechtlich betrachtet einen zweiten Hauptschuldner dar. Dies bedeutet, dass hier nicht zwischen höherrangigen und untergeordneten Schuldnern unterschieden wird. Dies hat vonseiten der Bank den Vorteil, dass sie Idealfall eine Absicherung durch zwei separate Einkommen und Besitzstände erhält, was das betreiben der Kreditsumme bei einem Zahlungsausfall deutlich sicherer macht. Hier haften also zwei Personen oder auch Unternehmen, mit ihrem gesamten Vermögen oder den zur Verfügung gestellten Sicherheiten, für die Begleichung der Kreditschuld und dies in gleichem Maße.
Beim Ausfall eines der Schuldner geht die gesamte Kreditverpflichtung automatisch auf den anderen Schuldner über, welcher dann als Hauptschuldner den entsprechenden Vertrag weiterführen muss. Allerdings erlischt in diesem Fall die gesamtschuldnerische Haftung, sodass der Besitzstand der beispielsweise verstorben Person, nicht mehr als Sicherheit herangezogen werden kann, da dieser durch den Eintritt des Todes geschäftsunfähig geworden ist.
Abgrenzung zum Bürgen
Allerdings besteht in diesem Fall eine bedeutende Abgrenzung zum Bürgen. Ein Bürge ist nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn der Hauptschuldner die Zahlungen nicht mehr aufbringen kann und somit der Bürgschaftsfall eintritt. Bei einem Mitdarlehensnehmer tritt die Mithaftung aber auf der Stelle ein, das heißt, sobald der Vertrag rechtskräftig geschlossen wurde. So führt selbst eine kleinere Teilschuld dazu, dass diese vom Mitdarlehensnehmer mitgetragen werden muss. Ausnahmekriterien sind hier nicht vorgesehen, sodass es keine gesonderten Fälle gibt, in denen eine Haftung ausgeschlossen wäre.
Eintritt als Mitdarlehensnehmer
Der Eintritt in das Verhältnis als Mitdarlehensnehmer geschieht durch Mitunterzeichnung des entsprechenden Darlehensvertrages. Dabei kann der Mitdarlehensnehmer bereits im Darlehensantrag seinen Einstieg in den Vertrag erklären. Dies kann aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt geschehen, wenn hier der Kredit durch eine weitere Person besichert werden soll.
Der Eintritt als Mitdarlehensnehmer bedarf nach dem Vertragsschluss einer Eintritterklärung, die schriftlich an die kreditführende Bank zu übermitteln ist. Nach der Prüfung der Bonität wird dann ein geänderter Darlehensvertrag zugestellt, der nochmals von beiden Darlehensnehmern zu unterzeichnen ist. Erst wenn dieser von Seiten der Bank bestätigt wurde, ist der Eintritt vollendet.
Ablehnung des Eintritts
Eine Bank hat grundsätzlich das Recht, einen Mitdarlehensnehmer abzulehnen und somit den Eintritt diesen in den Vertrag zu unterbinden. Damit dies möglich ist, müssen diverse Umstände eintreten, die eine bestimmte Person zu diesem untauglich machen.
Hier kann schon die Bonitätsprüfung den entscheidenden Ausschlag geben, denn sollte sich herausstellen, das schulden vorhanden sind oder das Einkommen in keinem Fall ausreichend ist, um die schuld alleine zu tragen, kann die Bank das Vertragsverhältnis ablehnen.
Dies ist auch dann der Fall, wenn sich der Mitdarlehensnehmer bereits in der Vergangenheit bei Zahlungen als unzuverlässig erwiesen hat, sodass hier die Vermutung naheliegt, dass auch im aktuellen Vertragsverhältnis entsprechende Vorgänge eintreten könnten. Trotz der Nennung dieser Gründe, muss hier gesagt werden, dass eine Ablehnung von der Bank nicht begründet werden muss. Hier kann jeweils nur die betroffene Person auf direkte Nachfrage erfahren, welche Gründe zum Ausschluss geführt haben. Auch ein potenzieller Ehepartner erhält in der Regel keine Auskunft darüber, warum der Eintritt seines Partners in den Vertrag abgelehnt wurde.
Enthaftung des Mitdarlehensnehmers
Die Enthaftung des Mitdarlehensnehmers ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dies ist zum Beispiel bei einer Scheidung der Fall, denn hier kann eine der Vertragsparteien die Kündigung erklären, wobei dann eine neue Sicherheit für den Kredit gestellt werden muss. Allerdings ist auch dies nicht Weiteres möglich, denn der Austritt aus dem Vertrag muss stichhaltig begründet werden, was meist nur dann der Fall ist, wenn am Ende keinerlei Beziehungen mehr zwischen den Personen bestehen.
Eine Enthaftung des Mitdarlehensnehmers tritt allerdings auch automatisch ein, wenn dieser seine Geschäftsfähigkeit verliert. Sollte durch einen Unfall eine Person beispielsweise in ein andauerndes Koma fallen, wobei nicht klar ist, ob diese wieder erwacht, wird die Mithaftung ausgesetzt und das Verhältnis als Mitdarlehensnehmer eingefroren.
Sollte gar in der Folge geistige Beeinträchtigungen festgestellt werden, durch welche die Geschäftsfähigkeit vollkommen verloren geht, so kann die Person dauerhaft aus dem Verhältnis entlassen werden, da diese die Tragweite der jeweiligen Prozesse nicht mehr nachvollziehen kann.
Enthaftung von Unternehmen
Unternehmen können nur dann aus dem Mitdarlehensnehmer-Verhältnis entlassen werden, wenn die diese entweder den vollständigen Konkurs – also die absolute Zahlungsunfähigkeit – oder die Insolvenz angemeldet haben. Ist Letzteres der Fall, dann geht die verbleibende Teilschuld in die Insolvenzmasse über, sodass sich der Gläubiger hier zu einem gewissen Teil aus dem Bestand der Firma befriedigen kann.
Außerordentliche Aufhebung
Eine außerordentliche Aufhebung des Mitdarlehensnehmer-Verhältnisses kann nur schwerwiegenden Fällen erfolgen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn einer der Vertragsparteien betrug vorgeworfen werden kann oder das Mitdarlehensnehmer-Verhältnis durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen zustande kam. In solchen Fällen besteht ein Sonderkündigungsrecht, dass nicht vom Mitdarlehensnehmer, sondern auch von Seiten der Bank ausgeübt werden kann. Hier sollten allerdings die rechtlichen Folgen im Auge behalten werden, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass dem Mitdarlehensnehmer eine Mitschuld unterstellt werden könnte. Diese kann dann nur von Seiten des Beschuldigten widerlegt werden, da er sich in diesem Fall in der Beweispflicht befindet.
Mitdarlehensnehmererklärung
Anders als bei der Eintrittserklärung stellt die Mitdarlehensnehmererklärung einen freiwilligen Eintritt in den Vertrag, allerdings ohne Vertragsbindung dar. Dies bedeutet, dass eine Person aus freien Stücken gegenüber dem Hauptschuldner und der Bank erklärt, dass sie die Lasten des Vertrages zu gleichen Teilen übernehmen will. Auch diese Erklärung gilt dann als ein Mitdarlehensnehmer-Verhältnis, wenngleich die Austrittsmöglichkeiten deutlich weiter gesteckt sind. Allerdings kann in diesem Fall der Mitdarlehensnehmer solange im gleichen Maße zu Zahlung verpflichtet werden, wie dieser seine Erklärung nicht widerruft. Erklärungen werden daher von den Banken seltener akzeptiert, als direkte Eintritte.
Mitdarlehensnehmer in Kreditverträgen
Als Mitdarlehensnehmer werden Personen bezeichnet, die als zweite Kreditnehmer in den Vertrag eintreten und diesen gemeinsam mit dem eigentlichen Kreditnehmer unterschreiben. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Hauptdarlehensnehmerund werden daher vielfach auch Mitschuldner genannt. Die Hinzunahme eines zweiten Kreditnehmers kann sinnvoll und notwendig sein, wenn das Einkommen des ersten Kreditnehmers nicht ausreichend ist, das Darlehen aufzunehmen. Gemeinsam mit dem Hauptkreditnehmer haften sie gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der Kreditschuld und stehen der Bank damit für Forderungen zur Verfügung. Dies gilt auch dann, wenn zwischen beiden Kreditnehmer geklärt wurde, wer die monatliche Rate für das Darlehen übernimmt. Sollte diese nicht mehr gezahlt werden, hat die Bank das Recht, an beide Kreditnehmer uneingeschränkt heranzutretenund die gesamte Schuld zu fordern. Somit ist es für die Bank natürlich vorteilhaft, wenn ein Kredit durch zwei Personen aufgenommen wird. Dies zeigt sich auch an der Bonitätsbewertung, die in solchen Fällen oft deutlich besser ausfällt.
Die Überprüfung der Mitdarlehensnehmer
Da Mitdarlehensnehmer als Kreditnehmer auftreten und diesen im Ernstfall übernehmen müssen, werden an sie gewisse Anforderungen gestellt. In der Regel müssen Mitkreditnehmer ebenso wie Hauptkreditnehmer nachweisen, dass sie das Darlehen aus eigenem Einkommen zurückzahlen und die Rate übernehmen können. Aus diesem Grund werden einzig Personen akzeptiert, die über eine gesicherte Beschäftigung verfügen und gleichzeitig eine positive Schufa-Auskunft nachweisen können. So kann die Bank sicherstellen, dass der Kredit in jedem Fall getilgt wird, entweder vom Hauptkreditnehmer oder vom Mitantragsteller. Zu beachten ist hierbei, dass die Institute nicht immer jeden Mitkreditnehmer akzeptieren. Bei einigen Banken können lediglich Ehe- oder Lebenspartner als zweite Kreditnehmer auftreten, bei anderen Instituten hingegen ist es auch möglich, Eltern oder Großeltern in den Kreditvertrag aufzunehmen. Dies hat insbesondere für junge Menschen während der Ausbildung den Vorteil, dass sie den gewünschten Kredit aufnehmen und so ihre Wünsche erfüllen können.
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